Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 16.10.2007, Az.: 3 A 367/06
Eigentumsverhältnisse; Erforderlichkeit; Ersatzvornahme; Feuerwehr; Feuerwehreinsatz; freilaufende Rinder; Gefahr; gegenwärtige Gefahr; gewaltsame Öffnung; Identifizierung; Kosten der Ersatzvornahme; nicht gesicherte Weide; Polizeieinsatz; Polizeigebühren; Sachbeschädigung; Störer; Tier; Verhaltensstörer; Verwaltungsakt; Viehweide; Zustandsstörer; Zwangsmittel
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 16.10.2007
- Aktenzeichen
- 3 A 367/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 64 SOG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Freilaufende Rinder gefährden die öffentliche Sicherheit i.S.d. Polizeirechts.
Ist derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Tiere hat, nicht zu erreichen, ist die Polizei berechtigt, die Tiere im Wege der Ersatzvornahme auf eine gesicherte Weide zu treiben.
Die Ersatzvornahme löst einen Gebührenanspruch der Polizei aus.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Polizeigebühren.
Nach dem Polizeibericht der Inspektion Harburg sei der Dienststelle am 7. Dezember 2005 gegen 15.40 Uhr mitgeteilt worden, dass Rinder des Klägers aus dessen Weide bei B. ausgebrochen seien. Zwei Polizeibeamte hätten sich zum Einsatzort begeben. Die Weide des Klägers sei in einem schlechten Zustand gewesen. Sieben Rinder seien ausgebrochen gewesen und weideten 200 m südlich auf einem fremden Acker. Die Rinder seien dann auf eine andere Weide als die des Klägers verbracht worden. Der Kläger sei in der Zeit von 15.50 Uhr bis 19.30 Uhr weder telefonisch noch persönlich angetroffen worden.
Der Kläger wurde angehört, weil die Polizei beabsichtigte, ihn zu Gebühren heranzuziehen. Der Kläger trug vor: Er vermisse genaue Angaben zur Identifizierung der Tiere und genaue Angaben zu der angeblich unzureichend gesicherten Weide. Am 7. Dezember 2005 habe er sein Vieh auf der von ihm genutzten Fläche vorgefunden. Er vermisse eine Stellungnahme zu den am gleichen Tage auf seinen Flächen verübten Sachbeschädigungen und Diebstählen. Das Tor zur eigentlichen Viehweide sei vorsätzlich und gewaltsam geöffnet worden. Der Einsatz von zwei Personen für zwei Stunden sei erheblich überzogen, und die Wache sei von der B. er Ziegelei auch nur 8 km entfernt.
Einer der Einsatzbeamten gab in einer internen Stellungnahme daraufhin an, es habe sich einwandfrei um die Rinder des Klägers gehandelt, die aus gleichgelagerten Einsätzen bekannt seien. Dies hätten auch die Mitglieder der Feuerwehr B. bestätigt, welche beim Einfangen der Tiere zugegen gewesen seien. Die Feuerwehr sei mit 13 Leuten im Einsatz gewesen. Auch die Weide des Klägers sei aus vorangegangen Einsätzen hinreichend bekannt. Die Weide sei unzureichend gesichert gewesen. Weidepfähle seien morsch gewesen, der Weidedraht sei teilweise verrostet und provisorisch geflickt gewesen. Für die Tiere sei es ein Leichtes, die Überzäunung zu überwinden.
Mit Bescheid der Beklagten vom 19. April 2006 wurde der Kläger zu Polizeigebühren in Höhe von 225,20 EUR herangezogen. Der Betrag setzt sich zusammen aus 200,00 EUR für den Einsatz von zwei Beamten zu je 2 Std. sowie Fahrtkosten in Höhe von 25,20 EUR (42 km Wegstrecke á 0,60 EUR).
Der Kläger hat am 20. Mai 2006 Klage erhoben. Er trägt vor: Die Heranziehung sei fehlerhaft. Er sei nicht Störer im Sinne des Polizeirechtes. Die Heranziehung basiere lediglich auf der Vermutung, der Kläger sei Eigentümer der Rinder. Diese Vermutung sei aber nicht überprüft worden. Die Ohrmarken hätten kontrolliert werden können. Dies sei unterblieben. Er - der Kläger - sei zuhause erreichbar gewesen und hätte bei entsprechender Unterrichtung die Tiere auch einfangen können. Der Polizeieinsatz sei deshalb so nicht erforderlich gewesen. Es habe auch keine besondere Gefahrenlage bestanden. Eigentümer der Rinder sei der C.. Der Bescheid enthalte auch keine spezifizierten Angaben über die Weide und ihre Lage. Es werde bestritten, dass es sich um seine - des Klägers - Rinder und Weide gehandelt habe.
