Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 23.04.2007, Az.: 25 Qs 2/07

Arrestanordnung; Arrestbefehl; Arrestgrund; Aufhebung; dinglicher Arrest; Drittbeteiligter; Dritter; Durchsetzung; Entschädigungsanspruch; Ermessen; Geschädigter; Großunternehmen; Gutgläubigkeit; Rechtsabteilung; Rückgewinnungshilfe; Schuld; Sicherungsmaßnahme; Tatbeteiligter; unbillige Härte; Verfall; Vermögenswert; Verschiebungsfall; Vorrang; Wertersatz; Zuwendung; Zwangsvollstreckung; Übermaßverbot

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
23.04.2007
Aktenzeichen
25 Qs 2/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 09.01.2007 - AZ: 272 Gs 338/07

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Anordnung des dinglichen Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe hängt nicht davon ab, ob vorhandene Vermögenswerte unmittelbar mit bemakelten Geldern gebildet wurden oder ob mit den bemakelten Geldern andere Aufwendungen bestritten und mit den so frei gewordenen Mitteln vorhandenes Vermögen gebildet wurde (im Anschluss an BGH, NStZ 2000, 298).

2. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg (StraFo 2006, 198, 199 [AG Hamburg 27.02.2006 - 168 Gs 202/06]) kann der dingliche Arrest auch angeordnet werden, wenn es sich bei dem Geschädigten einer Straftat um ein Großunternehmen mit eigener Rechtsabteilung handelt. Eine Differenzierung nach der rechtlichen "Potenz" eines Geschädigten ist der StPO nicht zu entnehmen.

3. Der strafprozessuale Zugriff auf Vermögenswerte zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe unterliegt den gleichen Beschränkungen wie der Zugriff zum Zwecke des späteren Verfalls.

4. Soweit bemakelte Vermögenswerte im Vermögen eines gutgläubigen Dritten nicht mehr vorhanden sind, ist der gegen ihn ausgebrachte dingliche Arrest regelmäßig aufzuheben.

Tenor:

Der durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 9. Januar 2007 (272 Gs 338/07) angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Drittbeteiligten wird in Höhe von 75.000 € aufrechterhalten.

Im übrigen wird die Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen des Drittbeteiligten aufgehoben.

Gegen Hinterlegung von 75.000 € wird die Vollziehung des aufrechterhaltenen Arrests gehemmt; der Drittbeteiligte ist dann berechtigt, die Aufhebung bereits erfolgter Vollziehungsmaßnahmen zu beantragen.

Gründe

A.

1

Im Zuge der Ermittlungen gegen die Angeschuldigte ist unter anderem der angegriffene dingliche Arrest gegen den Drittbeteiligten, der mit der Angeschuldigten eine außereheliche Beziehung hatte, angeordnet worden.

2

Gegen die Angeschuldigte besteht aufgrund ihrer eigenen Einlassung und vor allem der dringende Tatverdacht, die N GmbH, deren Prokuristin sie damals war um einen Millionenbetrag durch die unberechtigte Mitnahme von in Geschäftsräumen der GmbH lagerndem Bargeld geschädigt zu haben. Die Angeschuldigte hat sich inzwischen dahingehend eingelassen, dass sie von diesem Betrag insgesamt 119.410 € dem Drittbeteiligten überlassen habe, dem sie die Herkunft der Gelder nicht offenbart hätte.

3

In der vorgenannten Höhe hat das Amtsgericht des dinglichen Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe in das Vermögen des Drittbeteiligten angeordnet.

4

Im Rahmen einer Durchsuchung der von ihm im Oktober 2005 für etwa 85.000 € erworbenen Eigentumswohnung des Drittbeteiligten sind ein neuwertiger Pkw, ein Motorrad im Wert von etwa 7.000 € und diverse Sammelmünzen im Wert von gut 2.100 € aufgefunden und gepfändet worden.

5

Ferner ist in Vollziehung des angefochtenen Beschlusses im Wohnungsgrundbuch eine Höchstbetragssicherungshypothek zugunsten des Landes Niedersachsen in Höhe von 50.000 € eingetragen worden. Eine im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung eingetragene Grundschuld über 53.000 € soll noch in Höhe von 47.000 € valutieren. Des weiteren sind diverse Forderungen auf Auszahlung von Guthaben von Bankkonten gepfändet und überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts wieder freigegeben worden.

6

Unter dem 1. Februar 2007 hat der Drittbeteiligte gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Januar 2007 Beschwerde eingelegt.

7

Zur Begründung führt er aus, der Anordnung des dinglichen Arrests stehe die Härtevorschrift des § 73c StGB entgegen, die das Amtsgericht gar nicht geprüft habe, was auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Er habe von der Herkunft der sukzessive erhaltenen Geldgeschenke nichts gewusst; er verkenne allerdings nicht, dass dennoch der Zugriff auf seine Vermögenswerte nach § 73 Abs. 3 StGB zulässig sei.

