Abschnitt 247 VV-BauGB - 247. Sozialplan
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
247.1
Anwendungsbereich des § 180, Erforderlichkeit des Sozialplans
Ein Sozialplan i.S. von § 180 soll aufgestellt werden:
- a)im Geltungsbereich eines einfachen oder qualifizierten Bebauungsplans,
wenn sich die Planverwirklichung voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen auswirken wird; - b)im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebieten,
wenn sich die Durchführung der Sanierung voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen auswirken wird; - c)im förmlich festgelegten Erhaltungsgebiet,
wenn die Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen wurde, um bei städtebaulichen Umstrukturierungen einen sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf zu sichern (§ 172 Abs. 5).
247.2
Zweck des Sozialplans, Verhältnis zu anderen Planungen und Verfahren
247.2.1
Zweck
Der Sozialplan nach § 180 hat die Aufgabe, sozial nachteilige Auswirkungen bei der Durchführung städtebaulicher Planungen oder Maßnahmen zu vermeiden oder zu mildern. Er ist ein Instrument zur Bewältigung sozial nachteiliger Folgen ihm vorgegebener städtebaulicher Maßnahmen ("Durchführungsfolgenplanung").
247.2.2
Verhältnis zur Beteiligung von Bürgern oder Betroffenen
Die in §§ 3 und 137 vorgeschriebene Beteiligung von Bürgern und Betroffenen an Planungen und Maßnahmen einerseits und die Sozialplanung nach § 180 andererseits berühren einander nicht, da sie verschiedene Phasen der Planung betreffen.
Die Beteiligung von Bürgern nach § 3 ist ein besonderer Verfahrensabschnitt bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen. Der Sozialplan ist demgegenüber ein der Bauleitplanung nachgängiges Verfahren zur Bewältigung von Planungsfolgen; er setzt erst ein, wenn die planerischen Entscheidungen, an denen die Bürger beteiligt werden, getroffen sind.
Entsprechendes gilt für das Verhältnis der Betroffenenbeteiligung nach § 137 zur Sozialplanung.
247.2.3
Verhältnis zur planerischen Abwägung
Der Sozialplan nach § 180 ist der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 oder § 136 Abs. 4 Satz 3 nachgeordnet.
Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch die sozialen Belange der Bevölkerung zu berücksichtigen. Sofern diese wesentlich sind, sind sie im Erläuterungsbericht (§ 5 Abs. 5) oder in der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Abs. 8) darzustellen. Hat die Gemeinde bei der Abwägung die sozialen Belange der Bevölkerung nicht erkannt, unzureichend ermittelt oder nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt, so leidet der betreffende Bauleitplan an einem Abwägungsfehler. Eine Anwendung von § 180 kommt insoweit nicht in Betracht.
Ein Sozialplan nach § 180 wird erst erforderlich, wenn die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 6 zum Ergebnis kommt, daß die betreffenden sozialen Belange hinter anderen Belangen zurücktreten müssen und daß ein Ausgleich zur Vermeidung oder Milderung durch entsprechende Darstellungen oder Festsetzungen im Bauleitplan nicht möglich ist.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Abwägung nach § 136 Abs. 4 Satz 3.
247.2.4
Verhältnis zu speziellen Erörterungspflichten
Die speziellen Erörterungspflichten, auch im Hinblick auf die nachteiligen Folgen für Betroffene gemäß § 140 Nr. 5 oder § 175 werden durch § 180 nicht berührt; sie sind unabhängig von der Sozialplanung nach § 180 durchzuführen.
247.2.5
Rückwirkung der Sozialplanung auf städtebauliche Planungen und Maßnahmen
Die im Zuge der Sozialplanung erforderlichen Bestandsaufnahmen, Erörterungen und Prüfungen können Anlaß für die Gemeinde sein, den Bebauungsplan, die Festlegung von Zielen und Zwecken der Sanierung sowie sonstige Planungen und Maßnahmen, die Anlaß zur Sozialplanung gegeben haben, zu ändern. Diese Planänderungen sind jedoch nicht Teil des sozialplanerischen Verfahrens, vielmehr fällt die gesamte städtebauliche Planung in ein früheres, der Sozialplanung vorausgehendes Stadium zurück. Die Planänderung kann ihrerseits jedoch wieder Anlaß für eine erneute Sozialplanung sein.
247.3
Rechtliche Bedeutung des Sozialplans
247.3.1
Grundlage für Entscheidungen
Der Sozialplan nach § 180 ist in den folgenden Fällen Grundlage für Entscheidungen und insoweit rechtlich von Bedeutung:
- a)bei Erhaltungssatzungen zur Sicherung eines sozial gerechten Ablaufs von städtebaulichen Umstrukturierungen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5.
