VReformGHinw,NI - Hinweise Versorgungsreformgesetz 1998

Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
VReformGHinw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046108

RdErl. d. MF v. 28. 2. 2001 - VD 4-21 26/36

Vom 28. Februar 2001 (Nds. MBl. S. 272)

- VORIS 20442 00 00 46 108 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. v. 8.9.1998 (Nds. MBl. S. 1322)
    - VORIS 20442 00 00 46 100 -
  2. b)
    RdErl. v. 4.2.1999 (Nds. MBl. S. 153)
    - VORIS 20442 00 00 46 103 -
  3. c)
    RdErl. v. 16.12.1999 (Nds. MBl. 2000 S. 44)
    - VORIS 20442 00 00 46 107 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
1. Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge1
2. Zu § 13 BeamtVG - Zurechnungszeit -2
3. Zu § 14 Abs. 3 BeamtVG - Allgemeine Hinweise -3
4. Zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG - Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres -4
5. Zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG - Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze mit Vollendung des 63. Lebensjahres -5
6. Zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG - Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht -6
7. Zu § 53 BeamtVG - Hinzuverdienstregelungen -7
8. Zu § 85a BeamtVG - Reaktivierung von Beamtinnen und Beamten -8
9. Regelungen für Richterinnen und Richter9
10. Schlussbestimmung10

Abschnitt 1 VReformGHinw - 1. Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
VReformGHinw,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046108

Durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1786) sind u.a.das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), das Versorgungsreformgesetz 1998 und das Versorgungsreform-Änderungsgesetz (VReformÄndG) geändert worden. Im Wesentlichen wurden die durch das VReformÄndG im In-Kraft-Treten hinausgeschobenen Regelungen über Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund von Schwerbehinderung - im Einklang mit der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - modifiziert. Mit der Einführung dieser Versorgungsabschläge ist gleichzeitig eine verbesserte Bewertung der Zurechnungszeit bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verbunden.

Außerdem wurde die Sonderregelung zum Hinzuverdienst für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand durch Aufhebung des § 53a BeamtVG abgeschafft und der Besitzstandsschutz bei erneuter Zurruhesetzung nach einer Reaktivierung durch Neufassung des § 85a BeamtVG verbessert.

Das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge ist mit Ausnahme der Neuregelung der Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht (§ 62a BeamtVG) am 1.1.2001 in Kraft getreten. Zur Durchführung der in den Artikeln 1 bis 3 des Gesetzes enthaltenen versorgungsrechtlichen Regelungen werden folgende Hinweise gegeben:

Abschnitt 2 VReformGHinw - 2. Zu § 13 BeamtVG - Zurechnungszeit -

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Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
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Durch die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beträgt die im Fall der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigende Zurechnungszeit wieder zwei Drittel der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60.Lebensjahres. Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach neuem Recht ist die Zurechnungszeit in vollem Umfang allerdings erst bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31.12.2003 zu berücksichtigen. Bei vor dem 1.1.2004 eintretenden entsprechenden Versorgungsfällen findet die Übergangsregelung in § 69d Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG Anwendung, die - aufgrund günstiger Übergangsvorschriften für den Versorgungsabschlag - geringere Bruchteile (5/12, 6/12, 7/12) für die Bemessung der Zurechnungszeit vorsieht.

Bei Anwendung des § 69d Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG ist zu beachten dass nicht die Zurechnungszeit (zwei Drittel), sondern der volle Zeitraum vom Ruhestandsbeginn bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres im Umfang der angegebenen Bruchteile zu berücksichtigen ist.

Die Übergangsvorschrift ist auch bei der fiktiven Festsetzung des Ruhegehalts zur Ermittlung der Mindestbesoldungshöhe bei Teildienstfähigkeit (§ 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG) anzuwenden.

Im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG (Mischrecht) und § 85 Abs. 4 Satz 2 (altes Recht) findet § 13 Abs. 1 BeamtVG in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung Anwendung. Danach ist die Zurechnungszeit im Fall einer Dienstunfähigkeit im Umfang von einem Drittel bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55.Lebensjahres hinzuzurechnen. Die Übergangsregelung nach § 69d Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG findet bei der genannten Vergleichsberechnung keine Anwendung.

Die Anhebung der Zurechnungszeit erfolgt nicht bei der Bemessung des Unfallruhegehalts auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 BeamtVG für Beamtinnen und Beamte, die wegen einer auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. In diesen Fällen wird die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbesserte Zurechnungszeit nur zur Hälfte hinzugerechnet. Die Übergangsregelung nach § 69d Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG findet keine Anwendung.

Bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit findet § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung Anwendung, wenn die Abschlagsregelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nach § 66 Abs. 6 des Gesetzes nicht anzuwenden ist.

Abschnitt 3 VReformGHinw - 3. Zu § 14 Abs. 3 BeamtVG - Allgemeine Hinweise -

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Ein Versorgungsabschlag wird ab 1.1.2001 nicht nur erhoben, wenn die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze des 63. Lebensjahres nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG beantragt wird (Regelung bereits durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1989/Reformgesetz vom 24.2.1997). In gleicher Weise erfolgt künftig eine Minderung des Ruhegehalts in den Fällen des vorzeitigen Ruhestands wegen Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze des 60.Lebensjahres (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) und in den Fällen des vorzeitigen Ruhestands wegen Dienstunfähigkeit (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG). Damit ergibt sich in fast allen Fällen des vorzeitigen Ruhestands vor Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze ein Versorgungsabschlag; eine Ausnahme enthält § 66 Abs. 6 BeamtVG bei Dienstunfähigkeit von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in bestimmten Fällen.

