Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.04.2013, Az.: 11 K 138/12

Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einem Pferdehandel

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
18.04.2013
Aktenzeichen
11 K 138/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 40064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2013:0418.11K138.12.0A

Fundstelle

  • EFG 2013, 1308-1311

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin steuerpflichtige Einkünfte aus dem Betrieb eines Pferdehandels bezogen hat.

2

Die Kläger sind verheiratet. Sie werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger bezieht als Arzt Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte betrugen in den Streitjahren 2005 bis 2008 zwischen ca. 135.000 EUR und 230.000 EUR. Die Klägerin ist seit dem 22. Juni 1998 ausgebildete Pferdewirtin. Sie bezog bis zum 31. August 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

3

Die Klägerin betrieb in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. März 2010 einen Pferdehandel. Sie hielt bereits vorher vier Pferde und zwei Ponys im Privatvermögen, die in das Betriebsvermögen übernommen wurden. Während der gesamten Betriebsdauer hatte sie kein Pferd im Privatvermögen. Die betriebliche Tätigkeit bestand darin, dass Jungpferde gekauft, ausgebildet und dann wieder veräußert wurden. Bei der Pferdeausbildung wurde sie von ihren Töchtern A (geb. 1989) und B (geb. 1990) unterstützt. Der Betrieb wurde auf dem Wohngrundstück der Kläger ausgeübt. Für die betriebliche Nutzung der Räumlichkeiten und des Reitplatzes zahlte die Klägerin an ihren Ehemann, der Eigentümer des Grundstücks ist, ein Pachtgeld. Der Betrieb wurde zum 31. März 2010 aus gesundheitlichen Gründen der Klägerin aufgegeben. Sie litt an einer chronischen Erkrankung. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich 2009 derart, dass sie wegen der ständigen Schmerzen den Betrieb nicht mehr fortführen konnte.

4

In den Streitjahren tätigte die Klägerin folgende Pferdeeinkäufe bzw. Einlagen von Pferden in das Betriebsvermögen:

5
Anzahl der PferdeKaufpreisbzw. Wert in EUR
2005635.411
2006213.832
2007218.900
200800
6

Fixkosten für Pferdepflege sowie die gesamten Betriebskosten (ohne Pferdeeinkäufe) waren im Einzelnen wie folgt entstanden:

7
Fixkosten Pferdepflege in EURGesamtbetriebskosten in EUR
200510.67918.294
200627.52238.977
200727.79142.436
200830.17740.323
8

Im Jahr 2006 veräußerte die Klägerin zwei Pferde zum Kaufpreis von insgesamt ca. 7.500 EUR. In den Jahren 2005, 2007 und 2008 erfolgten keine Pferdeverkäufe. Im Jahr 2009 verkaufte die Klägerin drei Pferde und im Jahr 2010 vier Pferde. Im Einzelnen wurden für den Kauf und Verkauf bzw. Tausch eines Pferdes folgende Beträge gezahlt bzw. angesetzt:

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JahrBemerkungKaufpreis bzw. Tauschwert in EURVerkaufspreis, Tausch- oder Entnahmewert in EUR (Jahr des Verkaufs, Tauschs oder der Entnahme)
2005Einlage aus Privatvermögen2.0005.000 (2006)
Einlage aus vermögenPrivat-9.00019.500 (2010)
Einlage aus vermögenPrivat-1.0003.700 (2010)
Einlage aus vermögenPrivat-10.0001.000 (2009)
Einlage aus vermögenPrivat-2.5002.500 (2006)
Einlage aus vermögenPrivat-2.5001.450 (2010)
Pferd "x"16.8224.000 (2006 - Tausch)
2006Tausch für Pferd "x"4.0009.100 (2009)
5.4207.000 (2010 - Entnahme)
200715.000 3.90028.000 (2010) 18.000 (2009)
2008---
2009---
2010---
Summe72.14299.250
10

Folgende Übersicht gibt den Bestand an Pferden zu bestimmten Stichtagen:

31. Dezember 20057
31. Dezember 20066
31. Dezember 20078
31. Dezember 20088
31. Dezember 20095
31. März 20101
12

Es ergeben sich folgende Einkünfte in den Streitjahren, die die Klägerin in ihren Einkommensteuererklärungen aufgenommen hatte:

