Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 03.11.2000, Az.: 13 A 5506/97
Inanspruchnahme des Erben eines Sozialhilfeempfängers; Hausgrundstück als Schonvermögen
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 03.11.2000
- Aktenzeichen
- 13 A 5506/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 32349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2000:1103.13A5506.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG
- § 92c Abs. 3 Nr. 3 BSHG
Fundstelle
- ZfF 2002, 159-161
Verfahrensgegenstand
Sozialhilfe (Kostenersatz)
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 13. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung
am 03. November 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Streichsbier,
den Richter am Verwaltungsgericht Schallenberger und
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schrimpf als beisitzende Richter sowie
Herrn Bruns und Herrn Dannemann als ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1996 und sein Widerspruchsbescheid vom 26. November 1997 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Beklagte gewährte der 1995 verstorbenen Mutter des im Jahre 1947 geborenen und alleinstehenden Klägers seit dem Tod ihres Ehemannes - des Vaters des Klägers - am 27. Mai 1958 Sozialhilfe. Aufgrund der finanziellen Probleme der Familie konnte das einfache Wohnhaus auf dem Wohngrundstück ... Straße ... in ...- die Mutter des Klägers hatte das Grundstück von ihrem Vater geerbt - nicht in der erforderlichen Weise unterhalten werden. Die Wohnverhältnisse erwiesen sich Ende der 60er Jahre als unzuträglich für den Gesundheitszustand der Mutter des Klägers; sie hatte sich u.a. wegen der Wohnverhältnisse eine schwere Lungenerkrankung zugezogen. Unter Mithilfe des Sozialamts der Gemeinde Hesel gelang es, Darlehen für den Abriss des alten Wohnhauses und für einen bescheidenen Neubau auf dem Wohngrundstück ... Straße ... aufzunehmen. Der Kläger verpflichtete sich zur Rückzahlung der Baudarlehen gegenüber den Darlehensgebern, da er zum damaligen Zeitpunkt bereits erwerbstätig war und seine Mutter als Hilfeempfängerin nicht kreditwürdig zu sein schien. Alsdann wurde das alte Wohnhaus auf dem Grundstück ... Straße ... abgerissen und es begann - unter äußerst beengten finanziellen Bedingungen - der Neubau eines ebenfalls einfachen und kleinen Wohnhauses auf dem Grundstück. Im Laufe des Jahres 1972 bezog der Kläger mit seiner Mutter und seinen in den Jahren 1945 bzw. 1950 geborenen Schwestern das noch heute von ihm bewohnte Haus auf dem Wohngrundstück ... Straße ... in Hesel. Als Eigentümerin des Grundstücks war allein die Mutter im Grundbuch eingetragen, obwohl der Kläger in erheblichem, zwischen den Beteiligten im einzelnen indes strittigen Umfang durch Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen zu der Errichtung des Hauses beigetragen hat.
Die Mutter des Klägers erklärte bei einer Vorsprache auf dem Sozialamt der Gemeinde Hesel am 08. Juni 1973 u.a., dass sie dem Kläger ihr Haus überschreiben wolle, weil er bereits die Rückzahlung eines neu aufgenommenen Darlehens übernommen habe und bald erhebliche bauliche Veränderungen vornehmen wolle. Mit Erbvertrag vom 21. März 1974 setzte seine Mutter den Kläger zu ihrem alleinigen Erben ein:
"Die Erbeinsetzung erfolgt deswegen, weil mein Sohn für den 1972 errichteten Neubau in erheblichem Umfange Leistungen erbracht hat. Er verzinst und tilgt von Anfang an das für den Neubau aufgenommene Darlehen von 16.500,00 DM bei der Spar- und Darlehnskasse Remels. Außerdem hat er in eigenem Namen ein Darlehen von 3.500,00 DM aufgenommen bei der Kreissparkasse Remels, das auch für den Neubau verwendet und das von ihm auch verzinst und getilgt wird. Der Erschienene zu 2) verpflichtet sich auch weiterhin die Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. P. S. hat ferner aus eigenen Mitteln noch zu dem Neubau beigetragen".
