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  • ab 21.03.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 VReformGHinw - 6. Zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG - Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht -

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
VReformGHinw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046108

Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die maximale Minderung des Ruhegehalts darf auch in diesen Fällen 10,8 v.H. nicht übersteigen.

Die Versorgungsabschlagsregelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG betrifft nur Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.2000 in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt werden. Bei einer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2000 beginnt der Ruhestand noch vor dem 1.1.2001 mit der Folge, dass in diesen Fällen bei Dienstunfähigkeit ein Versorgungsabschlag nicht zu erheben ist.

Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1.1.2001 eingetreten sind, und für künftige Hinterbliebene von vor dem 1.1.2001 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern findet die Neuregelung keine Anwendung (§ 69d Abs. 1 BeamtVG). Zu den am 1.1.2001 vorhandenen Beamtinnen und Beamten i.S. von § 69d BeamtVG gehören nicht die Beamtinnen und Beamten, deren Rechtsverhältnis am 1.1.2001 begründet worden ist.

Gilt für die dienstunfähige Beamtin oder den dienstunfähigen Beamten eine besondere gesetzliche Altersgrenze, tritt diese an die Stelle des 63. Lebensjahres. Diese Regelung hat Bedeutung für den Vollzugsdienst (Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug).

Für den Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit gelten nach § 69d Abs. 3 und 4 BeamtVG Übergangsregelungen. Danach werden auf der Grundlage von § 69d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG die Versorgungsabschläge für dienstunfähige Beamtinnen und Beamte, die in den Jahren 2001 bis 2003 vorzeitig in den Ruhestand treten, stufenweise eingeführt. Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31.12.2003 greift die Abschlagsregelung voll.

Gemäß § 69d Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 BeamtVG wird ein Versorgungsabschlag für am 1.1.2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1.1.1942 geboren sind, nicht erhoben, wenn sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8 oder 9 BeamtVG zurückgelegt haben. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Zeiten eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst (§ 10 BeamtVG), Ausbildungszeiten (§ 12 BeamtVG) und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 12b, 13, 66 Abs. 7 und 67 Abs. 2 BeamtVG sowie nach den §§ 2 und 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung sind nicht zu berücksichtigen.

Ein Unfallruhegehalt unterliegt nicht dem Versorgungsabschlag. Ein Versorgungsabschlag wird auch nicht erhoben, wenn die Dienstunfähigkeit auf einer als Dienstunfall geltenden Erkrankung i.S. des § 31 Abs. 3 BeamtVG beruht.