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  • ab 21.03.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 VReformGHinw - 7. Zu § 53 BeamtVG - Hinzuverdienstregelungen -

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
VReformGHinw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046108

7.1 Schwerbehinderte

Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG wird die bei Dienstunfähigkeit geltende niedrigere Hinzuverdienstgrenze auf schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte erweitert, die auf Antrag wegen der besonderen Altersgrenze nach § 57 Satz 1 Nr. 1 NBG oder § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes in den Ruhestand versetzt wurden oder werden. Auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand kommt es nicht an, d.h., die Neuregelung ist ab 1.1.2001 auch für bereits im Ruhestand befindliche Schwerbehinderte anwendbar, sofern diese das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von § 69c Abs. 4 BeamtVG nicht erfasst werden. Im Ergebnis kann die Neuregelung insoweit nur auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Anwendung finden, die am 1.1.1999 noch nicht vorhanden waren.

Die versorgungsrechtliche Anrechnungsvorschrift ersetzt die bislang für den Antragsruhestand bei Schwerbehinderten generell geltende Hinzuverdienstbegrenzung. Es ist beabsichtigt, § 57 Satz 3 NBG und § 3 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Richtergesetzes zu streichen.

Für schwerbehinderte und dienstunfähige Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten aufgrund der Neuregelung nunmehr einheitliche Hinzuverdienstgrenzen. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG ist ein ggf. zustehender Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG im Vorgriff auf eine beabsichtigte Gesetzesänderung ungekürzt anzusetzen.

7.2 Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit

Gemäß § 66 Abs. 7 BeamtVG gilt § 53 Abs. 10 BeamtVG entsprechend für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand. Danach sind Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit mit den so genannten politischen Beamten hinsichtlich der Anrechnung von Hinzuverdienst gleichgestellt. Das im Ruhestand erzielte Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen dieser Personen wird nach den allgemeinen Regelungen des Hinzuverdienstes auf die Versorgung angerechnet, soweit es sich um Einkommen aus einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst handelt. Einkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, wird gemäß § 53 Abs. 10 BeamtVG auf die Versorgung nur mit der Hälfte des Betrages angerechnet, um den die Summe aus Versorgung und Einkommen die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG übersteigt.

Zu der Hinzuverdienstregelung enthält § 69d Abs. 2 BeamtVG eine Übergangsregelung. Danach wird für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die vor dem 1.1.2001 in den Ruhestand getreten sind, die bisherige Sonderregelung des § 53a BeamtVG über die Anrechnung von privatem Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge bis zum 31.12.2007 beibehalten. Die bisherigen Vorschriften gelten jedoch nur für am 1.1.2001 vorhandene Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1.1.2001 hinaus andauert. Ein Wechsel der Tätigkeit begründet die Anwendung des neuen Rechts. Ab 1.1.2008 richtet sich die Anrechnung des Hinzuverdienstes für alle am 1.1.1992 noch nicht vorhandenen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand ausschließlich nach neuem Recht.

Für am 1.1.1992 vorhandene Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleiben die §§ 69 und 69a BeamtVG unberührt. Das bedeutet, dass § 53a BeamtVG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung in diesen Fällen längstens für weitere sieben Jahre (also bis 31.12.2005) Anwendung findet, solange ein über den 1.1.1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchst. d und § 69a Nr. 2 Buchst. c BeamtVG bleiben zu beachten.