Gewinn/Verlust in EUR
2005./. 54.567
2006./. 46.015
2007./. 60.132
2008./. 43.291
14

Der Beklagte erkannte die Verluste zunächst an. Sämtliche Bescheide ergingen jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der Zeit von November 2009 bis Juli 2010 fand bei den Klägern eine Außenprüfung für die Zeiträume 2005 bis 2008 statt. Dabei nahm der Prüfer beim Pferdehandel in 2006 bis 2008 Änderungen bei der AfA, der steuerlichen Behandlung des betrieblichen PKW sowie bei der privaten Nutzung vor. Dadurch ergaben sich folgende geänderte Einkünfte aus dem Pferdehandel:

Gewinn/Verlust in EUR
2006./. 43.116
2007./. 49.302
2008./. 31.871
16

Darüber hinaus stellte der Prüfer fest, dass trotz der angefallenen Verluste in den beiden ersten Jahren keine angemessene Reaktion auf die negative Geschäftsentwicklung erfolgt sei. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliege und rechnete die Einkünfte aus dem Pferdehandel von Anfang an der steuerlich nicht relevanten Liebhaberei zu.

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Der Beklagte erteilte daraufhin am 30. August 2010 geänderte Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2008. In diesen Bescheiden blieben die negativen Einkünfte aus dem Pferdehandel außer Ansatz. Gegen diese Einkommensteuerbescheide legten die Kläger Einspruch ein, die mit Einspruchsbescheid vom 16. März 2012 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

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Dagegen erhoben die Kläger Klage.

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Die Kläger tragen vor, dass bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht beim Pferdehandel der Klägerin zu berücksichtigen sei, dass erst nach einigen Jahren eine Gewinnrealisierung möglich sei, da die Ausbildung eines Pferdes eine gewisse Zeit dauere. Bedingt durch die Rezession Anfang 2007 sei der Pferdehandel in den Jahren 2007 und 2008 sehr schleppend gewesen.

20

Bei dem Pferd "x" sei zudem noch das Problem der "Verletzung im Sport und eine anschließende Traumatisierung des Tieres" aufgetreten. Da es nicht mehr als Springpferd verwendet werden konnte, konnte der anvisierte Kaufpreis von 75.000 EUR auch nicht realisiert werden. Dieses sei ein Verlustvorgang, der in jedem Betrieb, der mit Tieren arbeitet, auftreten könne. Als die Klägerin im Jahr 2009 schwer erkrankte, entschloss sie sich, den Pferdehandel einzustellen. Dies führte wiederum zu einem Verkauf unter dem tatsächlichen Wert der Tiere.

21

Bei einem Bestand von sechs bis acht Pferden sei der zeitliche Aufwand mindestens 10 bis 12 Stunden pro Tag, der sieben Tage pro Woche erforderlich gewesen sei. Um keine weitere Kraft einstellen zu müssen, habe sich die Klägerin von ihrer jüngeren Tochter helfen lassen. Die vorgelegte Prognoserechnung 2005 bis 2012 ergebe einen Totalgewinn, der aber leider nicht habe realisiert werden können, da mehrere negative Faktoren (Traumatisierung des Pferdes "x", Rezession und die Erkrankung der Klägerin) zusammengetroffen. Die vorgelegte Prognoserechnung ging von einer Anlaufphase von drei Jahren aus, danach sollten schwarze Zahlen geschrieben werden. Ohne die Erkrankung der Klägerin wäre ein positives Ergebnis erzielt worden.

22

Die Pferde seien überwiegend mit Gewinn veräußert worden. Bei Betriebskosten von ca. 40.000 EUR je Kalenderjahr wäre ein Verkauf von drei bis vier Pferden pro Jahr ausreichend gewesen um die Kosten aufzufangen. Schon vom Konzept her sei daher klar gewesen, dass in den ersten Jahren nur Verluste erwirtschaftet werden konnten, da die Pferde eine ca. drei bis vier-jährige Ausbildung hätten haben sollen, bevor sie verkauft worden wären.

23

Die Klägerin sei Pferdeliebhaberin. Dies sei aber Voraussetzung für einen solchen Betrieb.

