Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.04.2013, Az.: 15 K 181/12

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe bei Behinderten nach Maßgabe des § 35a EStG; Steuerabzug für außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
23.04.2013
Aktenzeichen
15 K 181/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 40068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2013:0423.15K181.12.0A

Fundstellen

  • EFG 2013, 1341-1342
  • StBW 2013, 822-823

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe sind auch bei Behinderten ab dem VZ 2009 nur noch nach Maßgabe des § 35a EStG abzugsfähig.

  2. 2.

    Arbeiten an einem Grabstein sind keine Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Steuerabzugs für außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen.

2

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2010 machte der Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 840 EUR und Handwerkerleistungen in Höhe von 111 EUR geltend.

3

Der Beklagte erließ daraufhin einen Einkommensteuerbescheid für 2010, in dem er erklärungsgemäß außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 840 EUR dem Grunde nach berücksichtigte (wobei eine zumutbare Belastung in Höhe von 650 EUR zum Abzug gebracht wurde) und Handwerkerleistungen in Höhe von 23 EUR (= 20 v. H. der geltend gemachten Aufwendungen).

4

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Der Beklagte nahm zu diesem Einspruch mit Schreiben vom 28. März 2012 Stellung. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 4. Mai 2012 und legte ergänzende Unterlagen vor. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 8. Mai 2012 erneut Stellung.

5

Mit Schreiben vom 2. Juni 2012 machte der Kläger geltend, die Grabstelle seiner verstorbenen Frau sei ihm haushaltsnäher als seine Zentralheizung. Daher müsse eine Rechnung des Steinmetz- und Steinbildhauermeisters Z vom 29. April 2010 in Höhe von 160,65 EUR mit 20 v. H. steuermindernd berücksichtigt werden.

6

Ferner machte er geltend, er habe nicht den Pauschbetrag wegen Körperbehinderung geltend gemacht, sondern bitte die tatsächlichen Kosten steuerlich zu berücksichtigen.

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2010 auf 153 EUR herab. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, er habe die geltend gemachten Krankheitskosten in beantragter Höhe von 840 EUR anerkannt und zusätzlich wegen Körperbehinderung (Grad der Behinderung: 30 v. H.) einen Pauschbetrag in Höhe von 310 EUR gewährt. Konkrete Angaben zu weitergehenden Aufwendungen habe der Kläger nicht gemacht. Im Einspruchsverfahren habe der Kläger weitere Rechnungsbelege und Kontoauszüge über Handwerkerleistungen eingereicht und die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) beantragt. Deshalb sei insoweit eine Steuerermäßigung von 85 EUR zu gewähren (20 v. H. von 421,26 EUR). Im Übrigen sei der Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Die Handwerkerleistungen am Grabstein der im Jahr 1997 verstorbenen Ehefrau des Klägers seien nicht nach § 35a EStG begünstigt, weil die Leistungen nicht im Haushalt des Klägers, sondern auf dem Friedhof erbracht worden seien. Eine Steuerermäßigung insoweit könne deshalb nicht gewährt werden.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, die er wie folgt begründet: Die Rechnung des Herrn Z für Arbeiten am Grabstein und der Grabeinfassung seiner verstorbenen Ehefrau in Höhe von 160,65 EUR sei steuerlich zu berücksichtigen. Die Grabstelle seiner verstorbenen Ehefrau sei ihm haushaltsnäher als seine Heizung. Die abweichende Auffassung des Beklagten sei eine Geschmacklosigkeit.

9

Außerdem habe der Beklagte einen Pauschbetrag wegen Pflegebedürftigkeit angesetzt, obwohl er, der Kläger, diesen nicht beantragt habe. Er begehre den Ansatz der tatsächlichen Kosten. Der Beklagte habe insoweit eingereichte Unterlagen unbearbeitet zurückgesandt.

10

Der Kläger wurde aufgefordert, bis zum 16. April 2013 Belege über Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit vorzulegen, die der Beklagte nicht berücksichtigt habe.

11

Mit Schreiben vom 16. April 2013 legte der Kläger eine Bescheinigung des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom 4. April 2006 nach § 65 Abs. 1 Ziff. 2 a Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) vor. In dieser wird bescheinigt, dass der Kläger i.S.d. § 33b EStG behindert ist mit einem Grad der Behinderung von 30. Ferner wird eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bescheinigt.

12

Daneben legte der Kläger die Kopie eines von ihm verfassten und von Frau B unterzeichneten Schreibens vor, das das Datum 31. Dezember 2010 trägt und folgenden Wortlaut hat:

13

"Bescheinigung

Frau B war vom 01.01.10 bis 31.12.10 bei mir als Haushaltshilfe beschäftigt. Für diese Tätigkeit erhielt Sie p.A. 2550,-- Euro. Betrag erhalten ..."

