Abschnitt 3 VReformGHinw - 3. Zu § 14 Abs. 3 BeamtVG - Allgemeine Hinweise -
Bibliographie
- Titel
- Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
- Redaktionelle Abkürzung
- VReformGHinw,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046108
Ein Versorgungsabschlag wird ab 1.1.2001 nicht nur erhoben, wenn die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze des 63. Lebensjahres nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG beantragt wird (Regelung bereits durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1989/Reformgesetz vom 24.2.1997). In gleicher Weise erfolgt künftig eine Minderung des Ruhegehalts in den Fällen des vorzeitigen Ruhestands wegen Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze des 60.Lebensjahres (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) und in den Fällen des vorzeitigen Ruhestands wegen Dienstunfähigkeit (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG). Damit ergibt sich in fast allen Fällen des vorzeitigen Ruhestands vor Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze ein Versorgungsabschlag; eine Ausnahme enthält § 66 Abs. 6 BeamtVG bei Dienstunfähigkeit von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in bestimmten Fällen.
Durch die Neufassung des § 14 Abs. 3 BeamtVG ist nunmehr beim Versorgungsabschlag als einheitliche zeitliche Grenze das Ende des Monats bestimmt worden, in den das maßgebliche Ereignis fällt; außerdem wird klargestellt, dass die Versorgungsabschläge für alle Fallgruppen höchstens 3,6 v.H. jährlich oder insgesamt 10,8 v.H. betragen dürfen.
Der Versorgungsabschlag wird für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhestands erhoben. Liegt der Bemessung des Versorgungsabschlags kein volles Jahr zugrunde, etwa weil die Versetzung in den Ruhestand nicht zum Zeitpunkt der Vollendung eines Lebensjahres beantragt wurde, ist die Minderung des Ruhegehalts gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtVG "spitz" zu berechnen.
Der Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG kommt gegenwärtig eine praktische Bedeutung nicht zu, da das geltende Recht keine besondere gesetzliche Altersgrenze zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr vorsieht.
Die Minderung des Ruhegehalts durch den Versorgungsabschlag findet ihre Grenze in der Gewährleistung der Mindestversorgung durch § 14 Abs. 4 BeamtVG. Dies gilt nach § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG nicht beim Unterschreiten der Mindestversorgung allein wegen langer Freistellungen.
Die Abschlagsregelungen einschließlich der dazu getroffenen Übergangsvorschriften (§ 69d Abs. 3 und 4 BeamtVG) sind auch bei der fiktiven Festsetzung des Ruhegehalts zur Ermittlung der Mindestbesoldungshöhe bei Teildienstfähigkeit zu beachten.
Das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bildet die Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenversorgung. Beim Tod im aktiven Dienstverhältnis ist von dem fiktiven Ruhegehalt des oder der Verstorbenen auszugehen; die Hinterbliebenen sind so zu behandeln, als wäre die Beamtin oder der Beamte am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.