24

Eine Ausweitung auf 12 Pferde (acht in Boxen und vier in einem Offenstall) wäre platzmäßig möglich gewesen. In diesem Fall wäre es aber unerlässlich gewesen, eine Arbeitskraft einzustellen. Diese Überlegung habe es im Anfang gegeben. Eine Entscheidung darüber hätte sich aber erst gestellt, wenn die vorhandenen Pferde mit entsprechenden Gewinnmargen verkauft worden wären, da für den Ankauf zusätzlicher Pferde und für die Beschäftigung einer Arbeitskraft weiteres Kapital erforderlich gewesen wäre. Krankheitsbedingt sei es aber zu dieser Entscheidung nicht gekommen.

25

Die Überlegung des Beklagten, dass man aus kaufmännischer Sicht 12 Pferde oder mehr hätte haben müssen, gehe davon aus, dass man den Gewinn aus dem Verkauf eines Pferdes hätte kalkulieren können. Dies sei aber unmöglich. Aus Unterlagen der Klägerin ergebe sich, dass man beim Verkauf eines Pferdes 100.000 EUR und mehr erzielen könne oder aber auch bei einer Verletzung des Pferdes gar nichts bekomme. Die Angaben, der Verkauf von drei bis vier Pferden reiche aus, um die Kosten zu decken, seien sehr allgemein gehalten. Mitunter würde auch der Verkauf eines Pferdes ausreichen, um die Betriebskosten von ca. 40.000 EUR abzudecken. Eine typische kaufmännische Kalkulation sei bei einem Pferdehandel nicht möglich. So könne man zwar von einer Mindestmarge pro Verkauf ausgehen. Der Erlös sei aber nach oben offen. Es könnten auf Auktionen zum Beispiel sehr hohe Preise erzielt werden. Die Klägerin habe zu Recht davon ausgehen können, dass der Gewinn von 10.000 EUR pro Verkauf fast immer überschritten worden wäre. Die Minderung des Bestandes auf fünf Pferde (2009) und ein Pferd (2010) sei krankheitsbedingt gewesen. Die Klägerin habe den Umfang des Bestandes von den Margen abhängig machen wollen.

26

Die Kläger beantragen,

27

die Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2008 vom 30. August 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012 zu ändern und die Verluste aus dem Pferdehandel in Höhe von ./. 54.567 EUR für das Jahr 2005, ./. 43.116 EUR für das Jahr 2006, ./. 49.302 für das Jahr 2007 und ./. 31.871 EUR für das Jahr 2008 zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Der Beklagte trägt vor, dass bereits die hohen Verluste einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Betrieb auf Dauer nicht geeignet gewesen sei, einen Totalgewinn zu erwirtschaften. Die Klägerin habe keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, um der Verlustsituation entgegenzuwirken. Sie habe auf eine Verbesserung der Marktsituation gehofft.

31

Die Klägerin habe die verlustbringende Tätigkeit vielmehr aus persönlichen Interessen und Neigungen ausgeübt. Wegen der Einkünftesituation beim Kläger sei man nicht von den Einkünften aus dem Pferdehandel abhängig gewesen.

32

Die Klägerin habe lediglich acht Pferde gehalten. Es sei aber nach ihren eigenen Aussagen ein Verkauf von drei bis vier Pferden pro Jahr erforderlich, um die Kosten zu decken. Teilweise sei der Verlust durch Erkrankungen der Tiere eingetreten. Dies sei aber auch nicht berücksichtigt worden.

Entscheidungsgründe

33

I. Die Klage ist unbegründet.

34

Die Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2008 vom 30. August 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die den Klägern entstandenen Verluste aus dem Pferdehandel steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

35

1. Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diesen ist, wie auch den übrigen Einkunftsarten, zur Abgrenzung von einkommensteuerlichen irrelevanten Tätigkeiten (insbesondere der sog. Liebhaberei) eigen, dass die Absicht bestehen muss, durch die Tätigkeit einen Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen zu erzielen (sog. Einkunftserzielungsabsicht). Die Einkunftserzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die "wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgängen nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann" (BFH-Beschl. v. 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751, 767).

