Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 25.06.2007, Az.: 23 StVK 302/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 25.06.2007
- Aktenzeichen
- 23 StVK 302/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 60604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2007:0625.23STVK302.07.0A
Fundstelle
- StraFo 2007, 481 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
- 1.
Die Verfahren 23 StVK 302/07 und 23 StVK 343/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 23 StVK 302/07 führt.
- 2.
Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der vom Antragsteller für den 27.04.2007 und 18.05.2007 begehrten Vollzugslockerungen (Ausgang bzw. Ausführung) durch die Antragsgegnerin wird festgestellt.
- 3.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten trägt die Antragsgegnerin.
- 4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu EUR 600,- festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der Antragsteller befindet sich seit dem ... - zum wiederholten Male - in Haft und ist der JVA ... am 24.02.2005 aus der JVA ... zugeführt worden.
Bis zum 24.08.2007 wird er einen Strafrest von 548 Tagen von ursprünglich 4 Jahren und 6 Monaten für die Staatsanwaltschaft ... (...) aus einer Verurteilung vom 11.04.1973 wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung verbüßen. Hieran wird sich bis zum ... ein Strafrest von 1 461 Tagen von ursprünglich 12 Jahren für die Staatsanwaltschaft ... aus einer Verurteilung durch das Landgericht ... v. ... (...) wegen schweren Raubes anschließen. Im Anschluß hat der Antragsteller bis zum 22.02.2014 einen Strafrest von 913 Tagen von ursprünglich 7 Jahren und 6 Monaten für die Staatsanwaltschaft ... (...) aus einer Verurteilung vom 29.11.2001 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu verbüßen. Danach wird für die Staatsanwaltschaft ... (...) aus deren Beschluß vom ... Sicherungsverwahrung vollstreckt.
Aus dem BZR-Auszug ergeben sich nach den Angaben des fachpsychiatrischen Gutachtens der Medizinischen Hochschule Hannover vom ... (...) 19 Eintragungen, hauptsächlich wegen Eigentumsdelikten, im späteren Verlauf zunehmend bis hin zu Raub- und Erpressungsdelikten. Vor der Verurteilung durch das Landgericht ... vom ... stammt die letzte Verurteilung vom .... Vor dieser Verurteilung hat der Antragsteller zwischen 1995 und 2001 straffrei gelebt.
Der Antragsteller hat an der letzten Tat mitgewirkt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits rechts unterschenkelamputiert war. Sein Tatbeitrag bestand nach den Feststellungen des Landgerichts ... im Führen des Fluchtwagens.
Der Antragsteller leidet an einer progredienten Thrombangitis obliterans. Hinsichtlich der Details seiner Erkrankung und deren zuletzt erneuter symptomatischer Verschlechterung n Immt das Gericht Bezug auf den Untersuchungsbericht der Medizinischen Hochschule ... vom ... (...). Der Antragsgegnerin ist aufgrund der von der Abteilung Kardiologie und Angiologie der Medizinischen Hochschule ... am ... vorgenommenen Untersuchung bekannt, dass der Antragsteller unter so starken Durchblutungsstörungen auch am linken Bein und beiden Händen leidet, dass eine Amputation auch dieser Gliedmaßen erforderlich werden wird. Die Behandlungsmöglichkeiten der Gefäßerkrankung sind ausgeschöpft. Der weitere Krankheitsverlauf wird sich weiter verschlechtern. Der Antragsteller wird lebenslang unter starken, therapieresistenen Schmerzen leiden, hochpotente Opium-haltige Schmerzmittel benötigen und auf die Hilfestellung von Pflegepersonen angewiesen sein (Bl. 51 - 53 d.A. ...). Schließlich liegt der Antragsgegnerin auch ein gefäßchirurgisches Gutachten der Medizinischen Hochschule ... vom ... vor (...). Aus diesem geht hervor, dass der Antragsteller nach Feststellung des Verschlusses von 2 der 3 linken Unterschenkelarterien aus dem August 2004 nach einem ausgedehnten Schriftwechsel mit der Antragsgegnerin wegen der Modalitäten der Behandlung schließlich am ... in der Medizinischen Hochschule ... operiert und am ... wieder in die JVA ... entlassen werden