WHWInfraZuwErl 2023/2024,NI - Weihnachtshochwasser 2023/2024-Infrastrukturschadensbeseitigung-Zuwendungserlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beseitigung der vom "Weihnachtshochwasser" 2023/2024 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastruktur in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beseitigung der vom "Weihnachtshochwasser" 2023/2024 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastruktur in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WHWInfraZuwErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Gem. Erl. d. MI u. d. MU v. 01.07.2024 - MI 33.11-10339 02, MU 22-62256/01 -

Vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 292)

- VORIS 21100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 292)

Abschnitt 1 WHWInfraZuwErl 2023/2024 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beseitigung der vom "Weihnachtshochwasser" 2023/2024 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastruktur in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WHWInfraZuwErl 2023/2024,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden an öffentlichen Aufgaben dienender Infrastruktur.

1.2 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt gemäß den Regelungen

  • von Artikel 50 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO - und

  • der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -.

1.3 Das Hochwasserereignis ist eine Naturkatastrophe und wurde als solche gemäß Artikel 50 Abs. 2 Buchst. a AGVO anerkannt.

1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 292)

Abschnitt 2 WHWInfraZuwErl 2023/2024 - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beseitigung der vom "Weihnachtshochwasser" 2023/2024 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastruktur in Niedersachsen
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WHWInfraZuwErl 2023/2024,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden am Sachvermögen und damit zusammenhängenden geringwertigen Vermögensgegenständen, soweit diese Vermögenswerte der Erfüllung der den Kommunen, Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbänden zugeordneten öffentlichen Aufgaben dienen. Als Schaden gelten auch hochwasserbedingte erhöhte Energiekosten für den Betrieb von Schöpfwerkspumpen und Trocknungsgeräten.

Zu den Vermögenswerten, die der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der Kommunen, Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbänden dienen, gehören insbesondere Einrichtungen der

  • städtebaulichen Infrastruktur,

    einschließlich deren historischer Innenstädte, Kultureinrichtungen, Kulturdenkmalen und das Stadtbild prägenden Gebäuden. Zur städtebaulichen Infrastruktur gehören auch die administrative Infrastruktur und innerörtliche Erschließungsanlagen wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie Parkflächen und Grünanlagen;

  • sozialen Infrastruktur,

    z. B. Einrichtungen der Kinderbetreuung, Schulen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe, der Grundversorgung dienenden Freizeitinfrastruktur wie Sportstätten oder touristischer Infrastruktur und Kuranlagen;

  • verkehrlichen Infrastruktur,

    einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen - zur verkehrlichen Infrastruktur gehören auch außerörtliche überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken -;

  • wasser- und abfallwirtschaftlichen Infrastruktur sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

    hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Hochwasserschutzanlagen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich Wasserläufe.

2.2 Die Schäden müssen in der Zeit vom 24.12.2023 bis 30.04.2024 unmittelbar durch das sog. "Weihnachtshochwasser 2023/2024" durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regen- und Mischkanalisation oder die Folgen von Hangrutsch oder unmittelbar durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge bei der Bekämpfung verursacht worden sein. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die zulässigerweise vor der vorläufigen Sicherung oder der Ausweisung der Überschwemmungsgebietsverordnung errichtet worden sind.

2.3 Die Zuwendung erhalten Geschädigte an den Flusseinzugsgebieten der Gewässer:

  • Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze Bremen,

  • Wümme (bis zum Lesumsperrwerk),

  • Hunte (bis zum Huntesperrwerk),

  • Soeste,

  • Ems bis zur Seeschleuse Papenburg,

  • Vechte,

  • Sude mit Krainke und Rögnitz,

  • Seege,

  • Ilmenau,

  • Jeetzel,

  • Elbe bis Einmündung der Oste.

Das Einzugsgebiet umfasst auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer (Gebietskulisse).

Im Einzelfall können für Schäden i. S. der Nummer 2.1 Zuwendungen gewährt werden, die außerhalb dieser Gebietskulisse entstanden und auf das Weihnachtshochwasser 2023/2024 zurückzuführen sind.

2.4 Die Kumulierung der Zuwendung mit Mitteln aus Förder- oder Hilfsprogrammen ist zulässig, soweit diese nicht durch diese Richtlinie ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine mehrfache Geltendmachung desselben Schadens in verschiedenen Programmen sowie eine Überkompensation sind unzulässig.

