Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 26.03.2007, Az.: 25 Qs 17/06

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
26.03.2007
Aktenzeichen
25 Qs 17/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 60653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:2007:0326.25QS17.06.0A

Fundstellen

  • NJW 2008, X Heft 3 (Kurzinformation)
  • NJW 2008, 531-534 (Volltext mit amtl. LS) "Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters"
  • NZI 2008, 49
  • NZI 2008, 264 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Zuständigkeit des Gerichtsvorsitzenden zur Gewährung von Akteneinsicht (§§ 406e Abs. 4 S. 1 2. Alt.§ 478 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StPO) bezieht sich ersichtlich nur auf seine originäre Entscheidungskompetenz bei gerichtlicher Anhängigkeit des Verfahrens und nicht darauf, dass er zur Entscheidung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft allein zuständig wäre.

  2. 2.

    In Wirtschaftsstrafsachen entscheidet ausschließlich die Wirtschaftsstrafkammer über Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen staatsanwaltschaftliche Verfügungen, die die Gewährung von Akteneinsicht betreffen. Dies gilt auch, wenn die Staatsanwaltschaft ihren Sitz nicht am Sitz der Wirtschaftsstrafkammer hat.

  3. 3.

    Es bleibt offen, ob der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer durch Straftaten geschädigten Kapitalgesellschaft Verletzter im Sinne des § 406e StPO ist. Jedenfalls ist ihm gerade in staatsanwaltschaftliche Finanzermittlungsvorgänge regelmäßig nach § 475 StPO Akteneinsicht zu gewähren.

  4. 4.

    Der in dieser Gewährung von Akteneinsicht liegende nicht unerhebliche Eingriff in das Grundrecht eines Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung ist hierbei gerechtfertigt: Der Insolvenzverwalter ist zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Verwaltung und Mehrung der Masse regelmäßig darauf angewiesen, aufzuklären, ob er etwa noch gegen den Beschuldigten von Vermögensdelikten zum Nachteil der insolventen Kapitalgesellschaft mit Aussicht auf Erfolg Ansprüche erheben kann. Hierzu muss er nicht nur die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten kennen, sondern mit Hilfe der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten auch feststellen können, inwieweit es möglicherweise "bemakelte" Transfers von Vermögensbestandteilen der Kapitalgesellschaft oder des Beschuldigten gegeben hat.

Tenor:

  1. I.

    Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 20. Oktober 2006 wird dahingehend abgeändert, dass

    1. 1. das Akteneinsichtsgesuch der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen wird,

    2. 2. den Beteiligten zu 3) und 4) keine Akteneinsicht in die Vorgänge gewährt werden, die die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten X... betreffen.

  2. II.

    Im Übrigen werden die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

  3. III.

    Die Verfahrensgebühr wird für den Beschuldigten X... auf 1/4 ermäßigt.

    1. Von den Auslagen der Landeskasse trägt der Beschuldigte X... 1/8 und die Beschuldigte W... 1/2. Die Landeskasse trägt 3/4 der dem Beschuldigten X... entstandenen notwendigen Auslagen.

    2. Im übrigen findet eine Erstattung von Auslagen nicht statt.

Gründe

1

A.

Die Staatsanwaltschaft Hannover - Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen - führt ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten wegen des Verdachts der Beihilfe zur Untreue beziehungsweise der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.

2

Zu diesem Ermittlungsverfahren werden Finanzermittlungen geführt, die aus organisatorischen Gründen ein eigenes Aktenzeichen erhalten haben. Nach der Anklageerhebung gegen Mitbeschuldigte werden die weiteren Finanzermittlungen - ohne Vervielfältigung der bisherigen Akten - unter einem neuen Aktenzeichen geführt.