Der Kläger beantragt,
den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 19. April 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie entgegnet: Es habe sich um eine Ersatzvornahme gehandelt, und das sofortige Einschreiten der Polizeibeamten sei erforderlich und angemessen gewesen. Der Kläger sei telefonisch nicht erreichbar gewesen. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Tieren komme es nicht an, weil der Kläger die tatsächliche Gewalt über sie gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. April 2006 ist rechtmäßig, soweit mit ihm Gebühren in Höhe von 215,00 EUR festgesetzt werden. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrages ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist der Bescheid nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.
Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid bilden das das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG -, das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz (NVwKostG), die Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und der dazu gehörenden Kostentarif. § 66 Nds. SOG bestimmt:
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder eine andere Person mit der Ausführung beauftragen. Für die zusätzlich zur Ausführung der Handlung erforderlichen Amtshandlungen werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erhoben
Während nach dieser Vorschrift die Polizei auf Kosten der betroffenen Person bestimmte Handlungen selbst ausführen kann, regeln das NVwKostG, die AllGO und der dazu gehörende Kostentarif die Höhe der Kosten. Nr. 108.5 des Kostentarifes bestimmt, dass etwa für das Abschleppen von Fahrzeugen 41,00 EUR bis 150,00 EUR erhoben werden können, im Übrigen - d.h. für die sonstigen Fälle einer Ersatzvornahme - gilt ein Gebührenrahmen von 12,00 EUR bis 2056,00 EUR (108.5.2 des Tarifes).
Aufgrund dieser von der Beklagten angewendeten Vorschriften ist eine Gebühr von nur 215,00 EUR gerechtfertigt.
Die Polizeibeamten haben die von der Weide des Klägers entlaufenen Rinder im Wege der Ersatzvornahme i.S.d. § 66 Nds. SOG eingefangen und zu einer Weide eines Nachbarn geführt. Ersatzvornahme ist die Ausführung einer Handlung auf Kosten des eigentlich Verantwortlichen. Im vorliegenden Fall ist eigentlich der Kläger verpflichtet gewesen, die von der Weide entlaufenen Rinder einzufangen und auf die Weide zurückzuführen:
Freilaufende Rinder sind eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Polizeirechts, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie den Straßenverkehr gefährden und Fußgänger angreifen können (vgl. § 2 Nr. 1 Nds. SOG). Rinder werden deshalb in Deutschland gemeinhin auf einer gesicherten Weide gehalten. Der Kläger ist für Rinder auf seiner Weide verantwortlich, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder im Eigentum des Vereins Hamburger freie Theatermacher. § 7 Abs. 1 Nds. SOG bestimmt insoweit, dass, wenn von einem Tier eine Gefahr ausgeht, Maßnahmen gegen diejenige Personen zu richten sind, die die tatsächliche Gewalt inne hat. Dies war der Kläger. Der Einzelrichter geht auch ohne Weiteres davon aus, dass die Tiere von der Wiese des Klägers entlaufen waren. Auch wenn der Kläger genaue Angaben zur Identifizierung der Tiere und zu der angeblich unzureichend gesicherten Weide vermisst, ist dies auch im Zusammenhang mit dem übrigen Vorbringen des Klägers nicht geeignet, die Überzeugung des Einzelrichters zu erschüttern, dass die Tiere von seiner Weide entlaufen sind. Der Einsatzbeamte hat glaubhaft und im Einzelnen in seiner schriftlichen Stellungnahme dargelegt, dass die Rinder ihm aus gleichgelagerten Einsätzen bekannt seien, und auch die Mitglieder der Feuerwehr bestätigt hätten, dass es sich um Tiere von der Weide des Klägers gehandelt habe. Weiter hat der Nachbar des Klägers, auf dessen Weide die Tiere verbracht worden sind, angegeben, dass das Verhalten des Klägers kein Dauerzustand sein könne. Daraus ist zu schließen, dass auch der Nachbar die Tiere dem Kläger gehörig zugeordnet hat.
Die Verantwortlichkeit des Klägers und seine Pflicht, die entlaufenen Tiere zur Abwehr einer weiteren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf seine Weide zurückzubringen, entfällt nicht deshalb, weil er vorbringt, jemand habe das Tor zur eigentlichen Viehweide vorsätzlich und gewaltsam geöffnet, so dass die Tiere hätten entlaufen können. Sollte dieser Vortrag zutreffen, hätte die Polizei die Möglichkeit gehabt, nach § 6 Nds. SOG - auch - gegen denjenigen vorzugehen, der durch das Öffnen des Tores die Gefahr durch die freilaufenden Rinder verursacht hat. Da dieser Verhaltensstörer im Zeitpunkt des Einschreitens durch die Polizeibeamten aber nicht festgestanden hat, war es ermessensfehlerfrei, die Störung dem Kläger zuzurechnen, dessen Verantwortlichkeit nach § 7 Nds. SOG nicht aufgehoben wird, wenn sich ein Verhaltensstörer wie hier nicht feststellen lässt.
