Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 16.10.2007, Az.: 2 B 63/07

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
16.10.2007
Aktenzeichen
2 B 63/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 62162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2007:1016.2B63.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 06.03.2008 - AZ: 12 ME 377/07

In der Verwaltungsrechtssache

...

hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 2. Kammer - am 16. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  2. 2.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis begehrt, hat keinen Erfolg.

2

Der Antrag ist zulässig, obwohl der Kläger bislang eine Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 18. September 2007 nicht erhoben hat. Denn nach § 80 Abs. 5 Satz 2 ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schon vor Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig. Da die Rechtsmittelfrist gegen den am 21. September 2007 zugestellten Bescheid noch nicht abgelaufen ist, steht der Zulässigkeit des Eilantrags die Bestandskraft des Bescheides nicht entgegen.

3

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Die formell ordnungsgemäß begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 18. September 2007 ist im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs unter Berücksichtigung der privaten Belange des Antragstellers geboten. Denn nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist.

4

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist unter anderen der Fall, wenn er die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden die §§ 11 - 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnis die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln u.a. an, wenn Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Verweigert der Betroffene die gebotene Mitwirkung an diesen Maßnahmen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf seine Nichteignung schließen.

5

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sind vorliegend im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers erfüllt. Nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Berichten der Polizei (Aufstellung Bl. 50 - 69 BA "A") ist der Antragsteller in einem kurzen Zeitraum mehrfach wegen erheblichen alkoholbedingten Auffälligkeiten von der Polizei aufgesucht worden. Nach der Nr. 8.3 der Anlage 4 FeV führt eine Alkoholabhängigkeit dazu, dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben ist. Die Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zu der Frage der Alkoholabhängigkeit war deshalb berechtigt. Soweit der Antragsteller dagegen vorträgt, er habe den Alkohol nur auf seinem privaten Grundstück konsumiert und sei nie unter Alkoholeinfluss Auto gefahren, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit führt immer zum Ausschluss der Fahreignung. Lediglich bei Missbrauch von Alkohol (Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV) wird differenziert. Danach ist eine fehlende Kraftfahreignung nur anzunehmen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Da nach den vorliegenden Anhaltspunkten eine Alkoholabhängigkeit des Klägers nahe liegt (vgl. dazu auch das ärztliche Zeugnis des Allgemeinen Krankenhauses D. vom 31.8.2007, Bl. 70 BA "A"), ist die Anordnung zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist dieser rechtmäßigen Aufforderung nicht nachgekommen, indem er nicht bzw. nicht rechtzeitig zu den Untersuchungsterminen erschienen ist. Allein deshalb durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen. Die Schlussfolgerung des Antragsgegners, aufgrund der aktenkundigen Vorkommnisse in Verbindung mit der massiven Alkoholproblematik sei die Kraftfahreignung des Antragstellers nicht mehr gegeben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.