konnte. Nach dem Verschluß des dabei eingesetzten Veneninterponats musste der Antragsteller am ... erneut operiert werden. In einer weiteren Untersuchung vom ... wurden erneut - trotz Veneninterponats im linken Unterschenkel - Durchblutungsstörungen im linken Vorderfuß und den Fingerspitzen festgestellt. Im Februar ... hat die Gefäßchirurgie der Medizinischen Hochschule ... bei erneuter Untersuchung des Antragstellers festgestellt, dass die dort empfohlene und für erforderlich gehaltene Medikation zur Therapie der fortschreitenden Gefäßerkrankung trotz entsprechenden Hinweises an die Antragsgegnerin nicht erfolgt war, wobei diese auf Nachfrage mitgeteilt hattee, dass die Medikation zwar zur Verfügung gestellt, vom Antragsteller aber allenfalls unregelmäßig eingenommen worden sei. Im Rahmen der Untersuchung vom ... sei festgestellt worden, dass der linke Vorderfuß sowie an der rechten Hand die Endglieder des Mittelfingers und des Daumens eine kritische Durchblutungssituation aufwiesen, während die Endglieder der linken Hand noch keine ganz kritischen Befunde aufgewiesen hatten. Mit der Notwendigkeit der Amputation auch des linken Unterschenkels sei innerhalb der nächsten 1 bis 2 Jahre zu rechnen. Hinsichtlich der Endglieder der Hände sei abzusehen, dass auch hier eine Amputation erforderlich werde, ohne hierfür eine zeitliche Perspektive abschätzen zu können. Im Hinblick auf die nunmehr auch grenzwertige Durchblutung des linken Unterschenkels könne der Antragsteller allenfalls kurze Strecken zu Fuß zurücklegen und sei sonst auf den Rollstuhl angewiesen. Überdies könne er seine Hände nunmehr aufgrund der extrem schmerzhaften Minderdurchblutung ihrer Endglieder nur teilweise einsetzen, was als erschwerend für das Hantieren mit Gegenständen (erst recht: Waffen) gesehen werden müsse.
2.
Die große Strafvollstreckungskammer hat in den Verfahren ... wegen der Prüfung der Strafrestaussetzung das Gefährlichkeitsprognosegutachten der Medizinischen Hochschule ... eingeholt, hinsichtlich dessen Details auf Bl. 37-91 d.A. ... Bezug genommen wird. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose haben die Sachverständigen Prof. ... (Leiter der Abteilung Klinische Psychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Hochschule ...) und ... (Oberarzt der Abteilung Klinische Psychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Hochschule ...) ausgeführt (Bl. 88ff.d.A. ...), dass der Antragsteller zwischen 1995 und 2001 ein straffreies Leben geführt habe und somit zur Kontrolle seiner Impulsivität und zur konstruktiven Austragung von Konflikten in sozialen Gemeinschaften in der Lage sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller im Rahmen verschiedener Delikte gewalttätige Übergriffe von Mittätern mehrfach verhindert. Prognostisch positiv sei die stabile familiäre Einbindung zu bewerten. Er habe darüber hinaus zwischenzeitlich auch ein angemessenes Verhältnis von Anpassung und Durchsetzungsfähigkeit seiner Interessen gefunden, die sich einerseits in Kooperationsfähigkeit im Haftalltag, andererseits in Form von Knüpfung und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte zu anderen Inhaftierten, Vollzugsbeamten und Personen außerhalb der Einrichtung zeige. Aufgrund der zuletzt fehlenden Lockerungsmaßnahmen sei derzeit nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass er weitere rechtswidrige Taten begehe und damit auch eine Gefährdung der Allgemeinheit darstelle. Insoweit sei eine engmaschige kontinuierliche und langfristige sozio- und psychotherapeutische Betreuung des Antragstellers im Rahmen sukzessiver Lockerungsmaßnahmen dringend notwendig und vorauszusetzen. Das Schaffen einer Haftperspektive sei aus psychiatrischer Sicht als Prognosefaktor von erheblicher Bedeutung. Hierdurch könne letztlich auch - was aus psychiatrischer Sicht insbesondere vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsentwicklung und des sozialen Beziehungsgeflechts sowie der schweren Gefäßerkrankung wünschenswert sei - die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vermieden werden.
