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  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 251 VV-BauGB - 251. Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

251.1
Gegenstand der Regelung

Auf Grund von § 186 kann die Gemeinde ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- und Geschäftsraum verlängern.

251.2
Voraussetzungen

251.2.1
Antrag

Die Verlängerung ist nur auf Antrag des Mieters oder Pächters zulässig.

251.2.2
Sozialplan

Die Verlängerung des Miet- oder Pachtverhältnisses muß zur Verwirklichung des Sozialplans (Nr. 247) erforderlich sein.

251.2.3
Lage des Grundstücks

Das Grundstück muß im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebiet gelegen sein.

Auf Grund der Verknüpfung mit dem Sozialplan ergibt sich, daß außerhalb von Sanierungsgebieten ein Bebauungsplan erforderlich ist (vgl. § 180 Abs. 1 Satz 1).

251.3
Adressaten, Verfahren, Durchsetzung, Rechtsbehelfe

Die Nrn. 250.5 bis 250.8 gelten entsprechend.