36

Aus objektiven Umständen muss von daher auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können, der vom Steuerpflichtigen entkräftet werden kann (BFH, a.a.O.).

37

Als ersten und wichtigsten objektiven Umstand in diesem Sinn wertet der BFH (Urt. v. 15. November 1984 IV R 139/81, BStBl. II 1985, 205) das Fortführen eines Betriebs trotz andauernder Verluste über die betriebsspezifische Anlaufzeit hinaus. Solche andauernden Verluste seien in der Regel ein Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Liebhaberei, weil die Betriebsfortführung trotz eines solchen geschlossenen Verlustzeitraums für die Annahme spricht, dass der Betrieb bei gleichbleibender Form der Betriebsführung nicht darauf angelegt ist, Gewinne zu erzielen. Andauernde Verluste über die Anlaufzeit hinaus sind jedoch allein kein Beweis der Liebhaberei. Es muss in jedem Fall die Feststellung dazukommen, dass der Betrieb aus persönlichen Gründen, z.B. aufgrund einer besonderen Neigung unterhalten wird. Dafür spricht nach Meinung des BFH (Urt. v. 15. November 1984, a.a.O.) der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger wegen anderer hoher Einkünfte oder aufgrund seines Vermögens finanziell in der Lage ist, die jährlich anfallenden Verluste zu tragen.

38

Der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, der Steuerpflichtige vielmehr aus nicht wirtschaftlichen, persönlichen Gründen diese ständige finanzielle Belastung trägt, kann aber in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart sowie der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann (s. z.B. BFH- Urt. v. 15. November 1984 - IV R 139/81, BStBl. II 1985, 205; FG des Saarlandes Urt. v. 14. Februar 1995 1 K 25/94, [...]).

39

Diese Grundsätze gelten in der Regel nicht für die Anlaufzeit eines erworbenen Betriebs, vor allem dann nicht, wenn dieser Betrieb neu aufgebaut werden muss. Verluste der Anlaufzeit können aber steuerlich unberücksichtigt bleiben, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH-Urt. v. 18. März 1976 IV R 113/73, BStBl. II 1976, 485; Urt. v. 6. März 1980 IV R 182/78, BStBl. II 1980, 718; Urt. v. 15. November 1984 IV R 139/81, BStBl. II 1985, 205; Urt. v. 25. Juni 1996 VIII R 182/84, BStBl II 1997, 202 [BFH 25.06.1996 - VIII R 28/94]; Beschl. v. 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477; FG des Saarlandes Urt. v. 14. Februar 1995 1 K 25/94, [...]).

40

Diese Grundsätze hat die Rechtsprechung des BFH vor allem für landwirtschaftliche Betriebe, für Gestüte und ähnliche Betriebe entwickelt, deren Beibehaltung trotz ständiger hoher Verluste als vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung erklärbar ist (vgl. BFH-Urt. v. 15. November 1984, a.a.O.).

41

2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt zu dem Ergebnis, dass der Betrieb so wie er von der Klägerin betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und damit eine Einkunftserzielungsabsicht nicht gegeben war.

42

Der Senat ist der Überzeugung, dass der Betrieb eines Pferdehandels in der von der Klägerin gewählten Form keine Chance bot, jemals einen Totalgewinn zu erzielen. Dies zeigte sich in der relativ hohen Verlustsituation über die Streitjahre hinweg, die auf nicht nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Annahmen der Klägerin beruhte und unter Berücksichtigung der evtl. geringen stillen Reserven im Anlagevermögen nicht zu einem Totalgewinn führen konnte.

43

Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass mindestens ca. 12 Pferde ständig hätten gehalten werden müssen, wenn man den Aussagen der Klägerin folgt, um die Verkaufserlöse zu erzielen, die für einen Ausgleich allein der Verluste von jährlich 40.000 EUR erforderlich gewesen wären. Denn nach dem Vortrag der Klägerin wäre bei den Betriebskosten von ca. 40.000 EUR je Kalenderjahr ein Verkauf von drei bis vier Pferden erforderlich gewesen. Nach einem Schreiben des Steuerberater M sei man von einem kalkulierten Mindestertrag je Pferd von 10.000 EUR ausgegangen. Damit wäre bei einer Ausbildungszeit von drei bis vier Jahren pro Pferd mindestens 12 Pferde ständig im Bestand zu halten gewesen. Davon waren die Kläger mit ihren realen Beständen weit ab. Sie hatten maximal nur acht Pferde im Bestand. Wie die Klägerin selbst vorträgt, wären dann auch weitere Kosten entstanden. Dies Missverhältnis zeigt daher an, dass der Betrieb, so wie er von Anfang an betrieben wurde, nicht geeignet war, Gewinne zu erzielen.

