Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 23.01.2007, Az.: 25 Kls 5413 Js 18030/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 23.01.2007
- Aktenzeichen
- 25 Kls 5413 Js 18030/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 60652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2007:0123.25KLS5413JS18030.0A
Tenor:
Von einer Entscheidung über die Anträge der Adhäsions-Antragsteller zu 1) und 2) gegen die Angeklagten zu II) und IV) wird abgesehen.
Gründe
A.
Der Angeklagte zu II) ist am 17. Februar 2006 um 10.17 Uhr vorläufig festgenommen worden; er befindet sich seit dem 18. Februar 2006 in Untersuchungshaft. Der Angeklagte zu IV) wurde am 17. Februar 2006 um 12.45 Uhr vorläufig festgenommen. Vom 18. Februar 2006 an befand er sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 11. August 2006 in Untersuchungshaft.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Angeklagten am 1. September 2006 Anklage erhoben. Die Kammer hat die Anklage mit Beschluss vom 1. November 2006 zur Hauptverhandlung zugelassen; zugleich hat sie die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen die Angeklagten zu I) bis III) angeordnet Mit Beschlüssen vom gleichen Tag hat sie unter anderem die Haftbefehle gegen die Angeklagten zu II) und IV) neu gefasst. Die Hauptverhandlung hat am 28. November 2006 begonnen und dauert fort.
Dem Angeklagten zu II) werden 276 Straftaten der Untreue in der Zeit vom 16. Februar 2001 bis zum 16/17. Februar 2006 zur Last gelegt; dem Angeklagten zu IV) 162 Taten im selben Zeitraum.
In den Fällen 1 bis 160 der Anklage wird dem Angeklagten zu II) vorgeworfen, als Geschäftsführer der zur H-Gruppe gehörenden N GmbH in Absprache mit dem Mitangeklagten zu I), Gründer und Geschäftsführer der gesamten H-Gruppe, und dem Mitangeklagten zu IIl), Prokurist der N und Leiter ihrer V Niederlassung, in der Zeit vom 16. Februar 2001 bis zum 14. Februar 2006 die Überweisungen erheblicher Beträge, insgesamt 182.132.237,34 €, von Bundesbankkonten auf Geschäftskonten von Gesellschaften der H-Gruppe veranlasst zu haben, obwohl diese Beträge den Kunden dieser Gruppe zustanden und von den Bundesbankkonten auf deren dort oder bei Kreditinstituten geführte Konten hätten überwiesen werden müssen. Die Entnahmen sollen der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der überschuldeten H-Gruppe gedient haben, es sollen damit Löhne, Gehälter, Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern, Steuern und weitere Verbindlichkeiten bezahlt worden sein. Die Kunden sollen ihr Geld entsprechend verspätet gutgeschrieben bekommen haben, wobei hierfür - im so genannten Schneeballsystem - regelmäßig das zu diesem Zeitpunkt neu abgeholte Geld anderer Kunden verwendet worden sein soll. Der Angeklagte zu IV, Prokurist der H GmbH H, soll es in diesen Fällen entgegen seiner auch gegenüber den Kunden bestehenden Vermögensbetreuungspflicht unterlassen haben, die Taten der Angeklagten zu I) bis III) zu verhindern.
Im Fall 161 der Anklage wird dem Angeklagten zu IV) zur Last gelegt, gemeinsam mit dem Mitangeklagten zu I) am 16. Februar 2006 veranlasst zu haben, dass von drei Banken zur Befüllung von Geldautomaten zur Verfügung gestellte Gelder und bei deren Filialen abgeholte Gelder auf ein Bundesbankkonto der N GmbH eingezahlt und an kleinere Handelskunden überwiesen wurden, wodurch den Großbanken ein Schaden von 48.530.936,50 € entstanden sein soll. Der Angeklagte zu II) soll von den Angeklagten zu I) und IV) über das für den 16. Februar 2006 geplante Vorgehen informiert worden sein und entgegen seiner gegenüber den Banken der N GmbH bestehenden Verpflichtung nichts unternommen haben, um das der H-Gruppe anvertraute Geld vor der vertragswidrigen Verwendung zu schützen.