3

Der gegenwärtig inhaftierte Ehemann der Beschuldigten war Gründer und Geschäftsführer der im Geldtransportwesen tätigen Unternehmensgruppe H. Die beschließende Kammer verhandelt gegenwärtig gegen ihn wegen des Vorwurfs der Untreue zum Nachteil der Kunden seiner Unternehmensgruppe in 161 Fällen mit einem Schaden von ca. 280 Millionen €, des Bankrotts und der Insolvenzverschleppung. Er soll - was nicht Gegenstand der Hauptverhandlung vor der Kammer ist - diese Gesellschaften zudem durch unberechtigte Entnahmen in Millionenhöhe geschädigt haben und unter anderem über 2 Millionen €, die Gesellschaften der H.-Gruppe zugestanden haben, über sein Gehaltskonto an die Beschuldigte und die gemeinsamen Töchter verschoben haben. Die Beschuldigte bezog, ohne zu arbeiten, Gehalt einer Gesellschaft der Unternehmensgruppe. Gegen sie ist ferner ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche anhängig, weil sie gemeinsam mit ihren Töchtern - wohl aus Entnahmen ihres Ehemannes bei seiner Unternehmensgruppe stammende - Gelder von Konten in der Schweiz und Spanien nach der Inhaftierung ihres Ehemanns auf Treuhandkonten ihres Steuerberaters transferiert haben soll, um sie dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und der Gläubiger der Unternehmensgruppe zu entziehen.

4

Der Beschuldigte X leitete die Gelddisposition einer bundesweit tätigen Genossenschaft, die zum Kundenkreis der Unternehmensgruppe H. gehörte und die durch den Zusammenbruch der Gruppe Schäden in Millionenhöhe erlitten haben soll. Der Beschuldigte soll von Herrn W... mehrfach erhebliche Geldbeträge erhalten haben und deswegen davon abgesehen haben, seine Vorgesetzten über erhebliche Unregelmäßigkeiten (verspätete Einzahlungen) bei den von dessen Unternehmensgruppe erbrachten Dienstleistungen (Geldtransport, Geldzählung und -einzahlung zugunsten der Genossenschaft) zu informieren. So soll es Herrn W... und seinen Mittätern recht leicht möglich gewesen sein, über Jahre den Geschäftsbetrieb der Unternehmensgruppe H. durch die zwischenzeitliche Verwendung von Kundengeldern, insbesondere von Geldern, die aus Abholungen bei Supermärkten der Genossenschaft stammten, in einem "Schneeballsystem" aufrecht zu erhalten.

5

Die Beteiligten begehren Akteneinsicht in die Finanzermittlungsakten; die Beteiligten zu 2) bis 4) haben bereits Einsicht in die Akten des eigentlichen Ermittlungsverfahrens erhalten. Die Beteiligte zu 1) war Kundin der Unternehmensgruppe H. Sie behauptet, aufgrund der verspäteten Überweisung des Gegenwerts von bei ihr durch diese Gesellschaft am 17. Februar 2007 abgeholten Gelder einen Zinsschaden erlitten zu haben, der zur Insolvenztabelle festgestellt ist.

6

Der Beteiligte zu 2) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Unternehmensgruppe H. Er trägt vor, dass sich sein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht aus § 80 Abs. 1 InsO ergebe. Nach dieser Vorschrift sei er verpflichtet, Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse zu prüfen, ferner Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus anfechtbaren Rechtshandlungen zu verfolgen. Ohne Kenntnis der Finanzermittlungsvorgänge könne er nicht beurteilen, ob ihm - wie gegen weitere ehemalige Mitarbeiter der Unternehmensgruppe - gegen die Familie W... sowie gegen den Beschuldigten X... zustünden. Es sei ihm nicht gelungen, von Herrn W... Auskünfte zu erhalten; insbesondere nicht zu Vermögensverschiebungen auf seine Familienangehörigen. Aus den Finanzermittlungsakten dürften sich erhebliche Hinweise ergeben, die ihm die Verfolgung der vorgenannten Ansprüche erleichterten. Auch die Beschuldigten X... und Frau W... hätten nach den bisherigen Ermittlungen an den Untreuehandlungen des Herrn W... und seiner Mittäter teilgenommen, so dass sie dem Beteiligten zu 2) aus unerlaubter Handlung haften würden oder zumindest aufgrund unentgeltlicher Verfügungen der Angeklagten Vermögenszuwächse erfahren hätten, die von ihm bereicherungsrechtlich zurückzufordern seien. Die Akten, in die Einsicht gewährt werden solle, bestünden teilweise aus asservierten Geschäftsunterlagen der Unternehmensgruppe H., die er ohnehin verwenden dürfe.

