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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL GesR-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gesundheitsregionen in Niedersachsen (Richtlinie Gesundheitsregionen)
Redaktionelle Abkürzung
RL GesR-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.

4.1.1 Antragsteller, die noch nicht als "Gesundheitsregion Niedersachsen" anerkannt sind, legen ein Konzept zum dauerhaften Auf- oder Ausbau einer Gesundheitsregion vor. Dies kann auch andere regionale Initiativen einbeziehen.

4.1.2 Das fortzuschreibende Konzept erläutert das Vorgehen zu folgendem Programm einer Gesundheitsregion:

  • Erstellen einer kleinräumigen Bevölkerungsprognose unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung,

  • Erstellen einer Bestandsanalyse regionaler Gesundheitseinrichtungen sowie entsprechenden Erreichbarkeitsanalysen,

  • kommunaler Strukturaufbau,

  • Benennung einer Koordinatorin oder eines Koordinators.

4.1.3 Antragsteller, die bereits als "Gesundheitsregion Niedersachsen" anerkannt sind, schreiben ihr bestehendes Konzept fort.

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.2

Der Antragsteller stellt in einer Übersicht die Zielsetzung und die erwarteten Auswirkungen auf das regionale Versorgungsgeschehen dar. Die erforderlichen Umsetzungsschritte sind kurz zu beschreiben; die am Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekt beteiligten Institutionen und/oder Personen sind anzugeben.

4.3 Maßnahmen nach Nummer 2.3

4.3.1 Es muss sich um ein neues Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekt in der jeweiligen Region handeln. Soweit möglich sind regionsübergreifende Ansätze (Beteiligung von mindestens zwei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2) zu wählen.

4.3.2 Das Projekt muss die Entwicklung und Umsetzung zumindest eines aus den in Nummer 2.3 genannten Themenbereichen, bei denen ein Leistungsanbieter (z. B. niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt, Pflegedienst) einbezogen und/oder beteiligt wird, beinhalten.

4.3.3 Die für die Umsetzung der Maßnahme erforderlichen Schritte sind in einem Konzept darzulegen. Die Zielsetzung und die erwarteten Auswirkungen auf das überregionale Versorgungsgeschehen, der Innovationsgrad für die jeweils beteiligten Gesundheitsregionen, der Modellcharakter sowie der Nachhaltigkeitsansatz sind darzulegen. Im Konzept sind die am Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekt beteiligten Institutionen und/oder Personen anzugeben.

4.3.4 Das "Lenkungsgremium Gesundheitsregionen", das entsprechend dem Kooperationsvertrag "Gesundheitsregionen Niedersachen" aus Vertreterinnen und Vertretern des MS sowie weiteren finanziell beteiligten Partnerinnen und Partnern besteht, muss der Förderung zugestimmt haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 21. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 7, 167)