8

Die Pfändungsmaßnahmen führten zudem zu seiner Vermögenslosigkeit, obwohl er über ein geregeltes Einkommen verfüge, weil alle seine Vermögenswerte gepfändet worden seien. Zudem habe inzwischen auch der Insolvenzverwalter über das Vermögen der N. GmbH einen dinglichen Arrest in sein gesamtes Vermögen beantragt.

9

Vermögenswerte wie den Pkw hätte er aufgrund seiner Berufstätigkeit erlangen können. Ohne den Pkw sei es auch fraglich, wie er noch seiner Berufstätigkeit nachgehen könne.

10

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen; hilfsweise, den dinglichen Arrest bis zur Höhe von 75.000 € aufrecht zu erhalten.

11

Das Amtsgericht habe zu Recht einen sogenannten Verschiebungsfall angenommen, weil der Angeschuldigte der Drittbeteiligten unentgeltlich Vermögenswerte zugewandt habe, wobei die Anordnung des dinglichen Arrests auch dann gegen einen gutgläubigen Drittbeteiligten möglich sei, wenn die Zuwendung erst nach Vermischung deliktisch erlangter Vermögenswerte mit legal erlangten Vermögenswerten erfolgt sei. Eine unbillige Härte liege nicht vor, weil er als Eigentümer einer Eigentumswohnung und Inhaber eines Wertpapierdepots nicht entreichert sei. Zudem finde die Vorschrift des § 73c StGB in Fällen der Rückgewinnungshilfe keine Anwendung.

12

Jedenfalls sei der Arrest in Höhe von 75.000 € aufrecht zu erhalten; in dieser Höhe verfüge der Drittbeteiligte über Vermögen (Immobilien, Forderungen, Kraftfahrzeuge und andere bewegliche Sachen).

B.

I.

13

Der mit dem vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Hannover gemäß §§ 111b Abs. 2, Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO angeordnete dingliche Arrest ist dem Grunde nach zu Recht ergangen. Er ist in Höhe von 75.000 € aufrecht zu erhalten.

14

Es sind Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz zum Zweck der Rückgewinnungshilfe gegen den Drittbeteiligte in Höhe von 75.000 € vorliegen.

15

Die Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls kommt auch gegen einen Dritten, der nicht Beschuldigter ist, in Betracht, wenn der Tatbeteiligte für diesen gehandelt und er dadurch etwas erlangt hat (§ 73 Abs. 3 StGB). Hierbei sind als die drei maßgeblichen Fallgruppen die Vertretungs-, Verschiebungs- und Erfüllungsfälle zu unterscheiden (BGHSt 45, 235, 245ff.; OLG Hamburg, wistra 2005, 157ff.).

16

Hier liegt ein sogenannter Verschiebungsfall vor. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass der Tatbeteiligte dem oder der Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. Beschlüsse der Kammer v. 01.08.2006, 25 Qs 4/06 und vom 05.09.2006, 25 Qs 6/06, wistra 2007, 274).

17

Insofern liegt dringender Tatverdacht vor, so dass die Arrestanordnung erforderlichenfalls auch über einen Zeitraum von sechs Monaten aufrecht erhalten werden kann (§ 111b Abs. 3 StPO). Der Drittbeteiligte räumt selbst ein, dass er von der Angeschuldigten unentgeltlich insgesamt 119.410 € sukzessive in Form von Geldgeschenken erlangt hat. Nach der Aussage der Angeschuldigten stammen diese Mittel aus dem von ihr entwendeten Millionenbetrag und wurden durch die Weitergabe an den Drittbeteiligten zur Anschaffung von langlebigen Wirtschaftsgütern dem Zugriff des geschädigten Gläubigers N. GmbH entzogen.

18

Dass dem Drittbeteiligten die Herkunft der Gelder nicht bekannt war, ist unerheblich, wie der Drittbeteiligte selbst erkennt. Denn auch gegen einen gutgläubigen Drittbeteiligten kann in Verschiebungsfällen der dingliche Arrest angeordnet werden; der Verfall ist keine Strafe, die Schuld voraussetzte (vgl. BGH, a. a. O., S. 246; BGHSt 47, 369, 373, v. g. Beschlüsse der Kammer).

II.

19

1. Die Anordnung des dinglichen Arrests ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Härte nach § 73c Abs. 1 S. 1 StGB aufzuheben.

20

Gerade bei einem Drittbeteiligten der, wie hier, von den erlangten Beträgen erheblich profitiert hat, sind an das Vorliegen einer unbilligen Härte hohe Anforderungen zu stellen (BGHSt 47, 369, 374). Die Voraussetzungen der unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB liegen nur vor, wenn die Härte „ungerecht“ wäre und das Übermaßverbot verletzen würde (BGH, NStZ 1995, 495; wistra 2004, 465f.).