Der Beklagte berücksichtigte bei der laufenden Hilfe für die Mutter des Klägers ab 01. Januar 1973 (Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 1972) als Kosten der Unterkunft einen Betrag von monatlich 61,00 DM wegen Zinsen, Tilgung und Grundstückslasten. Die monatlichen Aufwendungen für die Darlehen, mit denen der Abriss und der Neubau eines Wohnhauses auf dem Wohngrundstück der Mutter des Klägers 1972 finanziert worden war, betrugen indes damals mindestens 337,50 DM monatlich (so eine Aufstellung des Klägers und seiner Schwester vom 25. März 1975). Gegen die Angabe des Klägers, die Baudarlehen mit monatlich 287,50 DM zu bedienen - ein Anteil von 50,00 DM monatlich wurde damals wohl von der Zeugin S. getragen - erhob der Beklagte damals keine Einwände. Unter Zugrundelegung dieser Belastung verpflichtete er unter dem 30. Juli 1975 den Kläger, mit einem Betrag von 54,00 DM monatlich zum Unterhalt seiner Mutter beizutragen. Die Samtgemeinde Hesel gewährte der Mutter des Klägers (für den Beklagten) ab dem 01. Januar 1977 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung der Grundstückslasten, weil diese - "notarisch festgelegt" - vom Sohn bezahlt würden. Die Höhe dieser Lasten (Zinsen und Tilgung) wurde in dem Hilfeantrag vom 16. Dezember 1976 mit 2.190,00 DM jährlich beziffert. Der Mutter des Klägers wurde bis zu ihrem Tode laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung lediglich eines Anteils an den Abgaben für das Wohngrundstück gewährt; dieser Anteil betrug 1977 zunächst 21,24 DM und vor ihrem Tod am 18. August 1995 27,38 DM monatlich.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1979 gab der Kläger bei der Samtgemeinde Hesel auf deren Anfrage zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen u.a. die folgenden Aufwendungen an:
Spar- und Darlehnskasse Remels (jährlich) 1.650,00 DM
Unterhalt für Mutter (jährlich) 648,00 DM
"monatlich anteilmäßige Gebühren f. Wohnhaus ca." 300,00 DM
Die 1950 geborene Schwester des Klägers - die Zeugin A. S. - teilte der Samtgemeinde Hesel unter dem 12. September 1979 u.a. das Folgende mit:
"Wir sind dann 1972 .... eingezogen und hatten weder ein verwertbares Möbelstück noch irgendwelche sonstigen Einrichtungen. Da mein Bruder und ich zu der Zeit nicht viel verdienten und auch unser Geld so weit wie möglich zum Haushalt beisteuerten, haben wir durch Kredite und Abzahlungen die wichtigsten Sachen besorgt. Auch heute noch fehlen uns verschiedene Einrichtungsstücke und Ergänzungen am Haus (z.B. ist der Dachboden noch ohne Holzbelag, die Fenster, obwohl Südseite, ohne Jalousien, die Regenrinnen fehlen noch, das Badezimmer ist noch immer ohne Fliesen).... Meine Mutter (hat) in den Jahren, wo sie Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen hat, wirklich keine besonderen Ansprüche gestellt, z.B. nimmt sie nur alle paar Jahre die Kleidergeldhilfe in Anspruch und hat auf alle ihr evtl. zustehenden Sonderzahlungen von sich aus verzichtet".
Die Samtgemeinde Hesel bat den Beklagten mit Schreiben vom 05. Oktober 1995 zu prüfen, ob nach dem Tod der Mutter des Klägers Kostenersatz zu fordern sei. In diesem Schreiben wurde weiter ausgeführt:
"Wie mir die Tochter, Frau A. S., in einem Gespräch mitgeteilt hat, hat ihr Bruder P. sich gegenüber den Darlehnsgebern verpflichtet, den Schuldendienst mit zu tragen. Frau S. hat lt. Vorgang lediglich anteilige Grundstückslasten geltend gemacht. Daraus ist zu erkennen, dass der Sohn P. die gesamte Tilgung der Darlehen übernommen hat".