Die Polizei konnte ohne vorherigen Verwaltungsakt eine Ersatzvornahme nach § 66 Nds. SOG durchführen. Allerdings setzt die Pflicht eines Störers, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, grundsätzlich voraus, dass diesem gegenüber ein Verwaltungsakt erlassen worden ist. Auch die Anwendung von Zwangsmitteln wie einer Ersatzvornahme setzt grundsätzlich den Erlass eines polizeilichen Verwaltungsaktes voraus, was sich aus § 64 Abs. 1 und 2 Nds. SOG ergibt (vgl. hierzu auch Saipa, Nds. SOG, Kommentar Stand: Dezember 2005, § 64 Rdnr. 1). Jedoch können Zwangsmittel, wozu nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG auch die Ersatzvornahme gehört, ausnahmsweise auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn diese Zwangsmittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Störer nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind, erforderlich sind. Dies ergibt sich aus § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. SOG (vgl. Saipa, a.a.O., § 64 Rdnr 3.2, § 66 Rdnr. 2). So liegt es hier.
Eine gegenwärtige Gefahr (vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. b Nds. SOG) ist gegeben gewesen, weil die Tiere unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern auf eine gesicherte Weide zurückzuführen waren, um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für Personen und den Straßenverkehr durch ein weiteres Herumstreunen der Tiere abzuwehren. Maßnahmen gegen den Kläger waren auch nicht rechtzeitig möglich: Nach dem Polizeibericht vom 8. Dezember 2005 konnte der Kläger in der Zeit von 15.50 Uhr bis 19.30 Uhr weder telefonisch noch persönlich angetroffen werden. Das Vorbringen des Klägers, er sei telefonisch erreichbar gewesen, wertet der Einzelrichter als unbeachtliche Schutzbehauptung. Selbst wenn der Kläger erreichbar gewesen wäre, wäre das Tätigwerden der Polizei nicht fehlerhaft, weil der Kläger allein als einzelne Person nicht in der Lage gewesen wäre, sieben ausgebrochene Rinder in angemessener Zeit und ohne weitere Gefährdung auf eine gesicherte Weide zu verbringen. Immerhin haben bei dem Einsatz neben zwei Polizeibeamten auch 13 Feuerwehrleute mitgewirkt. Ein Tätigwerden des Klägers allein hätte deshalb von vorn herein nicht den gleichen Erfolg haben können.
Folge der Ersatzvornahme ist es, dass ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger besteht, da in § 66 Abs. 1 Nds. SOG bestimmt ist, dass die Polizei die Ersatzvornahme „auf Kosten“ des Störers selbst ausführen kann. Dementsprechend sieht Nr. 108.5 des Kostentarifes vor, dass ein Gebührenrahmen von 12,00 EUR bis 2.056,00 EUR für die Anordnung einer Ersatzvornahme anzusetzen ist. Es ist nicht fehlerhaft, wenn die Beklagte diesen Rahmen durch eine entsprechende Anwendung der Nr. 108.1.3 des Kostentarifes ausfüllt, der unmittelbar das ungerechtfertigte Alarmieren der Polizei betrifft. Nach Nr. 108.1.3 a.a.O. wird je angefangene halbe Stunde eines jeden mit dem Fahrzeug eingesetzten Bediensteten der Polizei eine Gebühr von 25,00 EUR festgesetzt. Bei zwei Beamten, die jeweils zwei (angefangene) halbe Stunden eingesetzt waren, ist demzufolge eine Gebühr von 200,00 EUR gerechtfertigt. Die von der Beklagten angesetzte Kilometerpauschale hingegen ist zu hoch. Die Beklagte hat 42 km á 0,60 EUR in Ansatz gebracht. Der Einwand des Klägers, von der Polizeiwache Winsen bis nach B. seien es lediglich 7 bis 8 km ist zutreffend, wie eine Ermittlung des Einzelrichters ergeben hat. Nach Internetrecherche über „via Michelin“ liegen die Polizeiwache und die Ziegeleistraße in B. 7 km auseinander. Bei Hin- und Rückfahrt ergäbe dies 14 km á 0,60 EUR. Statt der errechneten 8,40 EUR sind jedoch 15,00 EUR anzusetzen, weil dies nach 108.1.3.1.2 des Kostentarifes der Mindestsatz ist. Damit ergibt sich eine gerechtfertigte Gesamtforderung von 215,00 EUR statt der festgesetzten 225,20 EUR. Soweit eine Gebühr von mehr als 215,00 EUR festgesetzt worden ist, ist der Bescheid deshalb aufzuheben. Im Wesentlichen ist die Klage allerdings erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.