Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.05.1995, Az.: 15 UF 104/93

Versorgungsanwartschaften; Versorgungsausgleichsbilanz; Versorgungsausgleich; Kindererziehungszeiten; Ehezeitanteil ; Beamtenversorgung; Gesetzliche Rentenversicherung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.05.1995
Aktenzeichen
15 UF 104/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 15940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1995:0512.15UF104.93.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1995, 1158-1160 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1996, 836-837 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Versorgungsanwartschaften, die aus der Erziehung von Kindern resultieren, dürfen in die Versorgungsausgleichsbilanz nur einmal eingestellt werden. Andernfalls können sich die Zeiten der Kindererziehung auf Versorgunganwartschaften in unterschiedlicher Höhe auswirken.

Dies folgt aus der sich nach § 1587a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ergebenden unterschiedlichen Berechnungsweise des Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaften auf Beamtenversorgung und auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Daher sind die Kindererziehungszeiten einer Beamtin nur im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, selbst wenn die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt ist.