Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 246 VV-BauGB - 246. Abbruchgebot

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

246.1
Gegenstand und Inhalt des Gebots

Auf Grund von § 179 kann der Eigentümer verpflichtet werden, die Beseitigung einer baulichen Anlage zu dulden. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, den Abbruch selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. § 179 ermächtigt nicht zu einem Abbruchgebot sondern nur zu einer Duldungsanordnung.

Das Recht des Eigentümers, die Beseitigung der baulichen Anlage selbst vorzunehmen, bleibt unberührt (§ 179 Abs. 1 Satz 3).

Zum Begriff der baulichen Anlage wird auf Nr. 243.1.2 verwiesen.

246.2
Voraussetzungen

246.2.1
Lage des Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Voraussetzung für die Anordnung des Abbruchgebots ist, daß das betreffende Grundstück im Geltungsbereich eines einfachen oder qualifizierten Bebauungsplans liegt. Das Abbruchgebot dient der Planverwirklichung.

246.2.2
Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans

Das Abbruchgebot kann gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 angeordnet werden, wenn die bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht. Es reicht nicht aus, daß die zu beseitigenden baulichen Anlagen als solche lediglich kenntlich gemacht sind; es muß ein Widerspruch zu positiven Festsetzungen vorliegen.

246.2.3
Vorliegen von Mängeln oder Mißständen

Das Abbruchgebot kann nach § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 neben den in Nrn. 246.2.1 und 246.2.2 genannten Fällen auch angeordnet werden, wenn die bauliche Anlage Mißstände oder Mängel aufweist, die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können.

Hinsichtlich der Begriffe "Mißstände" und "Mängel" wird auf Nrn. 244.2.2 und 244.2.3 verwiesen.

Weiter ist erforderlich, daß die Beseitigung der Mißstände oder die Behebung der Mängel nicht möglich ist. Auf Nr. 244.2.5 wird insoweit verwiesen.

Bei dieser Alternative des § 179 Abs. 1 ist nicht erforderlich, daß die betreffenden baulichen Anlagen im Widerspruch zu Festsetzungen des Bebauungsplans stehen.

246.2.4
Städtebauliche Gründe

Der alsbaldige Abbruch der baulichen Anlagen muß aus städtebaulichen Gründen erforderlich sein. Der Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans reicht für sich nicht aus.

246.2.5
Keine Zumutbarkeit

Auf die objektive wirtschaftliche Zumutbarkeit kommt es beim Erlaß eines Abbruchgebots nicht an.

246.3
Adressat, Betroffene

246.3.1
Eigentümer

Adressat des Abbruchgebots ist der Eigentümer (§ 179 Abs. 1 Satz 1), gegebenenfalls der Erbbauberechtigte (§ 200 Abs. 2).

246.3.2
Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte

Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben nach § 175 Abs. 3 den Abbruch zu dulden. Ihnen gegenüber ist ein entsprechendes Duldungsgebot zu erlassen.

Soweit erforderlich, muß die Gemeinde von ihren Befugnissen nach §§ 182 bis 186 Gebrauch machen.

246.3.3
Dinglich Berechtigte

Vom Abbruchgebot sollen gemäß § 179 Abs. 1 Satz 2 solche Rechtsinhaber benachrichtigt werden, für die ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt. Die Benachrichtigung ist kein Verwaltungsakt, sondern soll lediglich die Rechte dieser Berechtigten gegenüber dem Eigentümer wahren.

246.4
Anordnung

246.4.1
Zuständigkeit

Für die Anordnung des Abbruchgebots ist die Gemeinde zuständig.

246.4.2
Erörterung, Form der Anordnung

Nrn. 243.4.2 und 243.4.3 gelten entsprechend.

246.5
Durchsetzung des Abbruchgebots

246.5.1
Vollstreckung

Die Vollstreckung eines Abbruchgebots richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Als Zwangsmittel kommt das Zwangsgeld in Betracht. Die Ersatzvornahme ist nicht möglich, da das Abbruchgebot nicht zur Vornahme der Beseitigung baulicher Anlagen, sondern nur zur Duldung des Abbruchs verpflichtet.

246.5.2
Vollstreckungsschutz bei Wohn- und Geschäftsraum

Das Abbruchgebot darf bei Wohnraum nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht (§ 179 Abs. 2 Satz 1).

Das gleiche gilt im Hinblick auf Geschäftsräume, wenn der Inhaber die anderweitige Unterbringung anstrebt.