Abschnitt 1 RL GesR-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gesundheitsregionen in Niedersachsen (Richtlinie Gesundheitsregionen)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL GesR-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den Aufbau neuer sowie für die Stärkung bereits bestehender Gesundheitsregionen.
Ziele der Landesförderung sind
die dauerhafte Stärkung funktionierender Strukturen in den bestehenden "Gesundheitsregionen in Niedersachsen",
die Bildung entsprechender Strukturen in den bislang nicht teilnehmenden Kommunen sowie
die Entwicklung und Umsetzung von Versorgungsprojekten.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 21. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 7, 167)