Abschnitt 4 WHWInfraZuwErl 2023/2024 - Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beseitigung der vom "Weihnachtshochwasser" 2023/2024 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastruktur in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- WHWInfraZuwErl 2023/2024,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
4.1 Die Höhe der Hochwasserschäden an der Infrastruktur i. S. der Nummer 2.1 in den Hochwassergebieten ist von den betroffenen Antragstellern auf Basis einer Kostenschätzung oder Kostenberechnung und unter Beifügung einer Karte des Schadensgebietes i. S. von Nummer 2.3 bei der Bewilligungsbehörde anzumelden.
4.2 Versicherungsleistungen werden ebenso wie zweckgebundene Spenden oder sonstige Leistungen Dritter nicht auf die Zuwendung des Landes angerechnet, soweit sie i. V. m. der Zuwendung des Landes nicht zur Überkompensation führen. In den Fällen, in denen Versicherungsschutz besteht oder zweckgebundene Spenden oder sonstige Leistungen Dritter zu erwarten sind, kann die Höhe der Zuwendung zunächst auch ohne Berücksichtigung solcher späteren Leistungen vorläufig festgesetzt werden. Dabei sind bereits erfolgte Abschlagszahlungen zu berücksichtigen. Nach abschließender Regulierung des Schadens durch die Versicherung erfolgt die endgültige Festsetzung der Zuwendung unter Berücksichtigung der Versicherungsleistungen durch einen Schlussbescheid. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung zweckgebundener Spenden oder sonstiger Leistungen Dritter.
4.3 Für Bewilligungen, die im Hinblick auf spätere Versicherungsleistungen zunächst nur vorläufig erfolgen, hat der Leistungsempfänger seine Versicherungsansprüche in einer Höhe an das Land abzutreten, die dem voraussichtlichen Betrag entspricht, mit dem die Summe aus Zuwendung und Versicherungsleistung die Schadenshöhe insgesamt überschreitet. Die abschließende Festsetzung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der Nummer 4.2 Satz 1.
4.4 Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf gemäß Artikel 3 Abs. 2 De-minimis-Verordnung in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 EUR nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die Zuwendung ausschließlich auf der Grundlage von Artikel 50 AGVO gewährt werden.
4.5 Soweit die Zuwendung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt wird, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen. Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine vom Zuwendungsempfänger vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen Beihilfen nach den o. g. Regelungen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das Zentralregister eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen in dem zentralen Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung erfasst werden.
Soweit die Zuwendung auf Grundlage der AGVO gewährt wird, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen des Kapitels I und Artikel 11 (Berichterstattung) und 12 (Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen des Artikels 50 AGVO.
Hilfen werden ausschließlich auf der Grundlage eines Antrags des Zuwendungsempfängers gewährt. Dokumentationen der Schäden (z. B. durch Fotos und entsprechende Sachbeschreibungen) und schriftliche Unterlagen (z. B. Kostenvoranschläge für Reparaturen und Nachweise der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Rechnungen) sind vom Zuwendungsempfänger vorzulegen; diese müssen klar, spezifisch und aktuell sein. Erfolgt die Zuwendung auf Grundlage der AGVO, müssen die Schäden von einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt worden sein. Diese Gutachten sind dann als Bemessungsgrundlage maßgeblich (Artikel 50 Abs. 4 Satz 1 AGVO).
4.6 Maßnahmen an Kulturdenkmalen müssen den gesetzlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes entsprechen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 292)