Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 15.10.2007, Az.: 3 B 31/07
Erkennungdienst; Erkennungsdienstliche Behandlung; Fingerabdruck; Gesetzgebungskompetenz; konkurrierende Gesetzgebung; Landesrecht; Lichtbild; präventiv; präventiv - polizeiliche Befugnisse; präventive Maßnahme; Sofortvollzug; Strafrecht; Strafrechtspflege; Telekommunikationsüberwachung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 15.10.2007
- Aktenzeichen
- 3 B 31/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 71823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 15 SOG ND
- § 81b StPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ist § 81b Alt. 2 StPO, der präventivpolizeiliche Befugnisse zur Gewinnung erkennungsdienstlicher Unterlagen enthält, eine abschließende Vorschrift der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG), hätte der Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz mit Sperrwirkung für die Länder in vollem Umfang ausgeschöpft, was insoweit zur Unwirksamkeit des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG führen würde.
Ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG unwirksam oder wegen § 111 Nds. SOG nicht anwendbar, ist § 81b Alt. 2 StPO die zutreffende (spezielle) Rechtsgrundlage für eine erkennungsdienstliche Behandlung. Die fehlerhafterweise auf § 15 Nds. SOG gestützte erkennungsdienstliche Behandlung kann - ohne dass es einer Umdeutung durch die Behörde oder das Gericht bedarf- als Maßnahme des § 81b Alt. 2 StPO gerechtfertigt sein.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die auf § 15 NDS. SOG gestützt worden ist.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Sofortvollzug der angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung ist besonders begründet worden (§ 80 Abs. 3 VwGO), und die Anordnung ist offensichtlich rechtmäßig (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Es bleibt offen, ob die Maßnahme zulässigerweise auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG als landesrechtliche Vorschrift gestützt werden kann. Nach dieser Vorschrift können „zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten oder zur Verhütung von Straftaten“ unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juli 2005 zu § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds. SOG (- 1 BvR 668/04 -, NJW 2005 Seite 2603 [BVerfG 27.07.2005 - 1 BvR 668/04]) ausgeführt, das Land Niedersachsen habe seine Gesetzgebungskompetenz überschritten, soweit das Land in § 33 Nds. SOG die Telekommunikationsüberwachung „zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten“ vorgesehen habe. Die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten gehöre zum Strafrecht, für welches der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die konkurrierende Gesetzgebung habe, und die der Bundesgesetzgeber in der Strafprozessordnung umfassend ausgefüllt habe. - Da (auch) § 81 b Alt. 2 StPO präventivpolizeiliche Befugnisse zur Gewinnung erkennungsdienstlicher Unterlagen enthält, könnte sich die Frage stellen, inwieweit diese Vorschrift in der Strafprozessordnung eine abschließende Vorschrift der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege darstellt mit der Folge, dass der Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz mit Sperrwirkung für die Länder in vollem Umfang ausgeschöpft hat, was insoweit zur Unwirksamkeit des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG führen würde. Die mögliche Kollision des § 15 Nds. SOG mit Bundesrecht (§ 81 b Alt. 2 StPO) wäre auch im Hinblick auf § 111 Nds. SOG nicht zu verneinen. Nach dieser letztgenannten Vorschrift findet gegen Beschuldigte § 15 Nds. SOG keine Anwendung, solange § 81 b StPO gegen diese Personen Maßnahmen zu Zwecken des Erkennungsdienstes zulässt. Ist bundesrechtlich die Gesetzgebungskompetenz in vollem Umfang ausgefüllt, bleibt landesrechtlich auch nichts mehr subsidiär zu regeln (zum Verhältnis des § 15 Nds. SOG zu § 81 b StPO vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 49. Aufl. 2006 § 81 b Rdnr. 3; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kapitel F Rdnr. 470 ff.; Fugmann, NJW 1981 Seite 2227).