In den Fällen 164 bis 277 der Anklage solider Mitangeklagte zu III) in der Zeit vom 13. Februar 2001 bis zum 23. September 2005 insgesamt etwa 11,49 Millionen € an Kundengeldern aus der Filiale V für den persönlichen Gebrauch entnommen und davon mindestens die Hälfte dem Angeklagten zu II) übergeben haben. Der Angeklagte W soll das Geld privat verbraucht und gewusst haben, dass der Mitangeklagte D jeweils nicht nur die an ihn weiterzugebenden Beträge entnahm, sondern darüber hinaus Beträge für sich selbst.
Ferner soll der Angeklagte zu II) im Fall 279 der Anklage nach einer "Krisensitzung" der Angeklagten wegen der sich häufenden Kundenbeschwerden und der Kündigung des Großkunden "L" den Mitangeklagten zu III) aufgefordert haben, für ihn eine halbe Million Euro aus der N Filiale V entnehmen und diesen Wunsch telefonisch am 17. Januar 2006 gegen 2.00 Uhr morgens erneuert haben. Der Mitangeklagte zu III) soll daraufhin von der N-mitarbeiterin K einen Metallbehälter mit 750. 000 € Kundengeldern in der Filiale V erhalten haben und anschließend nach H gefahren sein. Dort soll er dem Angeklagten zu II) 400. 000 € übergeben haben; den Rest soll der Mitangeklagte D für sich behalten haben.
Der Angeklagte zu IV) soll im Fall 282 der Anklage den Geschäftsführer der M GmbH aufgefordert haben, 36.0 000 € als Rückvergütung (Rabatt) für bisherige Aufträge der H-GeseIIschaften zu überweisen und dabei als Empfängerkonto statt eines Kontos einer H-Gesellschaft sein Privatkonto angegeben haben. Deswegen soll die M GmbH, die für die H-Gesellschaften zahlreiche Fahrzeuge mit Panzerungen und weiterer Sicherheitstechnik ausstattete, am 26. Juli 2005 diesen Betrag auf das Privatkonto des Angeklagten bei der S überwiesen haben.
Die Adhäsions-Antragstellerinnen gehören zur Unternehmensgruppe T. Sie betreiben bundesweit insgesamt über 1.200 Supermärkte beziehungsweise Filialen im Lebensmittel-Discount. Sie waren Kunden der H-Gruppe. Sie hatten die H GmbH beauftragt, für sie Kassenbestände (Geldscheine) der einzelnen Filialen einzusammeln, zu zählen und bei der Deutschen Bundesbank - ohne Zwischenschaltung von Treuhandkonten - direkt auf Konten ihrer Geschäftsbanken einzuzahlen. Die Zählung übernahm die N Gesellschaft als Subunternehmerin.
Die Antragstellerinnen haben vorgetragen, dass sie durch das von den Angeklagten betriebene "Schneeballsystem" Vermögensschäden erlitten hätten. Der Antragstellerin zu 1) sei ein Schaden von jedenfalls 11.078.070,02 € entstanden. Es seien von "H" am 16., 17. und 18. Februar 2006 aus ihren Filialen insgesamt 19.964.989,90 € abgeholt und ihr nicht gutgeschrieben worden. Insgesamt 11.078.070,02 € davon seien nicht von der Deutschen Bundesbank asserviert worden und daher verloren.