Nach Anhörung der Sachverständigen vom 08.12.2006 durch die große Strafvollstreckungskammer wurden die Vertreterin der Antragsgegnerin, der Antragsteller und der Verteidiger auf das einhellige Meinungsbild der Kammer hingewiesen, dass die Anträge auf Strafrestaussetzung und ein gegen einen Vollzugsplan gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Zeit keine Aussicht auf Erfolg versprächen, die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Feststellungen der Sachverständigen, die die Lockerungserprobung als dringend geboten bezeichnet hatten, jedoch zeitnah in die Lockerungserprobung eintreten solle. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf deren Protokoll (Bl. 92-95 d.A. ...) Bezug genommen.
Im Vollzugsplan vom 09.02.2007, hinsichtlich dessen Details auf Bl. 20-23 d.A. ... Bezug genommen wird, hat die Antragsgegnerin die Eignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen ausgeschlossen, da die Flucht- und Mißbrauchsgefahr nicht hinreichend auszuschließen sei. Hinsichtlich der Fluchtgefahr wird auf die Möglichkeit des Einsatzes eines Fluchthelfers Bezug genommen (Bl. 22R d.A. ...). Konkrete Feststellungen dazu, auf welche Art der Antragsteller angesichts des gegenüber dem Tatzeitpunkt 2001 - mithin im Verlauf weiterer 6 Jahre - progredienten Krankheitsverlaufs nunmehr im Hinblick auf die in Betracht kommenden Lockerungsmöglichkeiten begleiteter Ausführungen oder Ausgänge weitere Straftaten (welcher Art) auch nur physisch begehen können sollte, gehen aus dem Vollzugsplan nicht hevor. Er enthält auch die Feststellung (Bl. 21R d.A. ...), dass im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Antragstellers eine unmittelbare Fesselung bei Ausführungen (offenbar gemeint: nach § 35 StVollzG) nicht geboten sei.
Mit Beschluß der Kammer vom ... ist der Vollzugsplan vom 09.02.2007 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet worden, dem Antragsteller Ausgänge oder Ausführungen zum Besuch seiner Familie in ... (OT ...) und eines Psychologen/Psychotherapeuten/Sozialpädagogen zu gewähren, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, psychotherapeutische Gespräche zur Entlassungsvorbereitung zu führen. Hinsichtlich der Details des Beschlusses wird auf Bl. 99-108 d.A. ... Bezug genommen. Der Beschluß ist der Antragsgegnerin am 29.03.2007 zugestellt worden (Bl. 120a d.A. ...). Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluß der Kammer vom ... mit Schriftsatz vom 23.04.2007 (Eingang be Im Landgericht ...: 27.04.2007; Bl. 128 d.A. ...) Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, "die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 26.03.2007 - ... - wird bis zur Entscheidung de Oberlandesgerichts ... ausgesetzt" (gemeint: die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung des Landgerichts ... vom 22.03.2007). Mit ihrer Rechtsbeschwerde hat die Antragsgegnerin nunmehr einen Vollzugsplan vom 30.12.2006 (Bl. 135ff.d.A. ...) vorgelegt, der aufgrund einer Vollzugsplankonferenz vom 21.11.2006 erstellt worden sein soll. Die Differenz zwischen den in der Akte befindlichen Vollzugsplänen vom 09.02.2007 (aufgrund einer Vollzugsplankonferenz vom 21.12.2006; Bl. 20 d.A. ...) und vom 30.12.2006 (aufgrund einer Vollzugsplankonferenz vom 21.11.2006; Bl. 135 d.A. ...) ist nicht aufgeklärt worden. Mit der Rechtsbeschwerde, hinsichtlich deren Details auf Bl. 128-132 d.A. ... Bezug genommen wird, ist zugleich als neuer Sachvortrag im Rahmen der Rechtsbeschwerdeinstanz auch das Gefäßchirurgische Gutachten der Medizinischen Hochschule ... v. 12.04.2006 vorgelegt worden, hinsichtlich dessen Details auf Bl. 170-174 d.A. ... Bezug genommen wird.