Der Beklagte zog den Kläger durch Bescheid vom 22. Oktober 1996 zum Kostenersatz gemäß § 92 c BSHG in Höhe von 93.455,22 DM heran: Er sei Alleinerbe seiner Mutter, die vom 19. August 1985 bis zu ihrem Tode am 18. August 1995 insgesamt 96.468,22 DM Sozialhilfe erhalten habe. Gemäß § 92 c BSHG sei der Erbe des Hilfeempfängers zum Ersatz der Sozialhilfe verpflichtet, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall (Todestag) aufgewendet worden sei und das Zweifache des Grundbetrages nach§ 81 Abs. 1 BSHG in Höhe von 3.013,00 DMübersteige. Der Erbe hafte dabei nur mit dem vorhandenen Nachlassvermögen. Das Bauamt habe den Verkehrswert des lastenfreien Hausgrundstückes ... Straße ... auf 155.000,00 DM geschätzt. Ein Freibetrag von 30.000,00 DM gemäß § 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG habe hier keinen Einfluss auf die Höhe des Kostenersatzes. Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 92 c Abs. 3 Nr. 3 BSHG seien nicht dargelegt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Zu dessen Begründung machte er geltend: Das geerbte Wohngrundstück habe er selbst finanziert; zudem sei es nicht schuldenfrei, sondern immer noch mit über 8.000,00 DM aus einem Tbc-Darlehen berücksichtigt. Er habe seine Mutter in den letzten Jahren teilweise gepflegt. Der Neubau des Wohnhauses sei 1972 nur dadurch möglich geworden, dass er sich verpflichtet habe, die dafür aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Das Haus sei sehr einfach und unter härtesten Entbehrungen seiner Geschwister und seiner Mutter erbaut worden. Der Bauunternehmer habe nach ihrer Zahlungsunfähigkeit das Haus halbfertig stehen gelassen; er habe diese Arbeiten zu Ende geführt bzw. durch von ihm bezahlte Dritte erledigen lassen. Seine Mutter habe viele Leistungen der Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen, weil sie sich die Anschaffungen, Reparaturen u.a. mühsam vom Mund abgespart habe. So hätten seine Schwester A. und er nach und nach auf Raten das notwendige Inventar für das Haus beschafft, ohne dass ihre Mutter Hilfe beansprucht hätte.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 26. November 1997 als unbegründet zurück. In den Gründen dieses Bescheides heißt es: Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er die Zinsen und die Tilgung der Baudarlehen für das von ihm geerbte Wohngrundstück erbracht habe. Er habe zudem keineärztliche Bescheinigung darüber vorgelegt, dass er nicht nur vorübergehend mit seiner Mutter in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt habe.
Der Kläger hat am 22. Dezember 1997 Klage erhoben. Er vertieft und ergänzt sein bisheriges Vorbringen unter Vorlage zahlreicher Nachweise, beispielsweise der Anlage zur Einkommenssteuererklärung 1972 vom 10. Mai 1973 betreffend die "Zusammenstellung der Herstellungskosten für das Wohngebäude" zu einem Gesamtbetrag von 41.737,27 DM. Diese Kosten umfassten die drei von ihm zu tilgenden Baudarlehen (gemäß Grundschuld) über 16.500,00 DM bei der Spar- und Darlehnskasse Remels ("Kreisbaudarlehn"), das Tbc-Darlehen über 12.000,00 DM (sozialer Wohnungsbau) bei der Spar- und Darlehnskasse Remels und den Darlehensvertrag vom 22. Dezember 1971 über 6.000,00 DM bei der Spar- und Darlehnskasse Remels sowie zusätzliche Eigenmittel. Auch in der Folgezeit habe er noch die Außen- und Innentreppe - hierzu sei ein weiteres Darlehen von 3.000,00 DM bei der Spar- und Darlehnskasse Remels erforderlich gewesen -, sowie zehn Innen- und Außentüren mit Zargen, Fensterbänke u.a. eingebaut. Auch weitere notwendige "Bauarbeiten" aus den Jahren nach 1972 habe er finanziert und teilweise selbst ausgeführt. Er habe zudem