7

Die Beteiligte zu 3) war Großkundin der Unternehmensgruppe H, die für sie die Bargeldver- und entsorgung ihrer Filialen im gesamten Bundesgebiet sicherstellte. Sie soll ebenfalls einen Schaden in Millionenhöhe in folgender Weise erlitten haben: Herr W... hatte wohl gemeinsam mit Mittätern Anfang 2006 festgestellt, dass die Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden auch durch weitere Entnahmen nicht mehr ausgeglichen werden konnten und beschlossen, sich der Staatsanwaltschaft zu offenbaren. In der Erwartung, dass die Verluste für große Unternehmen leichter zu verkraften seien, sollte am 16./17. Februar 2006 noch das der Unternehmensgruppe von der Beteiligten zu 3) und anderen Kreditinstituten anvertraute Geld verwendet werden, um zumindest einen Teil der Verbindlichkeiten gegenüber kleineren (Handels)kunden auszugleichen, statt es vertragsgemäß für die Filialversorgung zu nutzen. Die Beteiligte zu 3) trägt vor, dass sie zurzeit prüfe, inwieweit ihr neben etwaigen Ansprüchen als Insolvenzgläubigerin weitergehende zivilrechtliche Ansprüche gegen die Herrn W... und die (weiteren) Beschuldigten zustünden; mit einer Befriedigung ihrer Forderungen im laufenden Insolvenzverfahren sei überwiegend nicht zu rechnen.

8

Der Beteiligte zu 4) ist der Insolvenzverwalter über das (Privat)vermögen des Herr W... Dieser verweigert ihm gegenüber in Hinblick auf das anhängige Strafverfahrens die Mitwirkung im Insolvenzverfahren. Er verweist ebenfalls auf seine gesetzliche Verpflichtung, die Insolvenzmasse zu verwalten und zu mehren, was ihm angesichts des Verhaltens des Schuldners nur durch die Gewährung von Akteneinsicht auch in die Finanzvermittlungsvorgänge möglich sei.

9

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 erklärt, dass sie den den Tatverletzten und den beiden Insolvenzverwaltern umfassende Akteneinsicht (auch) in die Finanzermittlungsvorgänge einschließlich der Rechtshilfeakten gewähren wolle.

10

Hiergegen richten sich die Anträge der Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung. Die Beschuldigte W... wendet sich dagegen, dass den Insolvenzverwaltern (Beteiligte zu 2) und zu 4) Akteneinsicht gewährt werden soll. Sie ist der Ansicht, es fehle hierfür an einer Rechtsgrundlage, weil ein Insolvenzverwalter nicht als Verletzter angesehen werden könne; sie habe zudem ein Recht auf Schutz ihrer in den Finanzermittlungsvorgängen enthaltenen Privatunterlagen. Der Beschuldigte X... wendet sich gegen die Gewährung von Akteneinsicht insgesamt. Verletzter könne nur sein, wer durch eine Straftat unmittelbar geschädigt worden sei; er stehe aber - mit Ausnahme seiner Arbeitgeberin - zu keinem "Verletzten" in Rechtsbeziehungen. Selbst der Verletzte habe keinen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht; sein Anspruch finde die Grenze in dem Bereich der datengeschützten Persönlichkeits-, Privat- und Geschäftsgeheimnissphäre. Ferner stehe § 16 Abs. 1c NWDSG der Gewährung von Akteneinsicht entgegen; jedenfalls stünde sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Gewährung von Akteneinsicht in die Aktenbestandteile entgegen, die seine Vermögensverhältnisse beträfen. Bezüglich des Geschehens, das zu den Schäden bei der Beteiligten zu 3) geführt habe, bestehe gegen ihn gar kein Tatverdacht.

11

Der Vorsitzende der Kammer hat unter anderem darauf hingewiesen, dass die Beteiligte zu 1) ihre berechtigten Interessen an der Akteneinsicht nicht dargelegt hätte.

12

B.

I.