Steht der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung dem im Sozialplan festgelegten Ablauf der Umstrukturierung entgegen, kann die nach § 172 Abs. 1 erforderliche Genehmigung für den Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen versagt werden; - b)beim Erlaß eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177.
Bei der Ermittlung des vom Eigentümer zu tragenden Kostenanteils ist gemäß § 177 Abs. 5 neben anderen Gesichtspunkten auch der Sozialplan zu berücksichtigen; - c)bei der Gewährung eines Härteausgleichs in den Fällen des § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5.
Ein Härteausgleich kann in den Fällen des § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nur gewährt werden, sofern der Sozialplan dies vorsieht.
247.3.2
Keine Ansprüche Betroffener
Der Pflicht der Gemeinde zur Aufstellung des Sozialplans steht kein Rechtsanspruch der Betroffenen gegenüber.
Durch den Sozialplan werden, soweit sich aus Nr. 248 nichts anderes ergibt, keine Leistungsansprüche von Betroffenen begründet.
247.4
Unmittelbar Betroffene
247.4.1
Nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Verhältnisse
Gegenstand des Sozialplans sind nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der im betreffenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen.
Zu den persönlichen Lebensumständen können gehören:
- Berufs- und Arbeitsverhältnisse,
- Erwerbsverhältnisse bei Gewerbetreibenden,
- Familienverhältnisse,
- Wohnbedürfnisse,
- soziale Verflechtungen,
- örtliche Bindungen.
Bei der Prüfung der Frage, ob die persönlichen Lebensumstände nachteilig betroffen werden, ist auch das Lebensalter zu berücksichtigen.
247.4.2
Individuelle Betroffenheit
Der Sozialplan nach § 180 ist auf die nachteiligen Auswirkungen für den einzelnen Betroffenen auszurichten. Gruppenbezogene, nichtindividualisierte Feststellungen und Aussagen reichen nicht aus.
Als individuell Betroffene i.S. von § 180 kommen nur natürliche Personen in Betracht, da nur bei ihnen "persönliche Lebensumstände" gegeben sind.
247.4.3
Unmittelbare Betroffenheit
Unmittelbar betroffen werden nur die im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder der Satzung wohnenden oder arbeitenden Menschen. Personen, die in der Nachbarschaft dieser Gebiete wohnen oder arbeiten, sind nicht unmittelbar betroffen, auch wenn sich die städtebauliche Maßnahme bei ihnen auswirkt (z.B. Verringerung des Kundenstammes bei Gewerbetreibenden).
247.4.4
Zeitpunkt der Betroffenheit
Eine Sozialplanung ist erforderlich, sobald und soweit absehbar ist, daß Bebauungspläne oder städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sich konkret auf den einzelnen auswirken werden. Das gleiche gilt bei städtebaulichen Umstrukturierungen in Erhaltungsgebieten.
Eine konkrete Auswirkung ist bei Bebauungsplanen spätestens dann gegeben, wenn mit der Verwirklichung planerisch festgesetzter Maßnahmen begonnen wird, z.B. mit der Zulassung von Vorhaben nach §§ 30, 31 oder 33, mit der Herstellung oder Änderung von Erschließungsanlagen, mit der Umlegung oder mit dem Erlaß von städtebaulichen Geboten nach §§ 175 bis 179. In den Fällen des § 33 kann dieser Zeitpunkt vor dem des Inkrafttretens des Bebauungsplans liegen.
Bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen sind konkrete Auswirkungen spätestens mit dem Beginn von Durchführungsmaßnahmen i.S. von §§ 146 bis 148 in Betracht zu ziehen. In den Fällen des § 140 Nr. 7 kann dieser Zeitpunkt vor dem des Inkrafttretens der Sanierungssatzung liegen.
Bei Umstrukturierungen in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 liegt eine Betroffenheit spätestens dann vor, wenn die Genehmigung des Abbruchs, der Änderung oder der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erteilt werden soll.
247.5
Sozialplanerisches Verfahren, Aufstellung und Fortschreibung des Sozialplans
247.5.1
Allgemeines
Das sozialplanerische Verfahren (Sozialplanung) ist in § 180 Abs. 1 geregelt. Die Sozialplanung ist ein auf den einzelnen individuell ausgerichtetes Verfahren mit folgen den Phasen:
- a)Bestandsaufnahme der nachteiligen Auswirkungen und der betroffenen Personen (Nr. 247.5.2),
- b)Erörterung mit den Betroffenen (Nr. 247.5.3),
- c)Beratung und Hinweise der Gemeinde (Nr. 247.5.4),
- d)Hilfsmaßnahmen der Gemeinde (Nr. 247.5.5).