Aufgrund der Rechtsbeschwerde ist die Akte noch mit Verfügung vom Tag des Eingangs der Rechtsbeschwerde (27.04.2007) dem OLG ... übersandt worden (Bl. 175 d.A. ...), wo die Akte am 02.05.2007 eingegangen ist (Bl. 175 d.A. ...). Die Akte ist mit Verfügung des Vorsitzendem vom 03.05.2007 dem Zentralen Juristischen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt worden (Bl. 176 d.A. ...). Der Zentrale Juristische Dienst hat am 21.05.2007 (Eingang be Im OLG ...: 01.06.2007) beantragt, den angefochtenen Beschluß der Kammer vom 22.03.2007 aufzuheben. Hinsichtlich der Details der Stellungnahme wird auf Bl. 194f.d.A. ... Bezug genommen. Mit Beschluß vom 05.06.2007 hat das OLG ... den Beschluß der Kammer vom 22.03.2007 aufgehoben. Hinsichtlich der Details des Beschlusses wird auf Bl. 197-202 d.A. ... Bezug genommen wird. Über den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses der Kammer vom 22.03.2007 ist vor der Entscheidung des OLG ... vom 05.06.2007 nicht entschieden worden. Gegen die Entscheidung des OLG ... vom 05.06.2007 wird der Antragsteller nach Mitteilung seines Bevollmächtigten Verfassungsbeschwerde einlegen.
3.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 03.05.2007 (Eingang be Im Landgericht: 03.05.2007), hinsichtlich dessen Details auf Bl. 1f.d.A. ... Bezug genommen wird, beantragt, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines vom Antragsteller für den 27.04.2007 beantragten Ausgangs zu seiner Familie durch die Antragsgegnerin festzustellen.
Der Antragsteller habe unmittelbar nach Zustellung des ihm am 09.04.2007 zugegangenen Beschlusses der Kammer v. 22.03.2007 (...) beantragt, ihm am 27.04.2007 den Besuch seiner Familie zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin reagierte auf diesen Antrag bis einschließlich 26.04.2007 nicht. Nach Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der Verweigerung einer Entscheidung, hinsichtlich deren Details auf Bl. 3 d.A. ... Bezug genommen wird, ist dem Antragsteller mündlich mitgeteilt worden, dass gegen die Entscheidung der Kammer vom 22.03.2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und der Ausgang abgelehnt werde.
4.
Mit Schriftsatz vom 21.05.2007 (Eingang be Im Landgericht: 21.05.2007), hinsichtlich dessen Details auf Bl. 1-3 d.A. ... Bezug genommen wird, hat der Antragsteller beantragt, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines vom Antragsteller für den 27.04.2007 beantragten Ausgangs zu seiner Familie durch die Antragsgegnerin festzustellen. Wie sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt, handelt es sich insoweit jedoch um ein offensichtliches Schreibversehen, da sich dieser neue Antrag auf die Ablehnung eines für den 18.05.2007 beantragten Ausgangs, hilfsweise eine Ausführung zum Besuch seiner Familie bezogen hat (Bl. 2 d.A. ...), hinsichtlich dessen Details auf Bl. 6f.d.A. ... Bezug genommen wird, was durch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16.05.2007 abgelehnt worden ist.
5.
Dieser Entscheidung der Antragsgegnerin ist ein Hinweis der Kammer aus dem Verfahren ... vorausgegangen, in dem die Antragsgegnerin darauf hingewiesen worden ist, dass ihrer Praxis, den Beschluß der Kammer vom 22.03.2007 trotz ausstehender Entscheidung des OLG ... über ihren Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung des Landgerichts ... nicht umzusetzen, die Rechtsprechung des zuständigen OLG ... entgegen stand (Beschlüsse v. 23.08.1978 zu 3 Ws 220/78 in Nds. Rpfl. 1978, 267f. und v. 15.09.1980 zu 3 Ws 386/80 in NStZ 1981, 118).
Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass die Frage der aufschiebenden Wirkung des Stellens des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit in der Rechtsprechung umstritten sei und auf Entscheidungen der OLG Karlsruhe (1978), Stuttgart (1979) und Bremen (1983) Bezug genommen. Sie ist der Ansicht, dass dem Schutz der Allgemeinheit gegenüber den Interessen des Antragstellers ein höherer Wert beizumessen sei. Ein kurzzeitiges Abwarten sei dem Antragsteller zuzumuten gewesen, da seine Rechtsposition hierdurch nicht gefährdet worden sei. Da das OLG ... in seiner Entscheidung vom 05.06.2007 festgestellt habe, dass die Kammer in ihrem Beschluß vom 22.03.2007 die eigene Prüfungskompetenz deutlich überschritten habe, was die Antragsgegnerin ebenso be Urteilt habe, seien der Rechtsbeschwerde bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 16.05.2007 gute Erfolgsaussichten zugeschrieben worden.
Für die Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf ihren Schriftsatz vom 19.06.2007 (Bl. 26f.d.A. ...) Bezug genommen.
6.
Gegen die Antragsgegnerin ist bei der Kammer zwischenzeitlich ein weiteres Verfahren auf gerichtliche Entscheidung anhängig geworden (...). In diesem Verfahren hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.05.2007 (Mittwoch) einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 2 StVollzG zum Zweck der umgehenden Vorführung in der chirurgischen Abteilung der Medizinischen Hochschule ... gestellt. Hinsichtlich der Details des dortigen Vortrags des Antragstellers wird auf Bl. 1f.d.A. ... Bezug genommen. Hintergrund des dortigen Antrags war, dass der Antragsteller am 12.05.2007 (Sonnabend) dem Notarzt vorgestellt worden ist, der aufgrund einer Entzündung der Fingerentglieder die Indikation für deren baldige Amputation und einer Vorstellung des Antragstellers bei einem chirurgischen Facharzt erkannt hatte. Gleichwohl ist der Antragsteller trotz erheblicher Schmerzen erst nach Zugang des Faxes der Kammer vom Nachmittag des 16.05.2007 (Bl. 6 d.A. ...) an diesem Tag (mithin 4 Tage nach dem Hinweis des Notarztes) dem Anstaltsarzt vorgestellt worden. Wegen der Verzögerung der ärztlichen Behandlung des Antragstellers ist bei der Staatsanwaltschaft ... ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung (im Amt) der zuständigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin anhängig (...). Der bei der Kammer anhängige Antrag auf einstweilige Anordnung ist in der Hauptsache erledigt worden, nachdem die Vorstellung des Antragstellers in der Gefäßchirurgie der Medizinischen Hochschule ... nach dem Hinweis der Kammer zeitnah veranlasst worden ist.
II.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet. Die Ablehnung der vom Antragsteller für den 27.04.2007 und 18.05.2007 beantragten Vollzugslockerungen (in Form von Ausführung bzw. Ausgang) durch die Antragsgegnerin war rechtswidrig und verletzte den Antragsteller in seinen Rechten.
1.
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind gemäß § 109 StVollzG zulässig. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die Weigerung der Antragstellerin, die Entscheidung der Kammer vom 22.03.2007 (...) hinsichtlich der von ihm begehrten Ausgänge/Ausführungen zulässig war, da die Wiederholung der beanstandeten Konstellation nicht auszuschließen ist.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19.06.2007 unter Bezugnahme auf Entscheidungen der OLG Karlsruhe (1978), Stuttgart (1979) und Bremen (1983) die Ansicht vertreten, die entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Celle (Beschlüsse v. 23.08.1978 zu 3 Ws 220/78 in Nds. Rpfl. 1978, 267f. und v. 15.09.1980 zu 3 Ws 386/80 in NStZ 1981, 118), auf die sie ausdrücklich hingewiesen worden ist, nicht umsetzen zu müssen. Von der Wiederholung bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, die der Ansicht der Antragsgegnerin widersprechen, ist mithin auszugehen.
Die Verfahren sind zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden, da ihnen dieselbe Rechtsfrage zugrunde liegt und beide Verfahren dieselben Verfahrensbeteiligten betreffen. Auch der Feststellungsantrag im Verfahren ... ist dabei zulässig, da er sich trotz seines auf einem als solchen erkennbaren Schreibversehens beruhenden Wortlauts nicht auf denselben Verfahrensgegenstand (Ausgang/Ausführung für den 27.04.2007) wie im Verfahren ..., sondern auf die für den 18.05.2007 begehrte Vollzugslockerung bezogen hat.
2.