1. Trotz der zwischenzeitlichen Anklageerhebung gegen Herrn W. und andere hat die (große) Strafkammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern nach §§ 406e Abs. 4 S. 2, 478 Abs. 3 S. 1, 161a Abs. 3 StPO, 73 Abs. 1, 76 Abs. 1 GVG über die Anträge der Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung zu entscheiden. Gegen die Beschuldigten X... und Frau W. ist bislang keine Anklage erhoben worden, aber weiterhin ein Ermittlungsverfahren anhängig, so dass keine Zuständigkeit des Vorsitzenden nach §§ 406e Abs. 4 S. 1 2. Alt. beziehungsweise § 478 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StPO zur Gewährung von Akteneinsicht besteht. Die Formulierung "die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar" in § 406e Abs. 4 S. 2 und § 478 Abs. 3 S 2 StPO bezieht sich ersichtlich nur auf die originäre Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden bei gerichtlicher Anhängigkeit des Verfahrens und nicht darauf, dass seine Zuständigkeit zur Entscheidung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegeben wäre.

13

2. Funktionell und örtlich zuständig ist die beschließende Wirtschaftsstrafkammer. In einem Wirtschaftsstrafverfahren - wie hier - hat eine Wirtschaftsstrafkammer auch über alle in die Zuständigkeit des Landgerichts fallenden Beschwerden einschließlich der Nachtragsentscheidungen und die Beschwerdesachen weitgehend gleichgestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zu entscheiden (§ 74c Abs. 2 GVG; vgl. LG Hildesheim, wistra 1985, 245; Beschl. der Kammer v. 03.01.2007, Nds. Rpfl. 2007, 190 f.; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Rn. 19 zu § 161a StPO). Da durch § 2 ZustVO-Justiz (Nds. GVBl. 1998, S. 66) dem Landgericht Hildesheim Wirtschaftsstrafsachen auch für den Landgerichtsbezirk Hannover zugewiesen worden sind, ist das Landgericht Hildesheim insoweit auch das Landgericht im Sinne des § 161a Abs. 3 S. 2 StPO, in dem die verfügende Staatsanwaltschaft Hannover ihren Sitz hat (§ 74c Abs. 3, Abs. 4 StPO).

14

3. Da mit der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft ohne Beschränkung die (künftige) Gewährung von Akteneinsicht für die beteiligten Insolvenzverwalter und die - nicht namentlich - bezeichneten Geschädigten in Aussicht genommen wurde, bezieht sich die Entscheidung der Kammer sowohl auf die bis zu der angefochtenen Entscheidung vorhandenen Akten als auch auf die danach unter dem neuen Aktenzeichen hinzugekommenen Finanzermittlungsakten.

15

II.

Der Antrag des Beschuldigten X auf gerichtliche Entscheidung hat überwiegend Erfolg; der Antrag der Beschuldigten W. ist unbegründet.

16

1. Das Akteneinsichtsgesuch der Beteiligten zu 1) ist unter entsprechender Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2006 zurückzuweisen.

17

Es ist schon zweifelhaft, ob die Beteiligte zu 1) als Verletzte im Sinne des § 406e StPO abzusehen ist. Sie hat einen bloßen Verzögerungsschaden (Zinsen, Kosten) erlitten, der zudem weder auf das Handeln der nicht für die Unternehmensgruppe H tätigen Beschuldigten noch unmittelbar auf das Handeln des Herrn W. oder seiner Mittäter zurückzuführen sein dürfte. Diese Herren sind am Morgen des 17. Februar 2006 verhaftet worden, so dass sie das Schicksal der erst an diesem Tag abgeholten Gelder nicht mehr (aktiv) beeinflussen konnten. Die Verspätung könnte sich vielmehr dadurch erklären, dass nach dem Bekanntwerden der Inhaftierung der vorgenannten Herren und des praktisch gleichzeitig erfolgenden Zusammenbruchs der Unternehmensgruppe H. am 17./18. Februar 2006 noch abgeholte Kundengelder etwa aufgrund von Maßnahmen der Bundesbank bei ihren Filialen eingefroren und erst nach aufwändiger Zuordnung durch den am 20. Februar 2006 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Beteiligten zu 3) freigegeben wurden.

