§ 22 NFAG - Zweckgebundene Zuweisungen außerhalb dieses Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
Bei der Gewährung zweckgebundener Zuweisungen außerhalb dieses Gesetzes ist sicherzustellen, dass auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften berücksichtigt wird.