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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 33 NKHG - Datenverarbeitung durch das für Gesundheit zuständige Ministerium

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Das für Gesundheit zuständige Ministerium darf personenbezogene Daten der Krankenhausträger oder der Personen, die ein vertretungsberechtigtes Organ eines Krankenhausträgers bilden, und der von einem Krankenhausträger beauftragten Personen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Vorschriften des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen (Krankenhausplanung und Förderung) erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten

  1. 1.

    der in Satz 1 genannten Personen,

  2. 2.

    der Träger gemeinschaftlicher Einrichtungen von Krankenhäusern oder der Personen, die ein vertretungsberechtigtes Organ eines solchen Trägers bilden,

  3. 3.

    der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

  4. 4.

    der Demenzbeauftragten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

  5. 5.

    der Stationsapothekerinnen und Stationsapotheker,

  6. 6.

    der Leitungen der Arzneimittelkommissionen,

  7. 7.

    der sonstigen in einem Krankenhaus oder einer gemeinschaftlichen Einrichtung beschäftigten oder sonst tätigen Personen,

  8. 8.

    der Personen, die Meldungen nach § 21 abgeben, und

  9. 9.

    der Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen,

darf das für Gesundheit zuständige Ministerium verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sechsten Teil dieses Gesetzes (Aufsicht) erforderlich ist.

(2) 1Gesundheitsdaten der Patientinnen und Patienten darf das für Gesundheit zuständige Ministerium nur verarbeiten, soweit dies

  1. 1.

    zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

  2. 2.

    zur Verfolgung von Straftaten

erforderlich oder nach Artikel 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung ohne gesonderte Rechtsvorschrift zulässig ist. 2Dies schließt die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ein. 3Die Übermittlung an Verwaltungs-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie andere öffentliche Stellen ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Stelle erforderlich ist und die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. 4Die Übermittlung an einen Krankenhausträger oder einen Träger einer gemeinschaftlichen Einrichtung von Krankenhäusern ist nur zulässig, soweit dies auch zur Erfüllung der Aufgaben des für Gesundheit zuständigen Ministeriums nach dem Sechsten Teil dieses Gesetzes (Aufsicht) erforderlich ist, die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und, falls der Träger keine öffentliche Stelle ist, sichergestellt ist, dass bei ihm eine Datenverarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt.

(3) 1Im Übrigen darf das für Gesundheit zuständige Ministerium die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, nur verarbeiten, soweit dies

  1. 1.

    zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

  2. 2.

    zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,

  3. 3.

    zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person oder

  4. 4.

    zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten

erforderlich ist. 2Für die Übermittlung gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 die Voraussetzungen nach Satz 1 treten.

(4) 1Die Behörden des Landes sowie die der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übermitteln nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden Rechtsvorschriften von sich aus dem für Gesundheit zuständigen Ministerium die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Das für Gesundheit zuständige Ministerium darf die in Satz 1 genannten Behörden und Verwaltungs-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie andere öffentliche Stellen anderer Länder und des Bundes um die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 ersuchen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist.

(5) Soweit das für Gesundheit zuständige Ministerium Ordnungswidrigkeiten nach § 35 verfolgt und ahndet und zu diesem Zweck personenbezogene Daten verarbeitet, gelten die Vorschriften des Zweiten Teils des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) oder die diesen nach § 23 Abs. 3 NDSG vorgehenden anderen Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts.

(6) Soweit das für Gesundheit zuständige Ministerium Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs verarbeitet, bleiben die für die Verarbeitung von Sozialdaten geltenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs unberührt.

(7) Personen und Stellen, die das für Gesundheit zuständige Ministerium mit der Wahrnehmung einzelner seiner Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt oder bei der Erfüllung solcher Aufgaben hinzuzieht, dürfen die ihnen dabei bekannt gewordenen personenbezogenen Daten nicht an Dritte übermitteln und im Übrigen nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der betreffenden Aufgaben erforderlich ist.

(8) Soweit das für Gesundheit zuständige Ministerium die Aufsicht oder einzelne Aufsichtsbefugnisse auf eine nachgeordnete Behörde seines Geschäftsbereichs übertragen hat (§ 29 Abs. 2 Satz 1), gelten die Absätze 1 bis 7 für die nachgeordnete Behörde entsprechend.