Der Antragstellerin zu 2) sei ein Schaden von jedenfalls 3.656.615, 53 € entstanden. Am 17., 18. und 20. Februar 2006 seien insgesamt 6.754.415,00 € von "H" aus ihren Filialen abgeholt und ihr nicht gutgeschrieben worden. 338.185,00 € hiervon (Abholung vom 20.02.) seien nicht mehr vorhanden; weitere 254.026,53 stünden aus der Abholung vom 18. Februar offen. Hinsichtlich der Abholung vom 17.2. sei davon auszugehen, dass sie im Rahmen einer Pool-Lösung allenfalls 40% der an diesem Tag abgeholten Gelder zurückerhalte, so dass sie jedenfalls einen Schaden in Höhe von weiteren 3.064.404,00 € habe.
Die Adhäsions-Antragstellerinnen haben mehrere Arrestbefehle des Landgerichts M gegen alle vier Angeklagten erwirkt. Auf Antrag des Angeklagten zu IV) hat das Landgericht der Antragstellerin zu 1) eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt.
Die Adhäsions-Antragstellerinnen haben mit Schriftsatz vom 10. November 2006, der am gleichen Tag bei Gericht einging, beantragt, die Angeklagten zu II) und IV) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Antragstellerin zu 1) 11.078.070,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und an die Antragstellerin zu 2) 3.656.615, 53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Anträge sind diesen Angeklagten am 15. November 2006 zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft H sowie die Angeklagten zu II) und IV) haben beantragt, die Anträge der Adhäsions-Antragstellerin wegen fehlender Eignung im Strafverfahren zurückzuweisen.
Die Kammer hat im Hauptverhandlungstermin am 16. Januar 2007 darauf hingewiesen, dass sie die Anträge der Adhäsions-Antragstellerinnen für unzulässig und auch für ungeeignet hält und hat den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt. Die Antragstellerinnen haben schriftsätzlich Stellung genommen und unter anderem vorgetragen, eine scharfe Unterscheidung zwischen den in den Fällen 1 bis 160 den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten und dem für sie schadensbegründenen Zusammenbruch des Schneeballsystems vom 16. bis 20.2.2006 entspreche nicht der Einheitlichkeit des auch strafprozessual behandelten Sachverhalts. Die Überweisungen seien, für die später eingetretenen Schäden kausal; die Staatsanwaltschaft habe insoweit eine Teilmenge ausgewählt, die nicht zur Verkürzung von Verletztenrechten führen dürfte.
B.
Von einer Entscheidung über die Anträge der Adhäsions-Antragstellerinnen war durch Beschluss gemäß § 406 Abs. 5 StPO abzusehen.
I.
Die Anträge sind bereits unzulässig (§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO).
Nach § 403 StPO kann der Verletzte gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen. Der Anspruch muss unmittelbar aus der Straftat erwachsen sein, die Gegenstand des Strafverfahrens ist. Die Geltendmachung eines Anspruchs aus einer anderen Straftat des Beschuldigten ist nicht möglich.
Die Straftat im Sinne des § 403 StPO ist die Tat im Sinne des § 264 StPO (s. BGH NStZ 2003, 3211).
Die Kammer hat über die den Angeklagten mit der zugelassenen Anklage vom 1. September 2006 zur Last gelegten Taten zu entscheiden und wegen des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft (§§ 151, 152 StPO) nicht darüber zu befinden, ob die mit der Anklage getroffene "Auswahl" möglicherweise strafrechtlich relevanter Vorfälle etwa aus Sicht der Geschädigten sachdienlich ist.
Zu den Angeklagten zur Last gelegten Taten gehören nicht die Geschehnisse in der Zeit vom 16. bis 20. Februar 2006, die die Antragstellerinnen vorgetragen haben.
Mit den Taten 1 bis 160, 164 bis 277, 279, 282 werden den Angeklagten Straftaten der Untreue in der Zeit bis zum 14. Februar 2006 vorgeworfen. Die treuwidrigen Überweisungen und Barentnahmen am 14. Februar 2006 und zuvor können sich nicht auf Gelder bezogen haben, die bei Filialen der Antragstellerinnen am 16. Februar 2006 und später abgeholt worden sind.
