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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 WHWInfraZuwErl 2023/2024 - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beseitigung der vom "Weihnachtshochwasser" 2023/2024 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastruktur in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WHWInfraZuwErl 2023/2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden am Sachvermögen und damit zusammenhängenden geringwertigen Vermögensgegenständen, soweit diese Vermögenswerte der Erfüllung der den Kommunen, Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbänden zugeordneten öffentlichen Aufgaben dienen. Als Schaden gelten auch hochwasserbedingte erhöhte Energiekosten für den Betrieb von Schöpfwerkspumpen und Trocknungsgeräten.

Zu den Vermögenswerten, die der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der Kommunen, Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbänden dienen, gehören insbesondere Einrichtungen der

  • städtebaulichen Infrastruktur,

    einschließlich deren historischer Innenstädte, Kultureinrichtungen, Kulturdenkmalen und das Stadtbild prägenden Gebäuden. Zur städtebaulichen Infrastruktur gehören auch die administrative Infrastruktur und innerörtliche Erschließungsanlagen wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie Parkflächen und Grünanlagen;

  • sozialen Infrastruktur,

    z. B. Einrichtungen der Kinderbetreuung, Schulen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe, der Grundversorgung dienenden Freizeitinfrastruktur wie Sportstätten oder touristischer Infrastruktur und Kuranlagen;

  • verkehrlichen Infrastruktur,

    einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen - zur verkehrlichen Infrastruktur gehören auch außerörtliche überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken -;

  • wasser- und abfallwirtschaftlichen Infrastruktur sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

    hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Hochwasserschutzanlagen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich Wasserläufe.

2.2 Die Schäden müssen in der Zeit vom 24.12.2023 bis 30.04.2024 unmittelbar durch das sog. "Weihnachtshochwasser 2023/2024" durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regen- und Mischkanalisation oder die Folgen von Hangrutsch oder unmittelbar durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge bei der Bekämpfung verursacht worden sein. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die zulässigerweise vor der vorläufigen Sicherung oder der Ausweisung der Überschwemmungsgebietsverordnung errichtet worden sind.

2.3 Die Zuwendung erhalten Geschädigte an den Flusseinzugsgebieten der Gewässer:

  • Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze Bremen,

  • Wümme (bis zum Lesumsperrwerk),

  • Hunte (bis zum Huntesperrwerk),

  • Soeste,

  • Ems bis zur Seeschleuse Papenburg,

  • Vechte,

  • Sude mit Krainke und Rögnitz,

  • Seege,

  • Ilmenau,

  • Jeetzel,

  • Elbe bis Einmündung der Oste.

Das Einzugsgebiet umfasst auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer (Gebietskulisse).

Im Einzelfall können für Schäden i. S. der Nummer 2.1 Zuwendungen gewährt werden, die außerhalb dieser Gebietskulisse entstanden und auf das Weihnachtshochwasser 2023/2024 zurückzuführen sind.

2.4 Die Kumulierung der Zuwendung mit Mitteln aus Förder- oder Hilfsprogrammen ist zulässig, soweit diese nicht durch diese Richtlinie ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine mehrfache Geltendmachung desselben Schadens in verschiedenen Programmen sowie eine Überkompensation sind unzulässig.

2.5 Eine vor dem Schadensereignis gewährte Förderung für dasselbe Objekt mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine Zuwendung des Landes im Rahmen dieses Programms nicht aus.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 1. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 292)