21

Dies ist nicht der Fall:

22

Die Staatsanwaltschaft hat die Pfändung der Ansprüche auf Auszahlung der Guthaben des Gehaltskontos und weitere Bankkonten des Drittbeteiligten ausdrücklich aufgehoben, sodass die Existenz des Drittbeteiligten gesichert ist; auch der künftige Gehaltszufluss verbleibt ihm danach mit der Möglichkeit, die aufgenommene Grundschuld weiter abzutragen.

23

Der Kammer erschließt sich auch das weitere Vorbringen des Drittbeteiligten nicht, warum die Anordnung des Arrests und die in seiner Vollziehung durchgeführten Pfändungsmaßnahmen unverhältnismäßig sein sollen.

24

Es mag sein, dass der Drittbeteiligte einzelne Vermögenswerte auch ohne die Zuwendungen der Angeschuldigten hätte erwerben können. Das ändert aber nichts daran, dass ihm der Erwerb durch diese Zuwendungen deutlich leichter gefallen sein dürfte - er hätte sonst etwa für die Eigentumswohnung einen höheren Kredit aufnehmen müssen. Der Verfall und damit die Anordnung des dinglichen Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe hängt nicht davon ab, ob vorhandene Vermögenswerte unmittelbar mit bemakelten Geldern gebildet wurden oder ob mit den bemakelten Geldern andere Aufwendungen bestritten und mit den so frei gewordenen Mitteln vorhandenes Vermögen gebildet wurde (vgl. BGH NStZ 2000, 480 [BGH 05.04.2000 - 2 StR 500/99]).

25

Soweit der Drittbeteiligte auf einen Antrag des Insolvenzverwalters über das Vermögen der N. Geldbearbeitungs GmbH auf Anordnung des dinglichen Arrests in sein Vermögen verweist, ist darauf zu verweisen, dass der durch den angefochtenen Beschluss angeordnete dingliche Arrest gerade der Rückgewinnungshilfe dient. Die N. GmbH dürfte als Geschädigte nach § 111g Abs. 2 StPO in die Zwangsvollstreckung in die gesicherten Vermögenswerte zuzulassen sein, wenn sie ihre Ansprüche glaubhaft macht, wofür die Vorlage eines zivilrechtlichen Titels wie eines Arrestbefehls hilfreich ist (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 3 zu § 111g StPO).

26

Die Kammer teilt schon deswegen nicht die Auffassung des Amtsgerichts Hamburg (StraFo 2006, 198f. [AG Hamburg 27.02.2006 - 168 Gs 202/06]), wonach der dingliche Arrest nicht anzuordnen ist, wenn es sich bei dem Geschädigten einer Straftat um ein Großunternehmen mit eigener Rechtsabteilung handele, das staatlicher Hilfe bei der Durchsetzung seiner Entschädigungsansprüche nicht bedürfe. Eine solche Differenzierung nach der rechtlichen „Potenz“ eines Geschädigten ist der StPO nicht zu entnehmen und dürfte auch der etwa im OpferRRefG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Intention, die Rechte der Verletzten im Strafverfahren zu stärken, widersprechen.

27

Dass der Drittbeteiligte zur Fortführung seiner Angestelltentätigkeit eines Kraftfahrzeugs bedarf, ergibt sich nicht von selbst. Näheres zur Erforderlichkeit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs hat der Drittbeteiligte nicht vorgetragen.

28

Sollte er wirklich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sein, könnte zudem ohne teilweise Aufhebung des dinglichen Arrests eine Freigabe die gesicherten Fahrzeugs oder eine Art Austauschpfändung (§ 811a Abs. 1 ZPO) in Betracht kommen.

29

Dass ein von ihm bespartes Depot nur aus vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers des Drittbeteiligten angespart worden sein soll, ändert nichts daran, dass es gepfändet werden kann. Da die erlangten Geldgeschenke als solche nicht mehr im Vermögen des Drittbeteiligten vorhanden sind, kann auf entsprechende (Buch)geldbestände zugegriffen werden (§ 73a StGB). Auch Vermögen, das in keinen Zusammenhang mit verfallsbegründenden Straftaten steht, kann gepfändet werden (vgl. BGHSt 48, 40ff.; BGH NStZ-RR 2007, 11).

30

2. Es war jedoch nach § 73c Abs. 1 S. 2 StGB von der Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests abzusehen, soweit er einen Betrag von 75.000 € übersteigt, weil die unentgeltlichen Zuwendungen teilweise nicht mehr im Vermögen der Drittbeteiligten vorhanden sind.