Unabhängig von der Frage, ob der Auffassung des Landgerichts M (etwa Urteil v. 3. Mai 2006, 11 O 85/06, UA S. 8) zu folgen ist, dass die Angeklagten aufgrund ihrer Teilnahme an dem so genannten Schneeballsystem nach §§ 840, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §266 StGB unter dem Gesichtspunkt der "schadensgleichen" Vermögensgefährdung auf Schadensersatz (auch) für die in Filialen der Antragstellerinnen, in der Zeit vom 16. bis 20. Februar 2007 abgeholten und nicht bei der Bundesbank eingezahlten Gelder haften, stellen die von den Antragstellerinnen geschilderten Geschehnisse andere prozessuale Taten im Sinne des § 264 StPO dar:
Die prozessuale Tat ist ein konkretes Vorkommnis, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Rn. 2 zu § 264 StPO). Diese Begrifflichkeit ist für das Strafverfahren von ausschlaggebender Bedeutung. Gegenstand der strafgerichtlichen Urteilsfindung ist nur die angeklagte und im Eröffnungsbeschluss zugelassene prozessuale Tat; es ist unzulässig, einen Angeklagten statt wegen der angeklagten Tat wegen eher anderen, ähnlichen Tat zu verurteilen (vgl. nur OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.08.2006, Ss 247/06, Rechtsdatenbank d. Nds. OLGe). Nur soweit dieselbe Tat im prozessualen Sinne vorliegt kann Strafklageverbrauch (ne bis in idem, Art. 103 Abs. 3 GG) eintreten.
Auch bei einer Mehrzahl gleichartiger (Serien)straftaten ist eine Individualisierung der einzelnen Tat in zeitlicher Hinsicht erforderlich; die Rechtsfigur der "fortgesetzten Handlung", mit der mehrere materiellrechtlich selbständige Serientaten zu einer einzigen prozessualen Tat verbunden wurden, ist weitgehend überholt (BGHGrSt 40, 138ff.; BGHSt 40, 374ff.; Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 14 zu § 260 StPO). Die von den Antragstellerinnen geforderte Gesamtschau der Taten 1 bis 160 ist daher nicht möglich; dies wird auch daran deutlich, dass die Staatsanwaltschaft angekündigt hat, im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Fälle 36, 104, 105 und teilweise hinsichtlich des Falls 106 zu beantragen. Eine solche Teileinstellung ist nur wegen prozessual selbständiger Taten möglich (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 1 zu § 154 StPO). Es ist zwar richtig, dass es unter bestimmten Umständen zulässig ist, den Schuldumfang im Wege der Schätzung zu bestimmen (BGHSt 40, 374, 376); dies darf - etwa bei nicht näher feststellbaren Beihilfehandlungen - aber nur unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten des Angeklagten erfolgen (BGH a. a. O.) und nicht zu seinen Lasten unter Aufweichung des prozessualen Tatbegriffs. Abzulehnen ist in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht der Antragstellerinnen, die angeklagten Überweisungen seien als einheitliche Tat im "natürlichen und/oder juristischen Sinne", als eine "Teilmenge" (?) der den Angeklagten insgesamt vorzuwerfenden Taten anzusehen.