14

In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger geltend, er habe entsprechende Unterlagen schon mit seiner Einkommensteuererklärung vorgelegt. Diese seien ihm unbearbeitet kommentarlos zurückgesandt worden. Er, der Kläger, mache die Aufwendungen für seine Haushaltshilfe nicht nach § 35a EStG geltend, sondern als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 i.V.m. § 33b EStG. Aufgrund seiner körperlichen Behinderung sei er nicht in der Lage, selbst seine Wohnung zu reinigen. Der Kläger verweist auf die Definition der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 1 und 4 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI). Nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI gehöre das Reinigen der Wohnung zu den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB XI. Steuerlich müssten entsprechende Aufwendungen bei Behinderten nach §§ 33, 33b EStG auch dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35a EStG nicht vorlägen.

15

Der Kläger beantragt,

16

den Einkommensteuerbescheid 2010 des Beklagten vom 27. Februar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 dahingehend zu ändern, dass Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe in Höhe von 2.550 EUR und eine Rechnung des Herrn Z für Arbeiten am Grabstein und der Grabeinfassung seiner verstorbenen Ehefrau in Höhe von 160,65 EUR steuermindernd berücksichtigt werden.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und bestreitet, dass der Kläger die im Prozess vorgelegten Unterlagen schon mit seiner Einkommensteuererklärung eingereicht hatte.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die Steuerfestsetzung des Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO).

21

1. Wegen der Behinderung des Klägers, die dieser gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 2 a EStDV durch eine Bescheinigung des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom 4. April 2006 nachgewiesen hat, hat der Beklagte zu Recht einen Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG angesetzt, da der Kläger keine höheren behinderungsbedingten Kosten, die als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 i.V.m. § 33b Abs. 1 EStG berücksichtigt werden könnten, nachgewiesen hat.

22

Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung über die Beschäftigung einer Haushaltshilfe kann weder nach §§ 33, 33b EStG noch nach § 35a EStG steuermindernd berücksichtigt werden.

23

a) Bis zum Veranlagungszeitraum 2008 konnten Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt bis zu 624 EUR im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen u.a. dann abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a EStG 2008). War der Steuerpflichtige hilflos oder schwer behindert, so war ein Abzug bis zu 924 EUR im Kalenderjahr möglich (§ 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG 2008). Eine Berücksichtigung der Kosten einer Haushaltshilfe nach § 33 EStG war dagegen nicht möglich (§ 33a Abs. 5 EStG 2008).

24

Die o.g. Abzugsmöglichkeit wurde durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 gestrichen. Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe sind seit dem Veranlagungszeitraum 2009 gemäß § 52 Abs. 50b Satz 5 EStG nur noch unter den in § 35a EStG 2009 geregelten Voraussetzungen abzugsfähig (vgl. Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 35a Rn. 5). Durch Streichung des § 33a Abs. 3 EStG hat der Gesetzgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe in unbegrenzter Höhe nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

25

b) Die Voraussetzungen des § 35a EStG liegen nach Angaben des Klägers nicht vor.

26

aa) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, nach § 35a Abs. 1 EStG auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens um 510 Euro.

27

Der Kläger hat nach seinen Angaben mit Frau B kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8a SGB IV begründet. Dies würde eine Teilnahme des Klägers am sog. Haushaltsscheckverfahren voraussetzen, bei dem Sozialversicherungsabgaben per Einzugsermächtigung vom Konto des Klägers als Arbeitgebers abgebucht werden (vgl. www.minijob-zentrale.de). Der Kläger dagegen hat Frau B - ohne Abführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen - im Streitjahr nach seinen Angaben in bar für ihre Dienste entlohnt.

28

bb) Ein Abzug der Kosten der Haushaltshilfe nach § 35a Abs. 2 EStG ist ebenfalls ausgeschlossen, da der Kläger keine Rechnung über die erbrachten Leistungen vorgelegt hat und keine Zahlungen auf das Konto eines etwaigen Rechnungsausstellers erbracht hat (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

29

2. Die Rechnung des Steinmetzes Z in Höhe von 160,65 € für die Reinigung und Richtung von Grabstein und Grabeinfassung der Grabstelle der verstorbenen Gattin des Klägers ist ebenfalls nicht abzugsfähig.

30

Diese Rechnung wurde vom Beklagten zu Recht steuerlich nicht berücksichtigt, da nach § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nur solche Handwerkerleistungen zu einer Steuerermäßigung führen können, die "in einem Haushalt des Steuerpflichtigen" durchgeführt werden. Arbeiten für Grabpflege oder andere Dienstleistungen, die auf einem Friedhof erbracht werden, fallen nicht unter die Steuerermäßigung des § 35a EStG (Schmidt/Krüger, Komm. zum EStG, 32. Aufl. 2013, § 35a Rn. 4; Urteil des Nds. Finanzgerichts vom 25. Februar 2009 4 K 12315/06, EFG 2009, 761).

31

Kosten der Grabpflege und der Erneuerung des Grabmals sind - unabhängig vom Wert des Nachlasses -auch keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33a EStG (Schmidt/Loschelder, Komm. zum EStG, 32. Aufl. 2013, § 33 Rn. 35 "Beerdigungskosten" m.w.N.).

32

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.