Für den Fall, dass man § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG für unwirksam oder aufgrund des § 111 Nds. SOG nicht anwendbar halten wollte, wäre § 81 b Alt. 2 StPO die zutreffende (spezielle) Rechtsgrundlage für die konkret angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung. Die fehlerhafterweise auf § 15 Nds. SOG gestützte erkennungsdienstliche Behandlung würde - ohne dass es einer Umdeutung durch die Antragsgegnerin oder das Gericht bedürfte - als Maßnahme des § 81 b Alt. 2 StPO zu rechtfertigen sein. Denn erweist sich die Regelung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an der Regelung etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig. Die Frage der Umdeutbarkeit stellt sich dann nicht. So liegt es hier. Der Spruch des angefochtenen Bescheides besteht darin, dass der Antragsteller sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu stellen hat. Die Auswechslung einer Rechtsgrundlage ist damit ohne Weiteres zulässig (vgl. zu diesem Problemkreis im anderen Zusammenhang BVerwG, Urteil v. 19.08.1988 - 8 C 29.87 -, DVBl 1988 Seite 1161).
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung - gleich, ob auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG gestützt oder auf § 81 b Alt. 2 StPO - ist inhaltlich rechtmäßig.
Nach § 81 b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG können erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet werden, wenn dies zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten oder Verhütung von Straftaten erforderliche ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, oder wegen einer Straftat verurteilt worden ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
Nach beiden Rechtsnormen ist es rechtmäßig und verhältnismäßig, im Falle des Antragstellers die Durchführung der im Bescheid im Einzelnen genannten erkennungsdienstlichen Maßnahmen anzuordnen. Denn die Anordnung ist geeignet, künftige polizeiliche Ermittlungen - belastend oder entlastend - gegen den Antragsteller zu erleichtern. Die Einschätzung der Polizeibehörde, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller erneut strafrechtlich in Erscheinung treten könnte, und eine Wiederholung von Straftaten droht, und die bei der erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Unterlagen förderten die dann zu führenden Ermittlungen, ist bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage fehlerfrei.
Der Antragsteller ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Dezember 2002 fuhr er mit seinem PKW auf einen anderen Menschen zu, der Geschädigte wurde vom Fahrzeug erfasst, landete auf der Motorhaube und konnte sich sodann vom Fahrzeug auf die Straße rollen. Der Antragsteller wurde wegen Eingriffs in den Straßenverkehr und Körperverletzung verurteilt. Der Antragsteller wurde weiter verurteilt, weil er im Dezember 2002 alkoholisiert Auto fuhr. Im Oktober 2004 wurde er wegen Nötigung und Sachbeschädigung verurteilt, weil er sich vor ein Fahrzeug stellte und gegen den Stoßfänger des Fahrzeuges trat. 2006 schlug er einem Vollstreckungsbeamten ins Gesicht, und im Januar 2007 sprang er einen Vollstreckungsbeamten von hinten an. Auch wegen dieser Taten wurde der Antragsteller verurteilt.
Da gegen den Antragsteller bereits mehrfach Ermittlungen wegen Körperverletzung, Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geführt worden sind und auch Verurteilungen vorliegen, ist die Befürchtung der Polizeibehörde gerechtfertigt, dass mit erneuten Taten zu rechnen ist. Der Antragsteller hat - was die wiederholten strafrechtlichen Ermittlungen zeigen - eine nur geringe Hemmschwelle und ist über Jahre hinweg immer wieder polizeilich auffällig geworden. Die verschiedenen Taten geben aus Sicht der Polizei Anlass zur Sorge, dass der Antragsteller auch zukünftig ähnlicher Taten verdächtig werden könnte. Diese Einschätzung wird vom Gericht in vollem Umfang geteilt. Es ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die bei der erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Daten zukünftige polizeiliche Arbeit erleichtern, und die Lichtbilder und die sonstigen Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung den Antragsteller belasten oder auch entlasten können. Insgesamt steht der mit den angeordneten Maßnahmen verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht außer Verhältnis zum öffentlichen Interesse an einer effektiven Aufklärung künftiger Verdachtsmomente gegen den Antragsteller.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.