Beginn und Abschluß der einzelnen Phasen der Sozialplanung richten sich nach den individuellen Verhältnissen. Die Phasen des Verfahrens können daher im Hinblick auf verschiedene Betroffene zu unterschiedlichen Zeiten ablaufen.
Aus dem Wesen der Sozialplanung ergibt sich, daß der Sozialplan nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt endgültig aufgestellt sein kann. Der Sozialplan ist fortzuschreiben, sobald und soweit sich die Verhältnisse im Einzelfall oder die Person der Betroffenen ändern.
247.5.2
Feststellung der nachteiligen Auswirkungen
Im sozialplanerischen Verfahren sind im Hinblick auf jeden einzelnen, der möglicherweise konkret und unmittelbar betroffen sein könnte, die nachteiligen Auswirkungen festzustellen. Hierzu müssen der Gemeinde die erforderlichen Informationen über die persönlichen Lebensumstände vorliegen. Erforderlichenfalls hat die Gemeinde sich die Informationen zu beschaffen.
Gruppenbezogene, noch nicht individualisierte Feststellungen genügen nicht.
Im Regelfall reicht es aus, wenn die möglicherweise Betroffenen über die nachteiligen Auswirkungen der konkreten städtebaulichen Maßnahmen unterrichtet werden und Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Äußern sich Beteiligte nicht, kann die Gemeinde davon ausgehen, daß sie nicht unmittelbar betroffen sind oder sozialplanerische Hilfen nicht in Anspruch nehmen wollen.
247.5.3
Erörterung mit den Betroffenen
Ist jemand unmittelbar und konkret betroffen, hat die Gemeinde Vorstellungen zu entwickeln, wie die nachteiligen Folgen möglichst vermieden oder gemildert werden. Dabei ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange vom Betroffenen eigene Anstrengungen zur Beseitigung oder Milderung erwartet werden können. Dies ist mit dem Betroffenen zu erörtern.
247.5.4
Beratung und Hinweise der Gemeinde
Der Betroffene ist individuell zu beraten und auf bestehende Hilfsmöglichkeiten und Leistungen aus öffentlichen Haushalten hinzuweisen, z.B. auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, nach dem Arbeitsförderungsgesetz, nach dem Bundessozialhilfegesetz oder auf sonstige Förderungsprogramme.
Hinzuweisen ist auch auf Hilfen durch nichtöffentliche Stellen, z.B. durch Wohlfahrtsverbände oder sonstige Einrichtungen.
Soweit erforderlich, hat die Gemeinde dem Betroffenen auch beim Verkehr mit Behörden zu helfen. Eine Rechtsberatung im engeren Sinne ist nicht möglich.
247.5.5
Hilfsmaßnahmen der Gemeinde
Sind Betroffene nach ihren persönlichen Lebensumständen (z.B. Alter, Behinderung, Krankheit, Sprachschwierigkeiten) nicht in der Lage, sich selbst zu helfen oder angebotene Hilfsmöglichkeiten zu nutzen, so hat die Gemeinde geeignete Hilfsmaßnahmen in Betracht zu ziehen (§ 180 Abs. 1 Satz 3). Das gleiche gilt, falls sonstige Gründe Hilfsmaßnahmen der Gemeinde erforderlich machen. Als Hilfsmaßnahmen der Gemeinde kommen in Betracht:
- Vermittlung oder Zuweisung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
- Betreuung im Rahmen der Familien- und Jugendhilfe,
- Gewährung eines Härteausgleichs nach Maßgabe des § 181,
- Gewährung sonstiger freiwilliger Leistungen ohne gesetzliche Grundlage.
247.6
Inhalt des Sozialplans
247.6.1
Inhalt im allgemeinen
Der Sozialplan ist nach § 180 Abs. 2 die schriftliche Darstellung der Bestandsaufnahme sowie des Ergebnisses der Erörterungen und Prüfungen nach § 180 Abs. 1.
247.6.2
Individualisierte Darstellung
Die Darstellung nach § 180 Abs. 2 ist im Hinblick auf jeden einzelnen Betroffenen erforderlich. Dies folgt aus dem Charakter des Sozialplans als Instrument zur Beseitigung oder Milderung individueller Betroffenheiten.
Im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen ist der Sozialplan mit seinen auf den Einzelfall bezogenen Darstellungen nicht geeignet für die Einsichtnahme durch Dritte oder für eine Veröffentlichung.