Deswegen geht die Kammer mit der Staatsanwaltschaft davon aus, dass sich allenfalls die an einem konkreten Tag getätigten Überweisungen oder die an einem Tag an einem Ort erfolgten Barentnahmen zu einer prozessualen Tat zusammenfassen lassen, obwohl jedenfalls in den Fällen 1 bis 160 der Anklage das mutmaßliche Handeln der Angeklagten im Kern auf eine zuvor getroffene generelle Absprache zurückzuführen sein dürfte, den Geschäftsbetrieb der H-Gruppe unter missbräuchlicher Verwendung von Kundengeldern aufrecht zu erhalten. Wie auch aus den bisherigen Einlassungen der Mitangeklagten zu I) und III) und den Aussagen der Zeuginnen B und K zu schließen ist, ist aber die konkrete Entscheidung, in welchem Umfang (erneut) Kundengelder auf Firmenkonten zu überweisen seien, an jedem Tag nach dem jeweiligen Liquiditätsbedarf der H-Gruppe neu getroffen worden. Auch die Entscheidung, welche Kunden mit welcher Verspätung in welcher Höhe vom "Schneeballsystem" betroffen werden sollten, erfolgte immer wieder neu. Gleichfalls dürften die Barentnahmen des Angeklagten zu III) auf einen jeweils neuen Tatentschluss zurückzuführen sein.
Daher stellen eben die Überweisungen eines Tages sowie jede einzelne Barentnahme jeweils unterscheidbare konkrete Vorkommnisse dar. Dies gilt auch für das jeweilige mutmaßliche mit- oder nebentäterschaftliche pflichtwidrige Unterlassen des Angeklagten zu IV).
Dass die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der H-Gruppe ab dem 16. Februar 2006 den Adhäsions-Antragstellerinnen und anderen entstandenen (Gesamt)Schäden als kausale Folgen der den Angeklagten zur Last gelegten Taten (§ 46 Abs. 2 StGB) möglicherweise zu berücksichtigen sein werden, ändert nichts daran, dass die von den Antragstellerinnen geschilderten Geschehnisse prozessual andere Straftaten darstellen und es der Kammer daher verwehrt ist, im Falle der Verurteilung der Angeklagten auf das von den Antragstellerinnen begehrte zivilrechtliche (Grund)urteil zu erkennen.
Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Schäden sind nicht unmittelbar auf die angeklagten Taten zurückzuführen: Durch die einzelne Tat wurde jeweils das Kundenvermögen in Form der jeweiligen Tageseinnahme konkret nicht nur abstrakt, gefährdet, die zuvor abgeholt, bei der Bundesbank eingezahlt und auf Firmenkonten der H-Gruppe überwiesen worden wurde. Solange die jeweilige Tageseinnahmen im "Schneeballsystem" verspätet mit an späteren Tagen abgeholten Geldern den Kunden noch gut geschrieben wurde, kam es zu keiner Realisierung der jeweiligen Vermögensgefährdung. Das vorherige Abholen der Gelder ist als solches nicht angeklagt; insoweit dürfte es sich auch nur um eine straflose abstrakte Gefährdung des Vermögens der Kunden handeln. Auch das Abholen von Geldern an Tagen, die den Überweisungen folgten, ist nicht Bestandteil der angeklagten Taten.
Endgültige Vermögensschäden traten bei den Antragstellerinnen erst beim Zusammenbruch der H-Gruppe auf, weil etwa eine verspätete Gutschrift der am 16. Februar 2006 abgeholten Gelder nicht am Folgetag unter Verwendung von an diesem Tag abgeholter Gelder erfolgte.
Diese Geschehnisse könnten möglicherweise den Angeklagten gesondert als pflichtwidriges Unterlassen des Anhaltens des Schneeballsystems vorgeworfen werden; dieses Unterlassen ist als selbstständige Tat im Vergleich zu den angeklagten Taten zu beurteilen. Spätestens aufgrund der Verhaftung der Angeklagten und dem weitergehenden Zugriff der Staatsanwaltschaft und der Bundesbank, der etwa zur vorübergehenden Stilllegung des Geldzählbetriebs in V führte, ist eine Zäsur zu den Angeklagten zu I) bis III) durch aktives mittäterschaftliches Tun beziehungsweise dem Angeklagten zu IV) durch mittäterschaftliches Unterlassen vorgeworfenen Fällen 1 bis 160 eingetreten.