Durch die Neufassung des § 14 Abs. 3 BeamtVG ist nunmehr beim Versorgungsabschlag als einheitliche zeitliche Grenze das Ende des Monats bestimmt worden, in den das maßgebliche Ereignis fällt; außerdem wird klargestellt, dass die Versorgungsabschläge für alle Fallgruppen höchstens 3,6 v.H. jährlich oder insgesamt 10,8 v.H. betragen dürfen.

Der Versorgungsabschlag wird für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhestands erhoben. Liegt der Bemessung des Versorgungsabschlags kein volles Jahr zugrunde, etwa weil die Versetzung in den Ruhestand nicht zum Zeitpunkt der Vollendung eines Lebensjahres beantragt wurde, ist die Minderung des Ruhegehalts gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtVG "spitz" zu berechnen.

Der Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG kommt gegenwärtig eine praktische Bedeutung nicht zu, da das geltende Recht keine besondere gesetzliche Altersgrenze zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr vorsieht.

Die Minderung des Ruhegehalts durch den Versorgungsabschlag findet ihre Grenze in der Gewährleistung der Mindestversorgung durch § 14 Abs. 4 BeamtVG. Dies gilt nach § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG nicht beim Unterschreiten der Mindestversorgung allein wegen langer Freistellungen.

Die Abschlagsregelungen einschließlich der dazu getroffenen Übergangsvorschriften (§ 69d Abs. 3 und 4 BeamtVG) sind auch bei der fiktiven Festsetzung des Ruhegehalts zur Ermittlung der Mindestbesoldungshöhe bei Teildienstfähigkeit zu beachten.

Das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bildet die Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenversorgung. Beim Tod im aktiven Dienstverhältnis ist von dem fiktiven Ruhegehalt des oder der Verstorbenen auszugehen; die Hinterbliebenen sind so zu behandeln, als wäre die Beamtin oder der Beamte am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

Abschnitt 4 VReformGHinw - 4. Zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG - Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres -

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Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
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VReformGHinw,NI
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Verwaltungsvorschrift
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20442000046108

Künftig wird ein Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 v.H. vom Ruhegehalt für jedes Jahr erhoben, um das Schwerbehinderte vor Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Die maximale Höhe des Versorgungsabschlags beträgt insgesamt 10,8 v.H. Bei der Pensionierung von Schwerbehinderten nach Vollendung des 63. Lebensjahres wird kein Abschlag erhoben.

Von Versorgungsabschlägen befreit sind Schwerbehinderte, die ab Vollendung der besonderen Antragsaltersgrenze nach § 57 Satz 1 Nr. 1 NBG oder § 3 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie

  • vor dem 16.11.1950 geboren und am 16.11.2000 schwerbehindert waren (§ 69d Abs. 5 BeamtVG). Erfasst sind auch Fälle, in denen die Schwerbehinderung erst nach dem 16.11.2000 formell festgestellt worden ist, wenn nachgewiesen wird, dass die materielle Schwerbehinderteneigenschaft bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen hat;
  • vor dem 1.1.1940 geboren sind; und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts ihrer Schwerbehinderung (§ 69 Abs. 6, letzter Halbsatz BeamtVG).

Die Versorgungsabschlagsregelung betrifft erstmals die am 1.1.2001 vorhandenen Angehörigen der Geburtsjahrgänge 1941 und 1942, die nach dem 16.11.2000 schwerbehindert wurden oder werden und im zeitlichen Geltungsbereich der Versorgungsabschlagsregelung auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 60.Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurden oder werden. Für den Versorgungsabschlag bei Schwerbehinderung gilt nach § 69d Abs. 6 BeamtVG eine Übergangsregelung, die ausschließlich auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung eines bestimmten Lebensjahres abstellt. Danach wird ein Versorgungsabschlag in verminderter Höhe erhoben, wenn die schwerbehinderte Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte

  • des Geburtsjahrgangs 1941 vor Ablauf des Monats der Vollendung des 61. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird (§ 69d Abs. 6 Buchst. a BeamtVG);
  • des Geburtsjahrgangs 1942 vor Ablauf des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird (§ 69d Abs. 6 Buchst. b BeamtVG).

In den vorgenannten Fällen wirkt nur die Zeit des vorgezogenen Ruhestands abschlagsbegründend, die vor Vollendung des jeweils genannten Lebensjahres liegt. Ab dem Geburtsjahrgang 1943 greift die volle Versorgungsabschlagsregelung. Für die Berechnung des verminderten Versorgungsabschlages nach § 69d Abs. 6 BeamtVG gilt folgende Übersicht:

GeburtsjahrgangVersetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats der Vollendung des ...... LebensjahresHöhe des Versorgungsabschlags
1941601 x 3,6 = 3,6 v. H.
1941610
1942602 x 3,6 = 7,2 v. H.
1942611 x 3,6 = 3,6 v. H.
1942620
1943603 x 3,6 = 10,8 v. H.
1943612 x 3,6 = 7,2 v.H.
1943621 x 3,6 = 3,6 v. H.

Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1.1.2001 eingetreten sind, und für künftige Hinterbliebene von vor dem 1.1.2001 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern findet die Neuregelung keine Anwendung (§ 69d Abs. 1 BeamtVG). Zu den am 1.1.2001 vorhandenen Beamtinnen und Beamten i.S. von § 69d BeamtVG gehören nicht die Beamtinnen und Beamten, deren Rechtsverhältnis am 1.1.2001 begründet worden ist.