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  • ab 21.03.2001 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 VReformGHinw - 2. Zu § 13 BeamtVG - Zurechnungszeit -

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
VReformGHinw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046108

Durch die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beträgt die im Fall der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigende Zurechnungszeit wieder zwei Drittel der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60.Lebensjahres. Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach neuem Recht ist die Zurechnungszeit in vollem Umfang allerdings erst bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31.12.2003 zu berücksichtigen. Bei vor dem 1.1.2004 eintretenden entsprechenden Versorgungsfällen findet die Übergangsregelung in § 69d Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG Anwendung, die - aufgrund günstiger Übergangsvorschriften für den Versorgungsabschlag - geringere Bruchteile (5/12, 6/12, 7/12) für die Bemessung der Zurechnungszeit vorsieht.

Bei Anwendung des § 69d Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG ist zu beachten dass nicht die Zurechnungszeit (zwei Drittel), sondern der volle Zeitraum vom Ruhestandsbeginn bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres im Umfang der angegebenen Bruchteile zu berücksichtigen ist.

Die Übergangsvorschrift ist auch bei der fiktiven Festsetzung des Ruhegehalts zur Ermittlung der Mindestbesoldungshöhe bei Teildienstfähigkeit (§ 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG) anzuwenden.

Im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG (Mischrecht) und § 85 Abs. 4 Satz 2 (altes Recht) findet § 13 Abs. 1 BeamtVG in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung Anwendung. Danach ist die Zurechnungszeit im Fall einer Dienstunfähigkeit im Umfang von einem Drittel bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55.Lebensjahres hinzuzurechnen. Die Übergangsregelung nach § 69d Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG findet bei der genannten Vergleichsberechnung keine Anwendung.

Die Anhebung der Zurechnungszeit erfolgt nicht bei der Bemessung des Unfallruhegehalts auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 BeamtVG für Beamtinnen und Beamte, die wegen einer auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. In diesen Fällen wird die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbesserte Zurechnungszeit nur zur Hälfte hinzugerechnet. Die Übergangsregelung nach § 69d Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG findet keine Anwendung.

Bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit findet § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung Anwendung, wenn die Abschlagsregelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nach § 66 Abs. 6 des Gesetzes nicht anzuwenden ist.