18

Jedenfalls hat die Beteiligte zu 1) trotz des Hinweises des Vorsitzenden noch nicht einmal ansatzweise ihr Interesse dargelegt, warum ihr in die Finanzermittlungsvorgänge Einsicht gewährt werden soll. Auch der Verletzte, erst recht ein Dritter, hat - wie die Verteidigerin des Beschuldigten X... zutreffend vorträgt - nicht ohne Weiteres ein Akteneinsichtsrecht; er muß ein berechtigtes Interesse darlegen, soweit sich dieses nicht - wie im hier nicht vorliegenden Fall - des Anschlusses als Nebenkläger von selbst ergibt (§§ 406e Abs. 1, 475 Abs. 1 StPO; vgl. LG Frankfurt/Main, StV 2003, 495 ff.; LG Mühlhausen, wistra 2006, S. 76 f.; LG Dresden, StV 2006, S. 11, 12; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Rn. 3).

19

2. Hingegen beabsichtigt die Staatsanwaltschaft zu Recht, dem Beteiligten zu 2) uneingeschränkt Akteneinsicht auch in die Finanzermittlungsvorgänge zu gewähren

20

Ob der Beteiligte zu 2), wie er vorträgt, als Verletzter im Sinne des § 406e StPO anzusehen sein könnte, lässt die Kammer offen. Jedenfalls ist er nach § 475 Abs. 1 StPO als Dritter berechtigt, die Finanzermittlungsvorgänge einzusehen (so u. a. LG Frankfurt/Main, a. a. O., S  495; LG Mühlhausen, a. a. O., S. 76, 78). Durch die von der Beschuldigten W. offenbar übersehene Regelung des § 475 StPO liegt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage vor, auch einem Dritten, einem Nichtverfahrensbeteiligten und Nichtverletzten Akteneinsicht zu gewähren, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 475 Abs. 1 S. 1 StPO) und berechtigte Interessen des Beschuldigten nicht entgegen stehen.

21

Der Beteiligte zu 2) hat berechtigte Interessen an der Akteneinsicht umfassend dargelegt; die Beschuldigten haben hiergegen letztlich auch nichts vorgetragen. Die Kammer teilt die Auffassung des Beteiligten zu 2), dass er als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaften der Unternehmensgruppe H. aus § 80 Abs. 1 InsO gesetzlich unter anderem verpflichtet ist, zur Mehrung der Masse Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse zu prüfen sowie ferner Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus anfechtbaren Rechtshandlungen zu verfolgen.

22

Es ist anerkannt, dass die Prüfung der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere insolvenzrechtlicher Ansprüche gegen einen Beschuldigten, ein berechtigtes Interesse für die Gewährung von Akteneinsicht in Ermittlungsakten darstellt, soweit es nach dem Vorbringen des Gesuchstellers und dem dem Gericht vorliegenden Akteninhalt möglich erscheint, das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche anhand der Akten verifizieren zu können. (vgl. LG Düsseldorf, wistra 2003, 239 f.[LG Düsseldorf 05.02.2003 - X Qs 10/02]; LG Regensburg, NJW 2004, 530, 531 [LG Regensburg 03.12.2003 - 1 Qs 124/03]; LG Frankfurt/Main, a. a. O.; LG Mühlhausen, a. a. O., S. 76 ff.). Dies gilt insbesondere in diesem Verfahren für die umfassende Einsicht (auch) in alle Finanzermittlungsvorgänge, die Gegenstand dieses Beschlusses der Kammer sind. Es ist gerade Zweck dieser Ermittlungen, aufzuklären, ob Herr W. und seine Mittäter oder andere, etwa Familienangehörige, sich durch Straftaten zum Nachteil der Unternehmensgruppe H. und ihrer Kunden bereichert haben. Solche Bereicherungen dürften entweder zu Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen der hierdurch geschädigten Gesellschaften der Unternehmensgruppe H. führen (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB; §§ 812 Abs. 1, 816 Abs. 1 S. 2 BGB) oder jedenfalls insolvenzrechtlich anfechtbare Rechtshandlungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als etwa Herr W. wegen des anhängigen Strafverfahrens die Mitarbeit in den Insolvenzverfahren der Gesellschaften der Unternehmensgruppe H. verweigert und auch nach dem Eindruck der Kammer die Beschuldigte W. gemeinsam mit ihren Töchtern offenbar bemüht ist, bemakelte Vermögenswerte unter anderem durch Geldtransfers ins Ausland und durch die Veräußerung von Kraftfahrzeugen zu sichern, weswegen gegen sie auch schon ein gesondertes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

