Abschnitt 5 RL GesR-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gesundheitsregionen in Niedersachsen (Richtlinie Gesundheitsregionen)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL GesR-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 darf die Höhe der Zuwendung 20 000 EUR nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit der "Gesundheitsregion Niedersachsen" stehenden notwendigen Personalausgaben (bis zur EntgeltGr. 11 TVöD) und Sachausgaben, insbesondere zur Organisation, Koordination und Steuerung einer vernetzten gesundheitlichen Versorgung vor Ort sowie zum Aufbau nachhaltiger kooperativer Strukturen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Antrag ist für jedes Kalenderjahr neu zu stellen.
5.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 darf die Höhe der Zuwendung 80 000 EUR nicht überschreiten. Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal zwei Kalenderjahre.
5.4 Die Zuwendungsempfänger haben sich mit 10 % an den zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen. Unter Berücksichtigung des § 22 NFAG reduziert sich die Beteiligung auf 5 %, wenn der Zuwendungsempfänger im Jahr der Antragstellung Bedarfszuweisungen erhält.
5.5 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können Zuwendungen unterhalb der Bagatellgrenze von 25 000 EUR bewilligt werden, weil auch eine punktuelle Förderung der Antragsteller angesichts der zukünftigen demografischen Herausforderung bei der Gesundheitsversorgung im Landesinteresse ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 21. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 7, 167)