2.5 Eine vor dem Schadensereignis gewährte Förderung für dasselbe Objekt mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine Zuwendung des Landes im Rahmen dieses Programms nicht aus.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 292)

Abschnitt 3 WHWInfraZuwErl 2023/2024 - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beseitigung der vom "Weihnachtshochwasser" 2023/2024 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastruktur in Niedersachsen
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WHWInfraZuwErl 2023/2024,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Zuwendungsempfänger sind Kommunen, Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbände. Kommunen können die Zuwendung oder Teile davon als Erstempfänger an Letztempfänger im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO weiterleiten. Letztempfänger sind juristische Personen, Personenvereinigungen und natürliche Personen, soweit sie Anlagen der öffentlichen Infrastruktur nach Nummer 2.1 vorhalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 292)

Abschnitt 4 WHWInfraZuwErl 2023/2024 - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beseitigung der vom "Weihnachtshochwasser" 2023/2024 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastruktur in Niedersachsen
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21100

4.1 Die Höhe der Hochwasserschäden an der Infrastruktur i. S. der Nummer 2.1 in den Hochwassergebieten ist von den betroffenen Antragstellern auf Basis einer Kostenschätzung oder Kostenberechnung und unter Beifügung einer Karte des Schadensgebietes i. S. von Nummer 2.3 bei der Bewilligungsbehörde anzumelden.

4.2 Versicherungsleistungen werden ebenso wie zweckgebundene Spenden oder sonstige Leistungen Dritter nicht auf die Zuwendung des Landes angerechnet, soweit sie i. V. m. der Zuwendung des Landes nicht zur Überkompensation führen. In den Fällen, in denen Versicherungsschutz besteht oder zweckgebundene Spenden oder sonstige Leistungen Dritter zu erwarten sind, kann die Höhe der Zuwendung zunächst auch ohne Berücksichtigung solcher späteren Leistungen vorläufig festgesetzt werden. Dabei sind bereits erfolgte Abschlagszahlungen zu berücksichtigen. Nach abschließender Regulierung des Schadens durch die Versicherung erfolgt die endgültige Festsetzung der Zuwendung unter Berücksichtigung der Versicherungsleistungen durch einen Schlussbescheid. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung zweckgebundener Spenden oder sonstiger Leistungen Dritter.

4.3 Für Bewilligungen, die im Hinblick auf spätere Versicherungsleistungen zunächst nur vorläufig erfolgen, hat der Leistungsempfänger seine Versicherungsansprüche in einer Höhe an das Land abzutreten, die dem voraussichtlichen Betrag entspricht, mit dem die Summe aus Zuwendung und Versicherungsleistung die Schadenshöhe insgesamt überschreitet. Die abschließende Festsetzung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der Nummer 4.2 Satz 1.

4.4 Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf gemäß Artikel 3 Abs. 2 De-minimis-Verordnung in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 EUR nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die Zuwendung ausschließlich auf der Grundlage von Artikel 50 AGVO gewährt werden.

4.5 Soweit die Zuwendung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt wird, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen. Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine vom Zuwendungsempfänger vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen Beihilfen nach den o. g. Regelungen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das Zentralregister eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen in dem zentralen Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung erfasst werden.

Soweit die Zuwendung auf Grundlage der AGVO gewährt wird, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen des Kapitels I und Artikel 11 (Berichterstattung) und 12 (Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen des Artikels 50 AGVO.

Hilfen werden ausschließlich auf der Grundlage eines Antrags des Zuwendungsempfängers gewährt. Dokumentationen der Schäden (z. B. durch Fotos und entsprechende Sachbeschreibungen) und schriftliche Unterlagen (z. B. Kostenvoranschläge für Reparaturen und Nachweise der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Rechnungen) sind vom Zuwendungsempfänger vorzulegen; diese müssen klar, spezifisch und aktuell sein. Erfolgt die Zuwendung auf Grundlage der AGVO, müssen die Schäden von einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt worden sein. Diese Gutachten sind dann als Bemessungsgrundlage maßgeblich (Artikel 50 Abs. 4 Satz 1 AGVO).

4.6 Maßnahmen an Kulturdenkmalen müssen den gesetzlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes entsprechen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 292)