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  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 248 VV-BauGB - 248. Härteausgleich

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

248.1
Anwendungsbereich

Die Vorschrift des § 181 über den Härteausgleich findet Anwendung

  1. a)
    bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 bis 164),
  2. b)
    im Falle des Erlasses eines städtebaulichen Gebots nach §§ 175 bis 179,
  3. c)
    bei Umlegungen (vgl. § 61 Abs. 1),
  4. d)
    in Erhaltungsgebieten (§ 172 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) zur Sicherung eines sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablaufs von städtebaulichen Umstrukturierungen.

248.2
Allgemeine materielle Voraussetzungen

248.2.1
Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen

Allgemeine Voraussetzung für die Gewährung eines Härteausgleichs ist die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses. Eigentümer und Inhaber sonstiger dinglicher Gebrauchs- und Nutzungsrechte werden durch § 181 nicht erfaßt.

248.2.2
Wirtschaftlicher Nachteil

Die Aufhebung des Miet- und Pachtverhältnisses muß einen durch Geldleistungen ausgleichbaren wirtschaftlichen Nachteil hervorgerufen haben. Für immaterielle Nachteile kann ein Härteausgleich nicht gewährt werden.

248.2.3
Nachteil in den persönlichen Lebensumständen

Weitere Voraussetzung ist, daß für den Betroffenen ein Nachteil in seinen persönlichen Lebensumständen eingetreten ist. Welche Lebensverhältnisse betroffen sein können, ist in Nr. 247.4.1 aufgeführt.

Juristische Personen kommen als Empfänger eines Härteausgleichs nicht in Betracht, da sie nicht in persönlichen Lebensumständen betroffen sein können.

Der Nachteil kann wegen seiner persönlichen Natur nicht abgetreten oder vererbt werden.

248.2.4
Besondere Härte

Der Nachteil muß für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten. Mit dieser Beschränkung soll ausgeschlossen werden, daß jeder Nachteil ausgleichsberechtigt ist.

248.2.5
Billigkeit

Die Billigkeit muß den Ausgleich erfordern.

248.2.6
Ausschluß von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen

Die Gewährung eines Härteausgleichs setzt weiter voraus, daß für die wirtschaftlichen Nachteile ein Ausgleich oder eine Entschädigung nicht zu gewähren ist. Der Härteausgleich ist auch gegenüber anderen Leistungen subsidiär.

248.2.7
Unmöglichkeit der Abwendung durch den Betroffenen

Schließlich setzt die Gewährung eines Härteausgleichs voraus, daß der Betroffene die Nachteile nicht durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel, abwehren kann (§ 181 Abs. 3).

248.3
Einzelne Fälle des § 181 Abs. 1 Satz 1

248.3.1
Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses

Die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kommt in Betracht, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen

  1. a)
    unter Anwendung von § 61 Abs. 1 oder von §§ 182 bis 184 aufgehoben ist oder
  2. b)
    gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 enteignet worden ist.

248.3.2
Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses

Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kommt die Gewährung eines Härteausgleichs in Betracht, wenn einer Vertragspartei gekündigt worden und die Kündigung zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen erforderlich ist.

Entsprechendes gilt, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis vorzeitig durch Vereinbarung der Beteiligten beendet wird.

Die vertragliche Vereinbarung zur Abwehr eines Gebots wird von § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erfaßt.

Berechtigt sind die Mieter und Pächter einerseits und die Vermieter und Verpächter andererseits.

248.3.3
Unbenutzbarkeit der vermieteten oder verpachteten Räume

Ein Härteausgleich kommt nach § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Betracht, wenn ohne Beendigung des Rechtsverhältnisses die vermieteten oder verpachteten Räume ganz oder teilweise vorübergehend unbenutzbar sind. Die Unbenutzbarkeit muß durch die alsbaldige Durchführung einer städtebaulichen Maßnahme bedingt sein.

248.3.4
Vorübergehende anderweitige Unterbringung

Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann ein Härteausgleich für die Umzugskosten bei vorübergehender anderweitiger Unterbringung gewährt werden. Voraussetzung ist, daß ein Sozialplan die vorübergehende anderweitige Unterbringung oder die Neubegründung eines Miet- oder Pachtverhältnisses im Gebiet vorsieht.

Die Regelung ist in allen Fällen anwendbar, in denen ein Sozialplan aufzustellen ist, insbesondere auch in den Fällen des § 172 Abs. 5.

248.4
Verfahren

248.4.1
Antrag

Formelle Voraussetzung für die Gewährung eines Härteausgleichs ist ein Antrag des Betroffenen. Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen.

248.4.2
Entscheidung der Gemeinde

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs vor, soll die Gemeinde dem Antrag stattgeben. § 181 Abs. 1 Satz 1 enthält eine Soll-Vorschrift. Derartige Vorschriften sprechen im Regelfall eine bindende Verpflichtung aus; lediglich in atypischen Fällen räumen sie ein Ermessen ein.

Die Entscheidung über den Antrag ergeht in Form eines Verwaltungsakts.

248.4.3
Rechtsweg

Zuständig für Rechtsstreitigkeiten über den Härteausgleich sind die Kammern für Baulandsachen (§ 217 Abs. 1).