Die Antragsgegnerin war verpflichtet, die ihr am 29.03.2007 zugestellte Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... v. 22.03.2007 (...) bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit vom 23.04.2007 oder der Entscheidung in der Hauptsache bezüglich der von ihr an demselben Tage eingelegten Rechtsbeschwerde umzusetzen und die vom Antragsteller beantragten Vollzugslockerungen entsprechend den dort tenorierten Vorgaben zu gewähren.
a)
Die von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keine aufschiebende Wirkung, so dass sie bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit umzusetzen war (§ 116 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG; vgl. OLG Celle mit Beschlüssen v. 23.08.1978 zu 3 Ws 220/78 in Nds. Rpfl. 1978, 267f. und v. 15.09.1980 zu 3 Ws 386/80 in NStZ 1981, 118).
Das OLG Celle hat insoweit bereits ausgeführt (vgl. Beschluß v. 23.08.1978 zu 3 Ws 220/78):
Die Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen hat auch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn sie von der Vollzugsbehörde gegen eine den Antragsteller begünstigende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer eingelegt ist. Die Justizvollzugsanstalt muß während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ausführen, was die Strafvollstreckungskammer angeordnet hat.
An dieser Rechtsprechung hat das OLG ... auch in Kenntnis der von der Antragsgegnerin benannten Entscheidungen der OLG Karlsruhe und Stuttgart festgehalten (vgl. Beschluß v. 15.09.1980 zu 3 Ws 386/80):
Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 23.11.1977 zu 2 Ws 216/77, Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe, Sonderheft 1978, 58) und des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 27.04.1979 zu Ws 123/79, Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe, Sonderheft 1979, 109) bleibt der Senat in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz v. 26.01.1978 zu 2 Vollz (Ws) 1/78, Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe 1978, 180) und dem Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm v. 16.10.1978 zu 1 Vollz (Ws) 75/78, Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe, Sonderheft 1979, 105) bei seiner Auffassung, daß die Rechtsbeschwerde gemäß § 166 Abs. 3 S. 1 StVollzG auch dann keine aufschiebende Wirkung hat, wenn die angefochtene Entscheidung den Antragsteller begünstigt.
Die von der Antragsgegnerin dargestellte Argumentation ist damit auch hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit einer den Antragsteller begünstigenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom zuständigen OLG ... bereits - eindeutig entgegen der von ihr vertretenen Ansicht - entschieden worden.
Die Antragsgegnerin hat be Im OLG ... zugleich mit ihrer Rechtsbeschwerde auch den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der von ihr angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ... vom 22.03.2007 gestellt, so dass ihr bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein muß, dass allein das Einlegen der Rechtsbeschwerde sie nicht von der Umsetzung der landgerichtlichen Entscheidung entband, wobei es aufgrund der vom Gesetzgeber bewußt vorgenommenen Trennung zwischen Vollstreckbarkeit und vorläufiger Vollziehbarkeit einer Entscheidung des Landgerichts nicht darauf angekommen ist, dass die angefochtene Entscheidung ihr gegenüber nicht vollstreckbar war.
Sie hat gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch nicht erklärt, dass sie von dessen entgegenstehender Rechtsprechung zur sofortigen Vollziehbarkeit von Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer bewußt abzuweichen beabsichtigte, bis über ihre Rechtsbeschwerde nicht entschieden worden sei. Das Rechtsbeschwerdegericht, dem die Rechtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit am 02.05.2007 zugegangen ist, hat bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom 05.06.2007 über den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung des Landgerichts ... nicht entschieden, durfte mithin mangels entgegenstehenden Hinweises davon ausgehen, dass die eigene Rechtsprechung von der Antragsgegnerin beachtet werden und die Entscheidung des Landgerichts vom 22.03.2007 bis zur Entscheidung in der Hauptsache - unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit - umgesetzt werden würde.
b)
aa)
Soweit die Antragsgegnerin hier Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und Interessen des Antragstellers gegeneinander abgewogen hat, erfüllt die hier vorgetragene Abwägung die Anforderungen weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insoweit BVerfG v. 13.12.1997 zu 2 BvR 1404/96 in NJW 1998, 1133ff., [BVerfG 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96] v. 01.04.1998 zu 2 BvR 1951/96 in NStZ 1998, 430f. [BVerfG 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96] und v. 26.02.2003 zu 2 BvR 24/03) noch der Fachgerichte (vgl. BGH v. 22.12.1982 zu 4 AR (Vs) 32/81 in BGHSt 30, 320ff.; OLG Frankfurt v. 08.09.1982 zu 3 Ws 627/82 in NStZ 1983, 93f. sowie OLG Celle v. 16.03.1988 zu 1 Ws 50/88 in NStE Nr 6 zu § 11 StVollzG) an konkret zu bezeichnende Tatsachen.