Zudem muss für die Berücksichtigung im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB nur der Gesamtschaden im Wesentlichen festgestellt werden und nicht, wie und wodurch er sich auf die einzelnen Kunden der H-Gruppe aufteilt Nur insoweit beabsichtigt die Kammer, die Beweisaufnahme auf diese Schäden zu erstrecken und hat deswegen die Angeklagten W, D |und K am 10. Januar 2007 zum Zusammenbruch der H-Gruppe befragt. Eine Ladung des Justiziars J der Antragstellerin zu 1) ist im Übrigen bislang nur erwogen, aber noch nicht veranlasst worden.
Auch der Vorfall 161 mit der Tatzeit 16./17. Februar 2006 betrifft eine andere Tat im Sinne des § 264 StPO als die Geschehnisse, auf die sich die Antragstellerinnen berufen.
Hier wird den Angeklagten gerade nicht zur Last gelegt, Gelder von Handelskunden wie den Antragstellerinnen treuwidrig verwendet zu haben. Sie sollen vielmehr zielgerichtet am 16. Februar 2006 von der Deutschen Bank, der Citibank und der Commerzbank für die Befüllung von Geldautomaten am 17. Februar 2006 zur Verfügung gestellte Gelder bei der Bundesbank eingezahlt und treuwidrig an Dritte überwiesen haben, ebenso so genanntes "Poolgeld" dieser Banken und bis zum 16, Februar 2006 bei Bankfilialen abgeholte Bargelder
II.
Ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass die Anträge der Adhäsions-Antragstellerinnen auch zur Erledigung im Strafverfahren ungeeignet sind (§406 Abs. 1 S. 4 StPO). Ihre Prüfung dürfte zu einer erheblichen Verzögerung der Hauptverhandlung führen (§ 406 Abs. 1 S. 5 StPO).
Die Kammer verkennt bei dieser Beurteilung weder das berechtigte Interesse der wohl Geschädigten an einer auch zivilrechtlich möglichst zügigen und kostengünstigen Aufarbeitung der Vorwürfe gegen die Angeklagten noch die mit dem Opferrechtsreformgesetz (OpferRRG) verbundene gesetzgeberische Intention, die Mitwirkungsmöglichkeiten Geschädigter im Strafverfahren zu stärken und die parallele Befassung von Straf- und Zivilgerichten mit denselben Sachverhalten zu vermeiden. Die Kammer hat nach Durchsicht der Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 15/1976; 15/2536; 15/2609) allerdings den Eindruck, dass der Gesetzgeber hierbei in erster Linie nicht an Vermögensschäden juristischer Personen, sondern an die Verbesserung der prozessualen Möglichkeiten natürlicher Personen gedacht hat, insbesondere zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen (vgl. BT-Drs. 15/1976, S. 16 a. E).
Entscheidend ist, dass allein das Strafverfahren schon recht komplex ist und daher darüber hinaus ein Adhäsionsverfahren jedenfalls nicht ohne erhebliche Verfahrensverzögerung verhandelt werden kann. Wegen des auch nach Beginn der Hauptverhandlung wachsenden umfangreichen Aktenmaterials (derzeit insgesamt vor allem 28 Hauptbände mit inzwischen gut 7.000 Seiten, 16 Sonderbände Finanzermittlungen mit knapp 6.000 Seiten, über 30 weitere Sonderbände, 12 Beweismittelordner mit Unterbänden, 11 Komplexakten, 4 Ordner im Selbstleseverfahren, diverse Rechtshilfe- und Beiakten, vgl. hierzu auch Beschl. d. OLG Celle v. 29.08.2006, 22 HEs 7/06) hatte die Verteidigung der Angeklagten W und D schon die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt.
Der Vorsitzende hat auch zur weiteren Ermöglichung der Einarbeitung in nach Eröffnung des Hauptverfahrens übersandte Akten den Hauptverhandlungstermin am 3. Januar 2007 aufgehoben, so dass es ohnehin schon zu Verzögerungen gekommen ist.