44

Soweit die Klägerin vorträgt, man habe die Einnahmesituation abwarten wollen, um zu entscheiden, ob man den Pferdebestand erhöhen muss, so überzeugt dies ebenfalls nicht, denn allein schon durch die Erkrankung des Pferdes "x" 2005-2006 war abzusehen, dass der angestrebte Verkaufspreis von 75.000 EUR nicht realisiert werden konnte. Dies hätte die Klägerin nach ihrer eigenen Betriebsführungsgrundlagen veranlassen müssen, den Pferdebestand beträchtlich zu erhöhen, um die erforderlichen Gewinne zu erzielen. Dies unterblieb jedoch.

45

Überdies ist mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht vereinbar, dass die Klägerin ihre Gewinnerwartungen insbesondere darauf stützte, dass der Verkauf eines ausgebildeten Pferdes mehr als 100.000 EUR auf einer Auktion erbringen könne, so dass die Betriebskosten von ca. 40.000 EUR hätten abgedeckt werden können. Weiterhin trägt sie hierzu vor, dass eine kaufmännische Kalkulation mit Einkaufspreis und Rohgewinnaufschlagsatz bei einem Pferdehandel nicht möglich sei.

46

Der Senat ist demgegenüber sehr wohl der Ansicht, dass an Hand von Durchschnittswerten die Verkaufserlöse ausgebildeter Pferde in kaufmännischer Art und Weise ermittelt werden können, so dass auch für eine betriebswirtschaftliche Kalkulation ermittelt werden kann, ob bzw. wie viel Pferde im Bestand gehalten werden müssen, um einen Totalgewinn zu erzielen. Dies kann wegen der teilweise niedrigen Kaufpreismagen dazu führen, dass ein Pferdehandel mit ausgebildeten Pferden nur dann betriebswirtschaftlich zu führen ist, wenn ein hoher Bestand an Pferden vorliegt. Insoweit gilt wie bei der Pferdezucht, dass die Qualität im Ganzen aus der Quantität kommt (vgl. Niedersächsisches FG Urt. v. 14. Januar 2009 4 K 10/07, BB 2009, 1579).

47

Hohe Verkaufspreise sind regelmäßig nur zu erzielen, wenn aus einer genügend großen Zahl von ausgebildeten Pferden die besten ausgewählt werden können. Nur dann ist ein entsprechender Gewinn zu erwarten. Dieser muss nicht nur die beträchtlichen Ausbildungskosten der verkauften Tiere decken, sondern krankheitsbedingte Fehlschläge bei nicht abgesetzten Pferden ausgleichen (vgl. Niedersächsisches FG Urt. v. 14. Januar 2009 4 K 10/07, BB 2009, 1579 zur Pferdezucht). Die Betriebsführung der Klägerin stellt sich demgegenüber dar, als sei eine Gewinnerzielung von dem Zufall eines hohen Kaufpreises eines Pferdes aus dem geringen Bestand der Klägerin auf einer Auktion abhängig.

48

Die Prognoserechnung der Klägerin für die Jahre 2005 bis 2012 geht von Kaufpreismagen aus, die zwischen 15.000 EUR und 60.000 EUR liegen. Es ist nicht zu erkennen, auf welcher Grundlage diese Gewinnerwartung gestützt wurde. Darüber hinaus enthält diese Prognoserechnung auch keine Sicherheitsabschläge für krankheits- bzw. unfallbedingte Ausfälle, die bei einer Tierhaltung stets zu beachten sind. Wie das Beispiel des Pferdes "x" der Klägerin gerade zeigt, können solche Ereignisse zu fast Totalausfällen führen. Der Kaufpreis des Pferdes betrug 16.822,43 EUR. Ein Jahr später wurde es krankheits - bzw. unfallbedingt durch ein anderes Pferd getauscht, dass einen Wert von nur 4.000 EUR hatte.

