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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 WHWInfraZuwErl 2023/2024 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beseitigung der vom "Weihnachtshochwasser" 2023/2024 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastruktur in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WHWInfraZuwErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden an öffentlichen Aufgaben dienender Infrastruktur.

1.2 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt gemäß den Regelungen

  • von Artikel 50 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO - und

  • der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -.

1.3 Das Hochwasserereignis ist eine Naturkatastrophe und wurde als solche gemäß Artikel 50 Abs. 2 Buchst. a AGVO anerkannt.

1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 292)