Sie hat bereits im Ansatz nicht dargetan, welche - konkret zu bezeichnenden - Gefahren vom einseitig unterschenkelamputierten Antragsteller ausgehen sollen, dessen Gesundheitszustand sich bei progredientem Verlauf seit 2001 im Verlauf der vergangenen 6 Jahre nochmals erheblich verschlechtert hat, so dass er - bei therapieresistenten, erheblichen Schmerzen - nunmehr auch so erhebliche Durchblutungsstörungen im linken Unterschenkel aufweist, dass dieser in einem Zeitfenster von noch ca. 1 Jahr zu amputieren sein wird und auch die Hände aufgrund der äußerst schmerzhaften Minderdurchblutung (die noch dazu in zeitlicher Koinzidenz zu den hiesigen Verfahren die Erforderlichkeit der Amputation von Fingerentgliedern des Antragstellers ergeben hat) nur beschränkt einsatzfähig sind. Nachdem die Antragsgegnerin für Ausführungen nach § 35 StVollzG im durch das OLG ... bestätigten Vollzugsplan selbst festgestellt hat, dass für den Antragsteller wegen seines Gesundheitszustandes eine Fesselung nicht erforderlich sei, ist nicht zu erkennen, welche besonderen konkreten Gefahren für die Allgemeinheit bei Ausführungen und Ausgängen nach § 11 Abs. 2 StVollzG von ihm ausgegangen sein sollten, die die Umsetzung der Entscheidung des Landgerichts ... begründen konnten. Die Bezugnahme darauf, dass er (nach straffreiem Leben seit 1983 [davon seit 1995 in Freiheit]) noch 2001 trotz der einseitigen Unterschenkelamputation zur Tatbeteiligung in der Lage gewesen sei, ist insoweit nicht zielführend, als sich sein Gesundheitszustand im Verlauf der letzten 6 Jahre nach den Feststellungen der Gefäßchirurgie der Medizinischen Hochschule ... (und noch zuletzt dramatisch) nochmals wesentlich verschlechtert hat.
bb)
Die bewußte Nichtumsetzung der Entscheidung der Kammer vom 22.03.2007 stellt sich mithin als Verweigerung der verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung des Antragstellers dar.
Vom Täter aus gesehen erwächst dieses Interesse an der Resozialisierung aus seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG. Von der Gemeinschaft aus betrachtet verlangt das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die auf Grund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind; dazu gehören auch die Gefangenen und Entlassenen. Nicht zuletzt dient die Resozialisierung dem Schutz der Gemeinschaft selbst: diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, daß der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut seine Mitbürger oder die Gemeinschaft schädigt. (vgl. BVerfG v. 05.06.1973 zu 1 BvR 536/72 in BVerfGE 35, 202ff. [BVerfG 05.06.1973 - 1 BvR 536/72] [236] - "Lebach"-Urteil)
Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und hieran die Ausgestaltung des Strafvollzugs zu orientieren (BVerfG v. 01.07.1998 zu 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2 BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94 in NJW 1998, 3337ff. [BVerfG 01.07.1998 - 2 BvR 441/90]).
Die Nichtumsetzung der Entscheidung der Kammer vom 22.03.2007 durch die Antragsgegnerin beruhte angesichts der von ihr im Widerspruch zu den hiesigen Ausführungen selbst als so gering eingestuften Gefährdungslage durch den Antragsteller (vgl. Bl. 21R d.A: ...), dass dieser bei Ausführungen nach § 35 StVollzG nicht gefesselt zu werden brauchte, letztlich allein auf der erkennbaren Überlegung, ihm die gewährten Ausführungen bzw. Ausgänge (§ 11 Abs. 1 Ziff. 2 StVollzG) unter Hinweis auf eine nicht konkretisierte Gefährdung zu verweigern, um die Entscheidung der Kammer vom 22.03.2007 auch nicht zeitweilig umsetzen zu müssen.