schon vor dem Tode seiner Mutter sämtliche Abgaben auf das Wohngrundstück bezahlt. Er habe in jedem Falle mehr als 2/3 des Baudarlehens über 12.000,00 DM, das gesamte Baudarlehen über 16.500,00 DM sowie Teile des TBCDarlehens über 8.000,00 DM getilgt und weitere Aufwendungen in Höhe von mindestens 20.000,00 DM für den Neubau 1972 geleistet. Höchstens 1/5 des Wertes, den das Haus darstelle, gehe nicht auf seinen Einsatz zurück. Die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter ergebe sich aus einem Attest des Hausarztes seiner Mutter. Danach sei seine Mutter in den letzten Lebensjahren zunehmend bettlägerig geworden, vollständig jedoch nur für wenige Wochen. Die mehr und mehr erforderliche Pflege und Unterstützung sei von ihm und seinen Schwestern erbracht worden, da seine Mutter fremde Pflegepersonen abgelehnt habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1996 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26. November 1997 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert: Es begründe keine besondere Härte i.S.v.§ 92 c Abs. 3 Nr. 3 BSHG, wenn Leistungen für die Mutter des Klägers - beispielsweise für E-Herd, Hausrat u.a. - nicht gewährt worden seien, weil die Mittel hierfür vom Kläger bereit gestellt worden seien. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger die in Rede stehenden Gegenstände bezahlt habe oder bezahlen solle. Die Leistungen des Klägers für "Nebenkosten" (Wassergeld, Abwassergebühren, Grundsteuern, Beiträge zur Brandkasse, zur privaten Haftpflichtversicherung sowie zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie Schornsteinfegergebühren, Anlagen Nr. 19, 20, 22 f., 25 f., 32 bis 37, 40 f., 43 bis 51, 107 bis 110, 119 bis 133 sowie 217 zum Schriftsatz des Klägers vom 22. Februar 1999) seien bereits im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für die Mutter des Klägers berücksichtigt und anteilig aus Mitteln der Sozialhilfe bezahlt worden. Die Aufwendungen des Klägers für die Garage könnten nicht berücksichtigt werden, da diese bei der Ermittlung des Verkehrswertes des Wohngrundstücks nicht berücksichtigt worden sei; der Kläger habe bei einem Ortstermin erklärt, dass die Garage sein Eigentum sei. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Darlehen über 3.500,00 DM sei nur hinsichtlich des Teilbetrags von 640,00 DM - Kosten einer Treppe -, zwingend, dass es wegen weiterer Baukosten aufgenommen worden sei. Die Rechnungen, die zum Beleg für die Herstellungskosten des Wohngebäudes im Jahre 1972 in Höhe von 41.737,27 DM nun vorgelegt worden seien, lauteten nahezu durchgehend auf die Mutter des Klägers; es sei anzunehmen, dass sie aus den Krediten bezahlt worden seien. Bei weitem nicht alle Zahlungen auf die Kredite seien vom Kläger vorgenommen worden; teilweise zeigten die vom Kläger vorgelegten Nachweise Einzahlungen durch seine Schwestern. Bei dem "Kreisbaudarlehen" (Darlehenssumme 6.000,00 DM) können lediglich 1/3 der Raten als Leistungen des Klägers berücksichtigt werden. Das gleiche gelte hinsichtlich des Tbc-Darlehens über 12.000,00 DM. Lediglich der Darlehensvertragüber 16.500,00 DM nebst den hierauf erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 35.772,51 DM könnten im Rahmen einer Härtefallregelung zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden. Im Rahmen der "besonderen Härte" nach § 92 c Abs. 3 Nr. 3 BSHG könnten für den Kläger Aufwendungen für das Wohngebäude in Höhe von 25.770,10 DM berücksichtigt werden. Dabei seien lediglich die Tilgungen der Darlehen zu berücksichtigen, da sich die Zinsen nicht vermögensbildend ausgewirkt hätten. Zudem habe der Kläger nie Miete zahlen müssen.
