Amtsgericht Diepholz
Beschl. v. 10.01.2017, Az.: 8 M 173/16
Erstattung von Kosten des Obergerichtsvollziehers bei Amtszustellung
Bibliographie
- Gericht
- AG Diepholz
- Datum
- 10.01.2017
- Aktenzeichen
- 8 M 173/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 11084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGDIEPH:2017:0110.8M173.16.0A
Rechtsgrundlage
- § 192 ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache
xxx
49143 Bissendorf
- Gläubiger -
Verfahrensbevollmächtigte: BREMER INKASSO GmbH, Leerkämpe 12, 28259 Bremen
gegen
xxx
49406 Barnstorf
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Diepholz durch den Richter am Amtsgericht
Zinser am 10.01.2017 beschlossen:
Tenor:
In Abänderung der Kostenrechnung vom 04.06.2016 wird der Obergerichtsvollzieher Sxxx angewiesen, dem Gläubiger 7,05 Euro zu erstatten.
Gründe
Die hier anstehende Rechtsfrage zu KV 101, 701 und 716 (anteilig) GVKostG ist vom OLG Celle (Beschluss vom 25.05.2016 - 2 W 100/16 -) und Landgericht Verden (Beschluss vom 01.11.2016 - 6 T 61/16 -) dahingehend entschieden, dass die genannten Gebühren nicht erhoben werden dürfen, weil Amtszustellung vorliegt.
Soweit die Bezirksrevisorin vorträgt, die Rechtsprechung entwickele nur eine zeitlich nachgeordnete Bindungswirkung , trifft dies nicht zu. Eine Schutzbedürftigkeit im Sinne eines Vertrauensschutzes des Obergerichtsvollziehers besteht nicht. Die Auslegung des Gesetzes durch die Obergerichte kann auch auf ältere Sachverhalte Anwendung finden. Eine zukünftige Gesetzesänderung sieht das Gericht als unerheblich an.