Als erheblich dürfte - wie der Verteidiger des Angeklagten zu II) zutreffend ausgeführt hat - angesichts des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots in Haftsachen schon eine Verzögerung der Hauptverhandlung um wenige Tage anzusehen sein (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, zu § 405 StPO a. F.).
Eine solche Verfahrensverzögerung entstünde auch dann, wenn - wie von den Antragstellerinnen angeregt - über die bereits erstellten vier Ordner mit etwa 1890 Blatt für das Selbstleseverfahren weitere Unterlagen in diesem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt werden würden. Die Verfahrensbeteiligten müssen Gelegenheit zur Kenntnisnahme dieser Unterlagen haben, was hinsichtlich der bisherigen Unterlagen noch nicht einmal festgestellt ist. Würden weitere Unterlagen in dieser Weise eingeführt, könnte daher eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich sein (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 45 zu § 265 StPO). Zudem ist es trotz der Neuregelung des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO fraglich, ob die zur Schadensaufstellung gefertigten Unterlagen im Wege des Urkundsbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden können (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 12 zu § 251 StPO). Zudem wäre für die Begründung der Forderungen der Adhäsions-Antragstellerinnen - auch dem Grunde nach oder bei Beschränkung des Umfangs der Forderungen - für jede einzelne Überweisung zu prüfen, ob und in welchem Umfang bei genau dieser einzelnen Tat auch Geld der Adhäsions-Antragstellerinnen konkret betroffen wäre, was eine weitere erhebliche Verzögerung der Hauptverhandlung besorgen ließe. Auch der Umfang eines Adhäsionsverfahrens kann zu seiner Ungeeignetheit führen (OLG Hamburg, wistra 2006, 37, 39 [OLG Hamburg 29.07.2005 - 1 Ws 92/05]). Die Antragstellerinnen selbst haben wegen des Umfangs dieser Unterlagen ihrem Antragsschriftsatz zahlreiche Urkunden, etwa Zählprotokolle, nicht beigefügt. Auch mit diesen umfangreichen Unterlagen, die - soweit bisher ersichtlich - für das eigentliche Strafverfahren nicht erforderlich sind, müssten sich die Kammer und die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der laufenden Hauptverhandlung auseinandersetzen.
Eine noch erheblichere Verfahrensverzögerung könnte sich durch weitere Adhäsionsanträge ergeben. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2007 ist angekündigt worden, die Firma L aus A beabsichtige, im Wege des Adhäsionsverfahrens Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ferner nehmen für mehrere zum Kundenkreis von Heros zählende Unternehmen anwaltliche Prozessbeobachter als Zuhörer an der Hauptverhandlung teil, so dass diese mutmaßlichen Geschädigten durch eine Entscheidung der Kammer, von der Entscheidung über den bisher gestellten Antrag nicht abzusehen, ermutigt werden könnten, selbst Adhäsionsanträge zu stellen.
Es ist zwar richtig, dass die Kammer von der Entscheidung über nach Beginn der Hauptverhandlung gestellten Anträge unanfechtbar absehen könnte. Das heißt aber nicht, dass sie bei Nichtzurückweisung des Antrags der Antragstellerinnen zu 1) und 2) weitere Anträge als ungeeignet ansehen dürfte. Dies könnte den Vorwurf objektiver Willkür begründen. Ob der Antrag vor oder in der Hauptverhandlung gestellt wird, ist allein kein Grund, über ihn zu entscheiden oder nicht.
Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sich das Strafverfahren auch gegen die von den Adhäsionsanträgen nicht betroffenen inhaftierten Angeklagten zu I) und III) richtet und auch bezüglich dieser beiden Angeklagten das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu beachten ist. Verfahrensverzögerungen wegen der Behandlung der Adhäsionsanträge, die sich nicht gegen diese beiden Angeklagten richten, sind nicht zu vermeiden. Es ist nicht absehbar, ob eine Abtrennung und vorzeitige Beendigung des Verfahrens gegen diese beiden Angeklagten möglich ist. Das zu beachtende Beschleunigungsgebot ist nicht davon abhängig, wie hoch die wohl zu verhängende Strafe sein wird.
