Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.05.1995, Az.: 15 UF 104/93
Versorgungsanwartschaften; Versorgungsausgleichsbilanz; Versorgungsausgleich; Kindererziehungszeiten; Ehezeitanteil ; Beamtenversorgung; Gesetzliche Rentenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 12.05.1995
- Aktenzeichen
- 15 UF 104/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 15940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:0512.15UF104.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB
- § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB
- § 1587a Abs. 7 BGB
- § 2 Abs. 1 KEZG
- § 3 KEZG
Fundstellen
- FamRZ 1995, 1158-1160 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1996, 836-837 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Versorgungsanwartschaften, die aus der Erziehung von Kindern resultieren, dürfen in die Versorgungsausgleichsbilanz nur einmal eingestellt werden. Andernfalls können sich die Zeiten der Kindererziehung auf Versorgunganwartschaften in unterschiedlicher Höhe auswirken.
Dies folgt aus der sich nach § 1587a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ergebenden unterschiedlichen Berechnungsweise des Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaften auf Beamtenversorgung und auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Daher sind die Kindererziehungszeiten einer Beamtin nur im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, selbst wenn die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt ist.