49

Soweit die Klägerin vorträgt, dass durch die Rezession Anfang 2007 der Pferdehandel 2007 und 2008 sehr schleppend gewesen sei, kann der Senat dem nicht folgen. Die Rezession begann erst Mitte 2007 in Amerika und kam durch die Bankenkrise mit seinen Auswirkungen auf die Realwirtschaft erst 2008 in Deutschland zum Tragen.

50

3. Hinzu kommt, dass der Fall der Klägerin von den weiteren Umständen her Veranlassung bietet, eine steuerrechtliche nicht relevante Liebhaberei anzunehmen. Es können weitere Beweisanzeichen dafür sprechen, dass die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung der Kläger liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wurde oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre diente (z.B. BFH-Urt. v. 25. Januar 1994 IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11; Beschl. v. 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477).

51

So ist auf die hohen positiven sonstigen Einkünfte des Ehemannes hinzuweisen, die es erlaubt hätten, Steuervorteile zu erzielen, die wiederum zum persönlichen Lebensbereich gehören (BFH-Urt. v. 25. Januar 1994 IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11). Die Kläger hätten die erzielten Verluste mit den anderen positiven Einkünften des Ehemannes verrechnen können.

52

Weiterhin sind persönliche Neigungen dadurch begründet, dass die Klägerin - wie sie es in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - seit Jahrzehnten Pferdeliebhaberin ist und auch eine ihrer Töchter den Reitsport betrieb (vgl. FG des Saarlandes Urt. v. 14. Februar 1995 1 K 25/94, [...]). Auch spricht hierfür, dass die Klägerin schon vier Pferde und zwei Ponys im Privatvermögen besaß, bevor der Pferdehandel 2005 begründet worden war. Sie wurden alle in das Betriebsvermögen übernommen. Im Privatvermögen hielt sie in der Folgezeit kein Pferd.

53

Folgt man der Ansicht des 4. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urt. v. 19. Januar 2011 4 K 268/09, [...]) wäre auch bei der Bejahung einer Einkunftserzielungsabsicht eine Nutzungsentnahme im Umfang der vorherigen privaten Nutzung - im Streitfall eine Privatnutzung von sechs Tieren - in Erwägung zu ziehen, so dass ein eigenständiger Betrieb im Streitfall fraglich wäre. Denn hier zeigt die Anzahl des Tierbestandes vor und nach der Gründung an, dass im Wesentlichen kein größerer Unterschied vorlag. So hatte die Klägerin sechs Tiere vor der Gründung und in den Jahren ab 2005 sieben bis acht Tiere. Dies kann ebenfalls auf das Vorliegen persönlicher Neigungen hinweisen. Dabei ist sich der Senat zwar bewusst, dass abschließende Feststellungen zum Umfang der privaten Nutzungsentnahme bisher nicht getroffen wurden (s. BFH-Beschl. v. 28. September 2011 X B 35/11, BFH/NV 2012, 177). Gleichwohl ist der geringe Unterschied zwischen dem Tierbestand vor und nach der Betriebsgründung ein Beweisanzeichen für persönliche Neigungen.

54

Auch spricht für eine persönliche Neigung, dass entgegen der Konzeption des Betriebes, junge Pferde anzukaufen, um sie dann für den Weiterverkauf auszubilden, im Jahr 2006 ein zehn Jahre altes Pferd gekauft wurde, dass dann auch bei Betriebsaufgabe in das Privatvermögen aufgenommen wurde.

55

4. Zwar kann sich ohne weiteres ein Hobby bei Hinzutreten weiterer Faktoren zu einer steuerlich relevanten Betätigung ausdehnen; dies gilt jedoch nur dann, wenn sich aus den sonstigen Umständen erkennbar eine Absicht herleiten lässt, Überschüsse zu erzielen. Dies ist aber - wie dargestellt - bei der Klägerin nicht der Fall. Vielmehr spricht eine Gesamtbetrachtung für die Schlussfolgerung, dass die Klägerin nicht die notwendige Einkunftserzielungsabsicht hatte.

56

II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.