Abschnitt 6 RL GesR-Erl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gesundheitsregionen in Niedersachsen (Richtlinie Gesundheitsregionen)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL GesR-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.3 Die Anträge nach Nummer 5.3 müssen bis zum 15. September des Jahres, das dem Zuwendungsbeginn vorausgeht, bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
6.4 Abweichend von Nummer 6.3 sind Anträge für das Jahr 2021 bis zum 1. 2. 2021 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 21. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 7, 167)