Das Gericht hat Beweis über die Finanzierung des Baus des vorhandenen Wohnhauses ...Straße ... in Hesel durch Vernehmung der Zeuginnen A. S. und G. G.- die Schwestern des Klägers - erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins zur Beweiserhebung durch den Berichterstatter vom 06. Oktober 2000 auf dem Wohngrundstück des Klägers Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die vom Kläger vorgelegten Belege (Beiakten D und E) Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1996 und sein Widerspruchsbescheid vom 26. November 1997 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; sie sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Grundsätzlich hat der Träger der Sozialhilfe im Rahmen von § 92 c Abs. 1 BSHG gegen jeden Erben einen Anspruch auf Rückzahlung der Kosten, die dem Träger durch die Hilfe für den verstorbenen Hilfeempfänger entstanden sind. Dieser nicht in das Ermessen des Trägers der Sozialhilfe gestellte Anspruch auf Kostenersatz ist durch§ 92 c Abs. 3 BSHG beschränkt. Nach der hier allein in Frage kommenden Nr. 3 dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erbens - hier: des Klägers - nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Derartige Härtevorschriften werden vom Gesetzgeber regelmäßig dann eingefügt, wenn er mit der Regelvorschrift (hier: § 92 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 BSHG) zwar bestimmte typische Ausnahmesachverhalte erfasst, er aber auch andere Ausnahmen, wenn die zugrundeliegenden "atypischen" Lebenssachverhalte nach den Besonderheiten des Einzelfalls den "Regel-Ausnahmen" (von der Kostenersatzpflicht des Erben gemäß § 92 c Abs. 1 BSHG) vergleichbar sind, zulassen will. Bei dem Rechtsbegriff der "besonderen Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen richterlichen Überprüfung unterliegt. Für die Beantwortung der Frage, was als "besondere Härte" anzusehen ist, sind maßgeblich die gesetzgeberischen Wertentscheidungen der "Regelausnahmen" von § 92 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 BSHG. So ist bereits in der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des 2. ÄndG-BSHG (BT-Drs. 53495) ausgeführt, dass die Inanspruchnahme eines Erben bis zu dem in§ 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG genannten Betrag für ihn eine besondere Härte bedeute, wenn die Voraussetzungen der Nr. 2 nicht alle erfüllt seien, der zu beurteilende Einzelfall aber dem dort geregelten vergleichbar sei (VGH Kassel, Urteil vom 26. November 1998 - 1 UE 1276/95 - FEVS 51, 180, 181 f.).
Die Pflicht des Erben zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe bezweckt, dass ein Vermögen, das zugunsten des verstorbenen Hilfeempfängers gemäß § 88 Abs. 2 BSHG geschützt war, nun "nachträglich" der Sozialhilfe zugute kommen soll. Diese unterschiedliche Behandlung des "Schonvermögens" vor bzw. nach dem Tode des Hilfeempfängers betrifft hier insbesondere das gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützte Hausgrundstück. In dieser Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich ausgeführt:
"Der Erbe soll den Kostenersatz gerade aus dem ihm hinterlassenen Vermögen leisten, das zu Lebzeiten des Hilfeempfängers in dessen Person ,Schonvermögen' (§ 88 Abs. 2 BSHG) war. Hätte der Hilfeempfänger Vermögen besessen, das einzusetzen gewesen wäre, dann wäre Hilfe ihm nicht gewährt worden, und eine Ersatzforderung des Trägers der Sozialhilfe hätte nicht entstehen können. Wollte man - auch nur ansatzweise - erwägen, die ,besondere Härte' könnte deshalb vorliegen, weil der Erbe nun Ersatz aus einem Vermögen leisten soll, das in der Person des Hilfeempfängers zu schonen war, dann würde am Ende § 92 c BSHG durch § 88 Abs. 2 BSHG aufgehoben werden. Diese Überlegungen gelten in besonderem Maße für das ,kleine Hausgrundstück' (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG), das - betrachtet man den Katalog des§ 88 Abs. 2 BSHG im übrigen - regelmäßig der wertvollste der auf den Erben übergegangenen Vermögensgegenstände sein wird." (Urteil vom 23. September 1982 - 5 C 109/81 - E 66, 161, 166 f.).
Die "besondere Härte nach der Besonderheit des Einzelfalls" muss m.a.W. der gesetzgeberischen Absicht Rechnung tragen, das "Schonvermögen" nicht über den Tod des dadurch begünstigten Hilfeempfängers hinaus vor einer Verwertung durch die Sozialhilfe zu schützen. Dieses durch § 92 c BSHG geschützte rechtliche Interesse des Trägers der Sozialhilfe muss aber im Einzelfall geringer wiegen als besondere Belange des Erben; trotz des Vorrangs des Kostenersatzes soll ihm der Vermögenszugewinn, der mit dem Tode des Hilfeempfängers verbunden ist, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls belassen werden. Die sie ausmachenden Gründe, die nur solche wirtschaftlicher und persönlicher Art sein können, müssen gewichtig sein (BVerwG, a.a.O., 166).