23

Schutzwürdige Interessen der Beschuldigten stehen der Gewährung von Akteneinsicht nicht entgegen. Solche Interessen haben die Beschuldigten auch nicht im Einzelnen dargelegt; sie haben sich jedoch auf ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beziehungsweise den Schutz ihrer Privatsphäre berufen. Der Kammer ist auch bewusst, dass durch die Gewährung von Akteneinsicht nach § 475 Abs. 1 StPO in das Grundrecht der Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung nicht unerheblich eingegriffen wird (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; BVerfG, NdsRpfl. 2003, 113 ff.; LG Dresden, a. a. O.; Meyer-Goßner, a. a. O., Rn.  1 vor § 474 StPO).

24

Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Er dient der Ermöglichung der gesetzlichen Verpflichtung des Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter zur Verwaltung und Mehrung der Masse (vgl. LG Mühlhausen, a. a. O., S. 78). Nach Angaben des Beteiligten zu 2) sind Forderungen in Milliardenhöhe angemeldet worden, von denen zumindest Beträge in Höhe von etwa 600 Millionen € berechtigt sein sollen. Mit einer nennenswerten Insolvenzquote zur Befriedigung dieser erheblichen finanziellen Interessen der Insolvengläubiger ist gegenwärtig nicht zu rechnen, so dass der Insolvenzverwalter im besonderen Maße darauf angewiesen ist, aufzuklären, ob er etwa noch gegen die Beschuldigten mit Aussicht auf Erfolg Ansprüche erheben kann. Dies ist ihm nur möglich, wenn er durch Kenntnis der umfangreichen Finanzermittlungen nicht nur die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten kennt, sondern auch feststellen kann, inwieweit es möglicherweise "bemakelte" Vermögenstransfers von Herrn W. beziehungsweise Firmen der Unternehmensgruppe H. in Richtung der Beschuldigten gegeben hat.

25

Es kommt hinzu, dass zu den größten Insolvenzgläubigern der Arbeitgeber des Beschuldigten X... gehört. Angesichts der gegen X... erhobenen Vorwürfe, zu denen Herr W. polizeilich vernommen worden ist, wird der Beteiligte zu 2) daher auch zu prüfen haben, inwieweit X' Arbeitgeber durch dessen Handeln etwa ein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegen zu halten ist (§§ 254, 278 StGB), was ohne Kenntnis der Finanzermittlungen gegen ihn erheblich erschwert wäre. Aus diesem Grund kommt auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf den Beschuldigten nicht betreffende Aktenbestandteile oder die Einsicht in anonymisierte Unterlagen (vgl. BVerfG, a. a. O.) als milderes Mittel zur Reduktion der Intensität des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht in Betracht.

26

§ 16 NWDSG steht der Gewährung von Akteneinsicht nicht entgegen. Wegen der speziellen datenschutzrechtlichen (Bundes)regelungen der StPO sind die allgemeinen landesrechtlichen Datenschutzgesetze nicht anwendbar (LG Mühlhausen, a. a. O.; Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 3). Abgesehen davon wohnt zwar der Beschuldigte Winter in Nordrhein-Westfalen. Die angefochtene staatsanwaltschaftliche Verfügung ist aber hier in Niedersachsen getroffen worden, so dass nordrhein-westfälisches Landesrecht nicht anzuwenden ist; § 2 Abs. 6 Nds.DSG ordnet auch den Vorrang speziellerer Datenschutzregelungen an.

27

In Bezug auf die Beschuldigte W. ist zu berücksichtigen, dass ihre Vermögensverhältnisse ohnehin schon teilweise allgemein bekannt geworden sind, so dass der Eingriff in Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr allzu schwer wiegt: Die Kammer hat in dem vorgenannten Strafverfahren am 23. und am 26. Hauptverhandlungstag einen LKA-Beamten zu den Vermögensverhältnissen der Familie W... vernommen. Hierüber ist auch in der Tagspresse berichtet worden (vgl. etwa Hannoversche und Hildesheimer Allgemeine Zeitung vom 22. März 2007).

