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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 35 NKHG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 19 Satz 1 einen Alarm- und Einsatzplan nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt oder fortschreibt,

  2. 2.

    entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter nicht beruft,

  3. 3.

    entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 eine Demenzbeauftragte oder einen Demenzbeauftragten nicht beruft,

  4. 4.

    entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Arzneimittelkommission nicht bildet,

  5. 5.

    entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 Stationsapothekerinnen oder Stationsapotheker nicht oder in nicht ausreichender Zahl einsetzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.