Eine "besondere Härte" i.S.v. § 92 c Abs. 3 Nr. 3 BSHG erfordert daher eine schwerwiegende Belastung, die für den Erben mit der Person des (verstorbenen) Hilfeempfängers in einer atypischen Konstellation mit Ausnahmecharakter verbunden gewesen sein muss. Die Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs hat sich dabei an der Wertentscheidung des Gesetzgebers in § 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG zu orientieren. Durch diese Vorschrift wird dem Erben ein "Freibetrag" von 30.000,00 DM eingeräumt, wenn er der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. So wird es als eine besondere Härte im Sinne von § 92 c Abs. 3 Nr. 3 BSHG angesehen, wenn der Erbe den Hilfeempfänger in häuslicher Gemeinschaft gepflegt hat, die Vergünstigung des§ 92 Abs. 3 Nr. 2 BSHG aber nur deshalb nicht beanspruchen kann, weil er mit dem Hilfeempfänger nicht verwandt war (VGH Mannheim, Urteil vom 14. März 1990 - 6 S 1913/89 - FEVS 41, 205, wonach der "Freibetrag" von 30.000,00 DM gemäß § 92 Abs. 3 Nr. 2 BSHG einzuräumen ist). Dieser "Freibetrag" ist - letztlich gemäß § 92 c Abs. 3 Nr. 3 BSHG - auch einer Pflegeperson einzuräumen, die den Hilfeempfänger in gleicher Weise wie eine Verwandte, die mit dem Hilfeempfänger in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat, betreut und zusätzlich noch die Strapazen einer regelmäßigen Fahrt zum Hilfeempfänger auf sich genommen hat, weil sie nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (VGH Kassel, Urteil vom 26. November 1998 - 1 UE 1276/95 - FEVS 51, 180). Nach Auffassung der Kammer liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ebenfalls eine besondere Härte i.S.v. § 92 c Abs. 3 Nr. 3 BSHG vor, wenn der Erbe durch Einsatz seiner Arbeitskraft und seines Einkommens ganz wesentlich in das ihm hinterlassene Wohngrundstück zu Lebzeiten des Hilfeempfängers investiert hat und dadurch die Unterkunft des Hilfeempfängers, dem deshalb laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft gewährt worden ist, gesichert hat, so dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Hilfeempfänger gleichsam ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht in einem vom Erben geschaffenen Vermögenswert zugestanden hat. Ein Kostenersatz des Erben mit dem Nachlass, der lediglich aus dem Wohngrundstück besteht, wäre in einem solchen Fall auch deshalb eine besondere Härte i.S.v. § 92 c Abs. 2 Nr. 3 BSHG, weil dem Erben dadurch im Ergebnis seine eigene wirtschaftliche Leistung weggenommen würde (vgl. auch LPK-BSHG, 5. Auflage 1998, § 92 Rz. 13 m.w.N.).