247.6.3
Verallgemeinerte Darstellung
Neben der individualisierten Darstellung ist im Regelfalle auch eine Darstellung verallgemeinerter Auswertungen und Ergebnisse der Sozialplanung vorzunehmen. Eine solche Darstellung ist notwendig, wenn Entscheidungen nach § 172 Abs. 5 oder § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf den Sozialplan gestützt werden sollen. Der Sozialplan muß insoweit für eine rechtliche Prüfung allgemein zugänglich sein, wofür sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nur eine Darstellung in verallgemeinerter Form eignet.
In verallgemeinerter Form kann der Sozialplan auch veröffentlicht werden. Eine Einsichtnahme durch Dritte ist möglich. Ein Beschluß der Gemeinde ist nicht erforderlich.
247.7
Übertragung auf andere
247.7.1
Entscheidung der Gemeinde
Die Aufstellung des Sozialplans ist nach § 180 Aufgabe der Gemeinde. Die Aufgabe kann aber nach Maßgabe des § 180 Abs. 3 auf einen anderen übertragen werden.
Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung vor, kann die Gemeinde diese Aufgaben aber auch ganz oder teilweise auf Kosten des anderen selbst übernehmen. Die Gemeinde muß zwischen beiden Alternativen wählen, sie darf nicht untätig bleiben.
247.7.2
Anlaß und Voraussetzungen für eine Übertragung
Die Übertragung kommt in Betracht, wenn die Verwirklichung einer Durchführungsmaßnahme durch einen anderen als die Gemeinde bevorsteht. Dies ist z.B. der Fall, wenn der andere eine Baugenehmigung, eine Teilungsgenehmigung, eine Genehmigung nach § 144 oder eine sonstige Genehmigung für das betreffende Vorhaben, die Teilung oder den Rechtsvorgang beantragt oder die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 147 Abs. 2 übernimmt.
Wird die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens beantragt und wird sich die Durchführung voraussichtlich nachteilig auswirken, so hat die Gemeinde anläßlich ihrer Stellungnahme gemäß § 73 Abs. 1 NBauO zu prüfen, ob und in welchem Umfange ein Sozialplan erforderlich ist und wer ihn durchführen soll.
247.7.3
Anderer
Als anderer i.S. von § 180 Abs. 3 kommt jede von der Gemeinde verschiedene natürliche oder juristische Person in Betracht.
Anderer i.S. des § 180 Abs. 3 kann auch eine Behörde sein, die mit der Verwirklichung des Bebauungsplans ihr zustehende Kompetenzen wahrnimmt (z.B. Bau einer Ortsdurchfahrt durch den von der Gemeinde verschiedenen Träger der Straßenbaulast).
247.7.4
Übertragung
Die Übertragung erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S. von § 54 VwVfG.
Die Übertragung ist auch gegen den Willen des anderen zulässig.
Bei der Übertragung von Aufgaben der Sozialplanung im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen ist der andere zum Schutz der personenbezogenen Daten nach Maßgabe des § 138 Abs. 2 und 3 zu verpflichten.
247.7.5
Übertragbare Aufgaben
Die Gemeinde kann von dem anderen nur solche Maßnahmen verlangen, zu denen sie selbst nach § 180 Abs. 1 verpflichtet ist.
Eine zeitliche, gegenständliche und räumliche Begrenzung der übertragbaren Aufgaben ergibt sich auf Grund des konkreten Anlasses. Die Übertragung ist nur im Hinblick auf die Verwirklichung einer konkreten Durchführungsmaßnahme, nicht aber generell zulässig. Die Gemeinde kann daher nicht die gesamte Sozialplanung für das betreffende Gebiet allgemein übertragen.
Eine weitere Begrenzung ergibt sich im Hinblick auf den Datenschutz. Die Erhebung personenbezogener Daten ist nur in §§ 138, 195 und 199 zugelassen. Da die Sozialplanung die Erhebung personenbezogener Daten voraussetzt, ist eine Übertragung auf Dritte nur im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen rechtlich zweifelsfrei abgesichert.
247.7.6
Mitwirkung der Gemeinde nach Übertragung
Der andere kann die ihm übertragenen Aufgaben der Sozialplanung nach § 180 Abs. 3 nur im Einvernehmen mit der Gemeinde durchführen.
Die Gemeinde soll den anderen bei der Erfüllung seiner Aufgaben soweit wie möglich unterstützen.
247.7.7
Widerruf der Übertragung
Die Gemeinde kann dem anderen die ihm nach § 180 Abs. 3 übertragenen Aufgaben nachträglich ganz oder teilweise entziehen und selbst übernehmen, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der andere den mit der Übertragung verbundenen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Die Gemeinde kann den anderen in diesem Falle mit den Kosten des Sozialplans belasten.