Abschnitt 5 WHWInfraZuwErl 2023/2024 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beseitigung der vom "Weihnachtshochwasser" 2023/2024 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastruktur in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- WHWInfraZuwErl 2023/2024,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit bis zu 80 % und bei finanzschwachen Kommunen mit bis zu 95 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Finanzschwach sind Kommunen, die im Jahr 2024 im Bedarfszuweisungsverfahren (§ 13 NFAG) das Kriterium der besonderen Finanzschwäche erfüllen.
5.2 Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben zur Beseitigung von Schäden an oder zur Wiederherstellung der öffentlichen Infrastruktur für
vorbereitende Arbeiten, einschließlich Gutachten,
Leistungen von Beauftragten für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen,
den Abriss,
Reparaturmaßnahmen oder den Ersatzbau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle; Bemessungsgrundlage der Zuwendung gemäß Nummer 5.1 ist die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens, einschließlich der Ausgaben für die Schadensermittlung,
wesentliche funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände.
Darüber hinaus sind zuwendungsfähig:
Maßnahmen, die der Abwehr von Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden (z. B. Deichsicherung, Geröllberäumung) an Hochwasserschutzanlagen und den Hochwasserschutz unterstützenden Anlagen während der Zeit vom 24.12.2023 bis 31.01.2024 gedient haben und
erhöhte Energiekosten für den Betrieb von Schöpfwerkspumpen und Trocknungsgeräten.
Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen (Personal- und Sachleistungen) des Antragstellers oder des Letztempfängers.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 292)