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  • ab 21.03.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 VReformGHinw - 4. Zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG - Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres -

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
VReformGHinw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046108

Künftig wird ein Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 v.H. vom Ruhegehalt für jedes Jahr erhoben, um das Schwerbehinderte vor Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Die maximale Höhe des Versorgungsabschlags beträgt insgesamt 10,8 v.H. Bei der Pensionierung von Schwerbehinderten nach Vollendung des 63. Lebensjahres wird kein Abschlag erhoben.

Von Versorgungsabschlägen befreit sind Schwerbehinderte, die ab Vollendung der besonderen Antragsaltersgrenze nach § 57 Satz 1 Nr. 1 NBG oder § 3 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie

  • vor dem 16.11.1950 geboren und am 16.11.2000 schwerbehindert waren (§ 69d Abs. 5 BeamtVG). Erfasst sind auch Fälle, in denen die Schwerbehinderung erst nach dem 16.11.2000 formell festgestellt worden ist, wenn nachgewiesen wird, dass die materielle Schwerbehinderteneigenschaft bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen hat;
  • vor dem 1.1.1940 geboren sind; und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts ihrer Schwerbehinderung (§ 69 Abs. 6, letzter Halbsatz BeamtVG).

Die Versorgungsabschlagsregelung betrifft erstmals die am 1.1.2001 vorhandenen Angehörigen der Geburtsjahrgänge 1941 und 1942, die nach dem 16.11.2000 schwerbehindert wurden oder werden und im zeitlichen Geltungsbereich der Versorgungsabschlagsregelung auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 60.Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurden oder werden. Für den Versorgungsabschlag bei Schwerbehinderung gilt nach § 69d Abs. 6 BeamtVG eine Übergangsregelung, die ausschließlich auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung eines bestimmten Lebensjahres abstellt. Danach wird ein Versorgungsabschlag in verminderter Höhe erhoben, wenn die schwerbehinderte Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte

  • des Geburtsjahrgangs 1941 vor Ablauf des Monats der Vollendung des 61. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird (§ 69d Abs. 6 Buchst. a BeamtVG);
  • des Geburtsjahrgangs 1942 vor Ablauf des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird (§ 69d Abs. 6 Buchst. b BeamtVG).

In den vorgenannten Fällen wirkt nur die Zeit des vorgezogenen Ruhestands abschlagsbegründend, die vor Vollendung des jeweils genannten Lebensjahres liegt. Ab dem Geburtsjahrgang 1943 greift die volle Versorgungsabschlagsregelung. Für die Berechnung des verminderten Versorgungsabschlages nach § 69d Abs. 6 BeamtVG gilt folgende Übersicht:

GeburtsjahrgangVersetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats der Vollendung des ...... LebensjahresHöhe des Versorgungsabschlags
1941601 x 3,6 = 3,6 v. H.
1941610
1942602 x 3,6 = 7,2 v. H.
1942611 x 3,6 = 3,6 v. H.
1942620
1943603 x 3,6 = 10,8 v. H.
1943612 x 3,6 = 7,2 v.H.
1943621 x 3,6 = 3,6 v. H.

Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1.1.2001 eingetreten sind, und für künftige Hinterbliebene von vor dem 1.1.2001 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern findet die Neuregelung keine Anwendung (§ 69d Abs. 1 BeamtVG). Zu den am 1.1.2001 vorhandenen Beamtinnen und Beamten i.S. von § 69d BeamtVG gehören nicht die Beamtinnen und Beamten, deren Rechtsverhältnis am 1.1.2001 begründet worden ist.