Dabei ist auch die Argumentation, wonach ihm dies für den kurzen Zeitraum bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in der Hauptsache zumutbar gewesen sei, nicht zielführend. Zwischen der Entscheidung der Kammer vom 22.03.2007 und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts vom 05.06.2007 lag ein Zeitraum von ca. 2 1/2 Monaten, zwischen dem für den 27.04.2007 und der Entscheidung vom 05.06.2007 ein Zeitraum von mehr als 5 Wochen, der im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen der Medizinischen Hochschule ... im Gefährlichkeitsprognosegutachten vom 14.09.2006 (Bl. 90 d.A. ...) ausgeführte "dringend notwendigen" sukzessiven Lockerungsmaßnahmen als nicht unerheblich zu be Urteilen war.
cc)
Dahinstehen kann auch, dass der Antragsgegnerin analog § 113 StVollzG eine angemessene Frist zur Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuzubilligen war. Einerseits sind Entscheidungen über Anträge auf Vollzugslockerungen stets eilig (BVerfG v. 26.02.1985 zu 2 BvR 1145/83 in BVerfgE 69, 161-174 und OLG Celle v. 14.06.1985 zu 3 Ws 257/85 in StV 1986, 543), wobei sich aus der zitierten Entscheidung des BVerfG auch ergibt, dass dies insbesondere auch hinsichtlich der Umsetzung einer Entscheidung über Vollzugslockerungen gilt. Hier bestand aufgrund der Entscheidung der Kammer vom 22.03.2007, die der Antragsgegnerin bereits am 29.03.2007 zugestellt worden ist und die Gewährung der begehrten Ausführungen bzw. des Ausgangs angeordnet hatte, selbst hinsichtlich des für den 27.04.2007 begehrten Ausgangs eine angemessene Umsetzungsfrist. Die Antragsgegnerin, die sich jedenfalls mit der Rechtsbeschwerde vom 23.04.2007 eine abschließende Meinung über das Vorgehen hinsichtlich der Entscheidung der Kammer vom 22.03.2007 gebildet hatte, hat bereits nicht ausgeführt, die Entscheidung der Kammer aufgrund organisatorischer Probleme nicht umgesetzt zu haben. Sie hat die Verweigerung der Umsetzung der Entscheidung des Landgerichts ... vom 22.03.2007 vielmehr grundsätzlich auf die von ihr be Urteilte Fehlerhaftigkeit der von ihr angefochtenen Entscheidung der Kammer vom 22.03.2007 und die Gefährlichkeit des Antragstellers gestützt.
Soweit die Antragsgegnerin ausgeführt hat, dass ihre Praxis keine Rechte des Antragstellers beeinträchtigt habe, ist dies unzutreffend, da sich bereits aus der Nichtgewährung der von ihm begehrten Vollzugslockerungen ergab, dass hierdurch seine Rechtsposition während jenes Zeitraums, in dem die Entscheidung des Landgerichts Hildeshe Im umzusetzen gewesen wäre, verschlechtert worden ist. Es ist denklogisch zwingend, dass sich auch aus der Nichtgewährung einer begünstigenden Rechtsposition eine Verschlechterung gegenüber ihrer Gewährung ergibt.
Auch die letztendlich festgestellte Fehlerhaftigkeit der von der Antragsgegnerin angefochtenen Entscheidung der Kammer vom 22.03.2007 durch das Rechtsbeschwerdegericht ist als Gesichtspunkt für deren Nichtumsetzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache oder einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit unerheblich. Es unterliegt aufgrund der Trennung zwischen sofortiger Vollziehbarkeit und der Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gerade nicht der Kompetenz der Antragsgegnerin, über die Umsetzung einer gerichtlichen Entscheidung zu befinden. Sie hat diese Entscheidung vielmehr bis zur Entscheidung des Rechsbeschwerdegerichts in der Hauptsache oder bis zur Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit hinzunehmen und umzusetzen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 StPO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 60, 52 GKG und ist am Feststellungsinteresse des Antragstellers orientiert worden.