31

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1995, 495; wistra 2000, 298 und nunmehr Urteil v. 16.05.2006, BGHSt 51, 65ff.), der die Kammer folgt (vgl. v.g. Beschluss v. 01.08.2006, Beschluss v. 14.11.2006, 25 Qs 14/06) ist ein Absehen von einer Verfallsentscheidung nach der vorgenannten Regelung (nur) dann möglich, wenn der für verfallen erklärte beziehungsweise zum Zwecke des späteren Verfalls oder der Rückgewinnungshilfe arretierte Betrag das Vermögen des Verfallsbeteiligten übersteigt.

32

Dies ist hier der Fall. Wie die Staatsanwaltschaft selbst vorträgt, sind bei dem Drittbeteiligten nur Vermögenswerte in Höhe von etwa 75.000 € vorgefunden worden (Eigentumswohnung mit Einrichtung bis zu 50 T€ unter Abzug der Grundschulden, Motorrad ca. 7.000 €, Münzen ca. 2.200 €, neuwertiger Pkw sicherlich über 10.000 €).

33

Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass § 73c StGB nach der Rechtsprechung des BGH bei der Anordnung des Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe nicht anwendbar ist. Der BGH hat sich - soweit ersichtlich - bisher nicht direkt zu dieser Frage geäußert. Er ist auch regelmäßig nur als Revisionsgericht mit den §§ 73ff. StGB befasst; da jedenfalls nach der bis zum 31.12.06 geltenden Rechtslage die im Urteil auszusprechende Anordnung des Verfalls bei dem Bestehen von Ansprüchen von Verletzten nicht möglich war, werden Fälle der Rückgewinnungshilfe fast nur durch land- und oberlandesgerichtliche Beschwerdeentscheidungen gegen entsprechende Arrestanordnungen zweitinstanzlich überprüft.

34

Zudem bestehen für die Anordnung des dinglichen Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe keine gesetzlichen Sonderregelungen, die im Interesse von Geschädigten den weitergehenden Zugriff auf Vermögenswerte rechtfertigen könnte, als er bei der Anordnung des dinglichen Arrests zum Zwecke des Verfalls möglich ist. StPO (u. a. § 111g Abs. 1) und StGB (§ 73 Abs. 1 S. 2) postulieren nur einen Vorrang der Ansprüche des Verletzten gegenüber dem (Wertersatz)verfall zugunsten des Staates. Bei der Anordnung der Sicherungsmaßnahme des dinglichen Arrests muss noch nicht einmal feststehen, ob er der Rückgewinnungshilfe oder dem Verfall dient.

35

Da der Drittbeteiligte zudem wohl die Herkunft der ihm unentgeltlich von der Angeschuldigten zugewandten Gelder nicht kannte, also nicht mit dem späteren Verfall dieser Gelder rechnen müsste, gibt es für die Kammer insgesamt keinen Anlass, die Ermessensregelung des § 73c Abs. 1 S. 2 StGB nicht anzuwenden. Bei der Ausübung dieses Ermessens stellt die Gutgläubigkeit des Dritten einen ganz zentralen Ermessensgesichtspunkt dar (BGHSt 47, 369, 377; wistra 2006, 384, 385).

36

§ 73c Abs. 1 StGB ist eine besondere Ausprägung des Übermaßverbots (vgl. BGHSt a. a. O; wistra 2003, 424, 426; wistra 2004, 465f.), das in gleicher Weise gelten muss, wenn im Strafverfahren nicht zur Durchsetzung des staatlichen Straf- und Verfallsanspruchs auf Vermögenswerte zugegriffen wird, sondern im Wege der Rückgewinnungshilfe für die Verletzten.

IV.

37

Der für die Anordnung des dinglichen Arrests neben dem vorgenannten Arrestanspruch erforderliche Arrestgrund wird von dem Drittbeteiligten nicht in Frage gestellt und ist zu bejahen (§ 111d Abs. 2 StPO i. V. m. § 917 Abs. 2 ZPO).

38

Die Kammer teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, dass Vermögenswerte des Drittbeteiligten bei Kenntniserlangung vom Umfang des Tatvorwurfs und den rechtlichen Konsequenzen beiseite geschafft oder an Dritte veräußert werden würden, um die spätere Vollstreckung zu vereiteln oder zu erschweren. Zudem wird durch die Verwendung unberechtigt entnommener Gelder zum Erwerb von langlebigen Vermögensgegenständen für einen Dritten - wie es hier für den Erwerb von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, der Wohnung beziehungsweise ihrer Einrichtung und von Sammelmünzen erfolgt ist - regelmäßig der Zugriff der Gläubiger auf diese Vermögenswerte erschwert, was die Anordnung des dinglichen Arrests gegen den Drittbeteiligten rechtfertigt (vgl. v.g. Beschlüsse d. Kammer v. 1.8.2006 und v. 5.9.2006).