28

3. Der Beteiligten zu 3) ist hingegen keine Akteneinsicht zu gewähren, soweit es die Vermögensverhältnisse des Beteiligten X... betrifft. Insoweit hat sie keine berechtigten Interessen an der Akteneinsicht dargelegt (§ 406e Abs. 1 S. 1 StPO). Zutreffend weist die Verteidigerin des Beschuldigten X... daraufhin, dass gegen ihn kein Verdacht besteht, an den Taten beteiligt gewesen zu sein, durch die die Beteiligte zu 3) geschädigt worden sein dürfte. Auch wenn dies nicht von vornherein der Gewährung von Akteneinsicht entgegen steht (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O, § 406e StPO, Rn. 4), ist es nach der Rechtsprechung des BVerfG (a. a. O., S. 115) geboten, bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht zwischen verschiedenen Beschuldigten/Taten zu differenzieren (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 7). Es erschließt sich der Kammer auch nicht, dass durch Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten X... der Beteiligten zu 3) das Führen von Zivilprozessen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtert werden könnte.

29

4. Dem Beteiligten zu 4) ist ebenfalls keine Akteneinsicht zu gewähren, soweit es die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten X... betrifft. Der Beteiligte zu 4) trägt letztlich selbst vor, dass er insoweit die Akteneinsicht nicht benötigt. Der von ihm vertretenen (Privat)insolvenzmasse dürften wohl keine Ansprüche gegen den Beschuldigten X... zustehen, so dass insoweit kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht erkennbar ist. Es spricht gegenwärtig nichts dafür, dass Herr X... Gelder erhalten hat, die der Privatsphäre des Herrn W... zuzurechnen sind.

30

Hingegen ist der Beteiligte zu 4) - fast noch mehr als der Beteiligte zu 2) - auf Akteneinsicht angewiesen, soweit die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten W... betroffen sind, so dass auch insoweit ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Erfolg bleibt. Die weitgehend unentgeltlichen Vermögensverschiebungen in Richtung der Beschuldigten und ihrer Töchter dürften (auch) insolvenzrechtlich durch den Beteiligten zu 4) anfechtbare Handlungen darstellen (§ 134 Abs. 1 InsO). Er kann die Anfechtbarkeit dieser Maßnahmen aber nur durch Kenntnis der Vermögensverhältnisse der Beschuldigten - und ihrer Töchter - beurteilen, wozu er schon wegen der Verweigerung der Mitwirkung ihres Ehemannes auch im Privatinsolvenzverfahren auf die Einsicht in die Finanzermittlungsvorgänge angewiesen ist. Wegen des weitgehenden Zugriffs der Staatsanwaltschaft auf die Unterlagen der Familie W... stehen dem Beteiligten zu 4) kaum Möglichkeiten zur Verfügung, auf andere Weise tragfähige Erkenntnisse zu gewinnen.

31

Zudem wiegt der Eingriff in das Grundrecht der Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung beziehungweise auf Schutz ihrer Privatsphäre wegen des dargestellten teilweisen Bekanntwerdens ihrer Vermögensverhältnisse ohnehin nicht allzu schwer.

32

C. Die Kostenentscheidung folgt bezüglich der Beschuldigten W... aus §§ 161a Abs. 3 S. 3; 473 Abs. 1 StPO, weil ihr Antrag ohne Erfolg geblieben ist.

33

Da hingegen der Antrag des Beschuldigten X... überwiegend Erfolg hatte und zudem die Darlegung des berechtigten Interesses des Beteiligten zu 2) an der Akteneinsicht erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erfolgte, entspricht es der Billigkeit, die Verfahrensgebühr für ihn auf 1/4 zu ermäßigen. Ferner waren der Landeskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten überwiegend aufzuerlegen, wobei die Kammer entsprechend der Ermäßigung der Verfahrensgebühr eine quotale Aufteilung im Verhältnis 3:1 als angemessen erachtet (§ 473 Abs. 4 StPO). Entsprechend hat er die der Landeskasse entstandenen Auslagen nur zu einem kleinen Teil zu tragen.

34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 161a Abs. 3 S. 4 StPO).