RL GesR-Erl,NI - Richtlinie Gesundheitsregionen-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gesundheitsregionen in Niedersachsen
(Richtlinie Gesundheitsregionen)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gesundheitsregionen in Niedersachsen (Richtlinie Gesundheitsregionen)
Redaktionelle Abkürzung
RL GesR-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Erl. d. MS v. 21. 12. 2020 - 403.31 -

Vom 21. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 7, 167)

- VORIS 21061 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 RL GesR-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gesundheitsregionen in Niedersachsen (Richtlinie Gesundheitsregionen)
Redaktionelle Abkürzung
RL GesR-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den Aufbau neuer sowie für die Stärkung bereits bestehender Gesundheitsregionen.

Ziele der Landesförderung sind

  • die dauerhafte Stärkung funktionierender Strukturen in den bestehenden "Gesundheitsregionen in Niedersachsen",

  • die Bildung entsprechender Strukturen in den bislang nicht teilnehmenden Kommunen sowie

  • die Entwicklung und Umsetzung von Versorgungsprojekten.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 21. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 7, 167)

Abschnitt 2 RL GesR-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gesundheitsregionen in Niedersachsen (Richtlinie Gesundheitsregionen)
Redaktionelle Abkürzung
RL GesR-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Gefördert werden

2.1
Maßnahmen zur Etablierung oder zum Erhalt folgender Strukturen:

  • die Durchführung von mindestens zwei regionalen Gesundheitskonferenzen im Geltungszeitraum dieser Richtlinie,

  • die Einrichtung oder Weiterführung einer unterjährig tagenden regionalen Steuerungsgruppe mit jeweils mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der regions-/kreisangehörigen Gemeinden, gesteuert durch die kommunale Verwaltungsspitze,

  • die Einrichtung oder Weiterführung mehrerer Arbeitsgruppen zur Entwicklung für die betreffende Region neuer Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekte und Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder Primärprävention;

2.2
die Entwicklung und Umsetzung regional wirkender Versorgungsprojekte;

2.3
die Entwicklung und Umsetzung für die betreffenden Regionen neuer Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekte in Niedersachsen, möglichst mit überregionalem Bezug. Insbesondere sollten folgende Themenbereiche berücksichtigt werden:

2.3.1
Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und nicht ärztlichen Gesundheitsberufen unter besonderer Berücksichtigung der Bedarfe und an der Patientin oder dem Patienten orientierter Strukturen,

2.3.2
Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Ansiedlung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten - insbesondere von Hausärztinnen und Hausärzten - in ländlichen Regionen,

2.3.3
Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Entlastung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten - insbesondere von Hausärztinnen und Hausärzten - mit den Schwerpunkten

  • Delegation (auch in Verbindung mit der Pflege),

  • Teamarbeit,

  • Vernetzung,

2.3.4
Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Nachwuchsgewinnung von Ärztinnen, Ärzten und Pflegekräften im ländlichen Raum,

2.3.5
Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Primärprävention.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 21. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 7, 167)

Abschnitt 3 RL GesR-Erl - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gesundheitsregionen in Niedersachsen (Richtlinie Gesundheitsregionen)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

3.1 Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2

3.1.1 Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover sowie die Stadt Göttingen (oder Kooperationen von diesen).

3.1.2 Der Zuwendungsempfänger wird mit Gewährung der Zuwendung nach Nummer 2.1 als "Gesundheitsregion Niedersachsen" anerkannt oder als bereits bestehende Gesundheitsregion bestätigt.

3.1.3 Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung ganz oder teilweise im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO als Erstempfänger an einen oder mehrere Letztempfänger weiterleiten. Dem Letztempfänger obliegt die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3.

3.1.4 Letztempfänger sind Organisationen, die es sich zum Ziel gesetzt haben, die regionale gesundheitliche Versorgung zu verbessern und an denen der Erstempfänger beteiligt ist.

3.2 Maßnahmen nach Nummer 2.3

3.2.1 Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover sowie die Stadt Göttingen (oder Kooperationen von diesen), soweit sie als Gesundheitsregionen anerkannt oder bestätigt sind.

3.2.2 Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung ganz oder teilweise im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO als Erstempfänger an einen oder mehrere Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind Leistungsanbieter, die die Projekte i. S. der Nummer 2.3 in der Versorgungslandschaft umsetzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 21. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 7, 167)

Abschnitt 4 RL GesR-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gesundheitsregionen in Niedersachsen (Richtlinie Gesundheitsregionen)
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RL GesR-Erl,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.

4.1.1 Antragsteller, die noch nicht als "Gesundheitsregion Niedersachsen" anerkannt sind, legen ein Konzept zum dauerhaften Auf- oder Ausbau einer Gesundheitsregion vor. Dies kann auch andere regionale Initiativen einbeziehen.

4.1.2 Das fortzuschreibende Konzept erläutert das Vorgehen zu folgendem Programm einer Gesundheitsregion:

  • Erstellen einer kleinräumigen Bevölkerungsprognose unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung,

  • Erstellen einer Bestandsanalyse regionaler Gesundheitseinrichtungen sowie entsprechenden Erreichbarkeitsanalysen,

  • kommunaler Strukturaufbau,

  • Benennung einer Koordinatorin oder eines Koordinators.

4.1.3 Antragsteller, die bereits als "Gesundheitsregion Niedersachsen" anerkannt sind, schreiben ihr bestehendes Konzept fort.

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.2

Der Antragsteller stellt in einer Übersicht die Zielsetzung und die erwarteten Auswirkungen auf das regionale Versorgungsgeschehen dar. Die erforderlichen Umsetzungsschritte sind kurz zu beschreiben; die am Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekt beteiligten Institutionen und/oder Personen sind anzugeben.

4.3 Maßnahmen nach Nummer 2.3

4.3.1 Es muss sich um ein neues Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekt in der jeweiligen Region handeln. Soweit möglich sind regionsübergreifende Ansätze (Beteiligung von mindestens zwei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2) zu wählen.

4.3.2 Das Projekt muss die Entwicklung und Umsetzung zumindest eines aus den in Nummer 2.3 genannten Themenbereichen, bei denen ein Leistungsanbieter (z. B. niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt, Pflegedienst) einbezogen und/oder beteiligt wird, beinhalten.

4.3.3 Die für die Umsetzung der Maßnahme erforderlichen Schritte sind in einem Konzept darzulegen. Die Zielsetzung und die erwarteten Auswirkungen auf das überregionale Versorgungsgeschehen, der Innovationsgrad für die jeweils beteiligten Gesundheitsregionen, der Modellcharakter sowie der Nachhaltigkeitsansatz sind darzulegen. Im Konzept sind die am Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekt beteiligten Institutionen und/oder Personen anzugeben.

4.3.4 Das "Lenkungsgremium Gesundheitsregionen", das entsprechend dem Kooperationsvertrag "Gesundheitsregionen Niedersachen" aus Vertreterinnen und Vertretern des MS sowie weiteren finanziell beteiligten Partnerinnen und Partnern besteht, muss der Förderung zugestimmt haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 21. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 7, 167)