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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 WHWInfraZuwErl 2023/2024 - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beseitigung der vom "Weihnachtshochwasser" 2023/2024 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastruktur in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WHWInfraZuwErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

6.3 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde grundsätzlich im elektronischen Verfahren zu stellen. Hierbei ist der von der NBank bereitgestellte Online-Antrag zu verwenden.

6.4 Sofern nach Nummer 3 die Zuwendung an Dritte weitergeleitet werden soll, stellt der Erstempfänger den Antrag auf Zuwendung auf der Grundlage der Angaben der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuwendung des Landes.

6.5 Anträge sind spätestens bis zum 31.10.2024 bei der NBank zu stellen.

6.6 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abrechnung der Maßnahme. Übersteigen die bisherigen Ausgaben für eine Baumaßnahmen die Summe von 500 000 EUR kann die Bewilligungsbehörde Abschlagszahlungen gewähren.

6.7 Für die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie gilt eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns. Frühester Vorhabenbeginn ist der 24.12.2023.

6.8 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die Betragsgrenze für die zwingende Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abweichend von VV/VV-Gk Nr. 6.1 zu § 44 LHO von derzeit 1 000 000 EUR und 1 500 000 EUR auf 6 000 000 EUR angehoben.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 292)