So ist der Fall hier gelagert. Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme durch den Berichterstatter am 06. Oktober 2000 sowie der vom Kläger vorgelegten Unterlagen der Überzeugung, dass jedenfalls 2/3 der Leistungen, die zum derzeitigen Bestand des Wohngrundstücks (mit Wohnhaus) geführt haben, "wirtschaftlich" Leistungen des Klägers waren. Die Darlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens verpflichteten den Kläger; er hat die Darlehen bei der Spar- und Darlehenskasse Remels ("Kreisbaudarlehen über 16.500,00 DM und ein weiteres Darlehen von 3.000,00 DM), das "Tbc-Darlehen" über 12.000,00 DM (Sozialer Wohnungsbau - ebenfalls bei der Spar- und Darlehenskasse Remels) sowie Darlehen aufgrund des Vertrages vom 22. Dezember 1971 über 6.000,00 DM (ebenfalls bei der Spar- und Darlehenskasse Remels) ganz überwiegend getilgt und für sie die erforderlichen Zinszahlungen geleistet. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger insoweit teilweise durch die Zeuginnen G. und S. unterstützt worden ist; allerdings hält die Kammer es für glaubhaft, dass sich der Kläger im Innenverhältnis zu seinen beiden Schwestern verpflichtet hat, die (anteilsmäßig geringen) Leistungen der Zeuginnen auf die Darlehen diesen zurückzuerstatten. Die entsprechenden Erklärungen des Klägers und der Zeuginnen hält das Gericht für überzeugend. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Zeuginnen G. und S. "auf der Seite" des Klägers stehen. Sie sind ihm nicht nur verwandtschaftlich verbunden, sondern haben als "Notgemeinschaft" unter schwierigen materiellen Verhältnissen einander und ihrer Mutter über Jahrzehnte zur Seite gestanden. Den Bekundungen der Zeuginnen G. und S. bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter am 06. Oktober 2000 schenkt das Gericht gleichwohl Glauben. Sie haben sich unter Angabe von zahlreichen Einzelheiten, die ihnen nur aus persönlicher Wahrnehmung bekannt sein konnten, zu den baulichen Maßnahmen auf dem heutigen Wohngrundstück ... Straße ... und ihrer Finanzierung im wesentlichen widerspruchsfrei geäußert. Unerhebliche Abweichungen in ihren Angaben - beispielsweise zu zeitlichen Abläufen - bestärken das Gericht in der Annahme, dass die Zeuginnen ihre eigene Wahrnehmung und Erinnerung mitgeteilt haben und nicht - nach vorheriger Absprache - wahrheitswidrig ausgesagt haben, um ihrem Bruder zur Seite zu stehen.
Das Gericht ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger wesentliche bauliche Maßnahmen (Innen- und Außentüren mit Zargen, Fensterbänke, Leitungen der Wasserversorgung, Hauskanalisation, Hauskläranlage, Einfriedung des Grundstücks u.a.) finanziert bzw. eigenhändig (mit) geleistet hat. Auch zu dieser Überzeugung des Gerichts haben wesentlich die Aussagen der Zeuginnen G. und S. beigetragen. Auch der Beklagte hat im übrigen den Wahrheitsgehalt ihrer Bekundungen weder während der Vernehmung der Zeuginnen am 06. Oktober 2000 noch später in Frage gestellt.
Die Mutter des Klägers hat zudem im wesentlichen unentgeltlich Unterkunft in dem weitgehend von ihrem Erben (dem Kläger) erbauten Wohnhaus gehabt. Das Gericht hält es für glaubhaft, dass der Kläger entsprechend dem Erbvertrag vom 21. März 1974 die Lasten der Baudarlehen für das Wohnhaus ... Str. ... (heutige Anschrift) ohne "Rückgriff" auf Einkünfte seiner Mutter getragen hat.
Die Sozialhilfe für die Mutter des Klägers hat mithin nicht indirekt zu den Kosten, die ihrem Erben (dem Kläger) wegen der Herstellung des Wohngebäudes auf dem Grundstück ... Straße ... entstanden sind, beigetragen. Dies hätte im übrigen auch vorausgesetzt, dass ihr im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt auch Leistungen für die Unterkunft, die sie an den Kläger hätte weitergeben können, gewährt worden wären. Dies ist seit dem 01. Januar 1997 überhaupt nicht der Fall gewesen, da ihr seit diesem Zeitpunkt bis zu ihrem Tod laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nur unter Berücksichtigung eines Anteils an den "Nebenkosten" des Grundstücks (Kommunalabgaben, Versicherungen) gewährt worden ist. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Mutter des Klägers umfasste zwar bis zum 31. Dezember 1976 bei den Kosten der Unterkunft auch Anteile für Tilgung und Zinsen. Diese waren aber auch in ihrer Summe (01. Januar 1973 bis 31. Dezember 1976: etwa 2.000,00 DM; von den 61,00 DM monatlich Kosten der Unterkunft bei Gewährung laufender Hilfe für die Mutter des Klägers war auch ihr Anteil an den "Nebenkosten" des Grundstücks mit etwa 20,00 DM monatlich zu berücksichtigen) unerheblich. Jedenfalls hat auch der Träger der Sozialhilfe bei der laufenden Hilfe für die Hilfeempfängerin zugrunde gelegt, dass ihr wegen der Leistungen des Erben keine Kosten der Unterkunft entstehen. Dazu stünde es im Widerspruch, wenn über eine Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz gemäß § 92 c BSHG dieser so behandelt würde, als ob er keine Leistungen für die Unterkunft der Hilfeempfängerin erbracht hätte. Bei Leistung von Kostenersatz würde der Kläger nämlich so gestellt, als ob er mit dem Nachlass tatsächlich wirtschaftliche Werte hinzugewonnen hätte, während er - in Wahrheit - diese bereits selbst zuvor geleistet hatte. Von dem Kläger darf nicht Ersatz der Kosten der Sozialhilfe für seine Mutter in Höhe von 93.455,22 DM verlangt werden, weil dies im Ergebnis ihn zwingen würde, seine Leistungen für die Herstellung des vorhandenen Wohngebäudes ein weiteres Mal zu erbringen. Wegen der Geldentwertung seit 1972 ist es auch nicht sachgerecht, den gegenwärtigen Verkehrswert in Beziehung zu den Nominalbeträgen, die der (spätere) Erbe in das Grundstück investiert hat, zu setzen. Wenn - wie hier - maßgeblich vor Jahrzehnten erheblich in ein Wohngrundstück investiert worden ist, ist darauf abzustellen, zu welchem Anteil der Bestand durch diese Leistungen dem (späteren) Erben zuzurechnen sind.
Die Kammer hat die Möglichkeit, den Kläger auch nur zu einem Teilbetrag ("soweit" in § 93 c Abs. 3 Nr.3 BSHG) zum Kostenersatz heranzuziehen, im Ergebnis verworfen. Anknüpfungspunkt für diese Erwägung war der Umstand, dass die Mutter des Klägers das Grundstück ... Straße ... geerbt hat und dieser Teil des Nachlasses nicht auf Leistungen des Klägers zurückzuführen ist. Gegen eine Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz in Höhe des Werts des Grundstücks spricht zunächst, dass der wertmäßige Anteil des Grundstücks an dem Wert des Nachlasses gering ist. Ausweislich des Verkehrswertsgutachtens des Hochbauamtes des Beklagten vom 08. Mai 1996 war der Verkehrswert des Wohngrundstücks ... Straße ... mit 155.000,00 DM anzusetzen; hiervon entfielen auf das Grundstück selbst lediglich 27.000,00 DM. Zudem scheint es nicht sachgerecht, den Teil des Grundstücks, der als "Hausgrundstück" zu betrachten ist - nach dem Verkehrswertgutachten vom 08. Mai 1996 sind dies 1.100 m² zu einem Wert von insgesamt 22.000,00 DM - bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise getrennt von dem Wohngebäude zu behandeln. Hinsichtlich der Restfläche von 2.490 m² ist möglicherweise eine andere Sichtweise angebracht. Dies würde bedeuten, dass der Kläger zu einem Kostenersatz gemäß § 92 c Abs. 1 BSHG in Höhe von 5.478,00 DM verpflichtet wäre (2.490 m² zu 2,20 DM/m²). Einer solchen Verpflichtung des Klägers zum Kostenersatz gemäß § 92 c Abs. 1 BSHG dürfte indes § 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift bedeutet die Inanspruchnahme eines Erben zum Ersatz von Kosten der Sozialhilfe in Höhe von 30.000,00 DM eine besondere Härte, wenn der Erbe mit dem Hilfeempfänger verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Umstritten war zwischen den Beteiligten, ob der Kläger seine Mutter i.S. des § 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG gepflegt hat. Hiervon ist das Gericht aufgrund der Aktenlage überzeugt. Es ist unerheblich, dass der Kläger seine Mutter nicht allein gepflegt hat. Auch dem Erben, der den Hilfeempfänger nicht allein gepflegt hat, steht der "Freibetrag" von 30.000,00 DM gemäß § 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 1990 - 6 S 1913/89 - FEVS 41, 205 m.w.N.). Der Beklagte darf m.a.W. zu diesem Betrag - 14 - schon auch unter diesem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Kostenersatz gegen den Kläger in Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks ... Straße ... nicht geltend machen.
Nach alledem war daher der Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur eröffnet, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist.
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Dr. Schrimpf
Schallenberger