Die Kammer teilt auch die Besorgnis der Staatsanwaltschaft, dass wegen der erheblichen, für die Angeklagten W und K existenzbedrohenden Höhe der Forderungen und nicht zuletzt dem damit verbundenen Regressrisiko die Verteidiger den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf die Abwehr der zivilrechtlichen Forderungen legen könnten; dies könnte die effektive Verteidigung der Angeklagten und damit das Gebot eines fairen Verfahrens gefährden (vgl. OLG Hamburg, a. a. O., S. 381, LG Mainz, StV 1997, 627) und weitere Verzögerungen der Hauptverhandlung besorgen lassen. Soweit das Landgericht Wuppertal (NStZ-RR 2003, 179ff.) die Auffassung vertreten hat, dass ein wirtschaftlich bewanderter Angeklagter sich auch einem existenzbedrohenden Adhäsionsantrag stellen müsse, darf nicht übersehen werden, dass der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wegen Ungeeignetheit abgesehen hat (BGH-Urteile und Beschlüsse v. 29. Juni 2006, 5 StR 484/05, 5 StR 485/06 [NJW 2006, 2864ff.], 5 StR 76/06, 5 StR 77/06).
Die Höhe der Forderungen könnte insbesondere auf den Angeklagten zu II), der sich bisher nicht zur Sache eingelassen hat, einen faktischen Zwang ausüben, von seinem Recht weiterhin zu schweigen, keinen Gebrauch mehr zu machen. Ein solcher auch faktischer Zwang ist unzulässig; das Recht zu Schweigen ist ein - supranationales - Kernstück des rechtsstaatlichen Strafverfahrens (s. EGMR NJW 2002, 499 [EGMR 03.05.2001 - 31827/96]), dass entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen durch die Zielsetzung des nationalen OpferRRG nicht ausgehebelt werden darf.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist die Situation für den Angeklagten zu II) auch nicht mit der Situation eines im Steuerstrafverfahren Angeklagten vergleichbar. Mit dem Adhäsionsverfahren ist der Angeklagten in einem Gerichtsverfahren Anklagevorwürfen und zivilrechtlichen Forderungen ausgesetzt. Das Besteuerungsverfahren wird hingegen getrennt von der steuerstrafrechtlichen Hauptverhandlung geführt; die Wirtschaffsstrafkammer kann keinen Steuerbescheid erlassen oder aufheben. Der Konflikt zwischen dem strafprozessualen Schweigerecht/Selbstbelastungsverbot und den Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren wird zudem durch den in der Rechtsprechung des BGH extensiv ausgelegten § 393 AO (Verbot von Zwangsmitteln im Besteuerungsverfahren nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens; beschränktes Verwendungsverbot für Angaben aus dem Besteuerungsverfahren im Strafverfahren) gelöst (vgl. BGHSt 50, 299ff.; NJW 2005, 763ff. [BGH 12.01.2005 - 5 StR 191/04]). Ebenso wären Angaben des Angeklagten in einem getrennten Zivilprozess nicht ohne weiteres im Strafverfahren verwertbar.
Das Regressrisiko der Verteidiger kann derzeit auch nicht durch eine Einzelfall-Haftpflichtversicherung der Verteidiger abgewendet werden. Die Verteidiger des Angeklagten zu II) haben Mitteilungen ihrer Versicherer vorgelegt, wonach ihnen kein diesbezüglicher Versicherungsschutz angeboten wird. Die von den Adhäsions-Anfragsteiferinnen angebotene Versicherung auf ihre Kosten, gegebenenfalls bei der konzerneigenen Assekuranz, dürfte für die Verteidiger unannehmbar sein; eine solche Versicherung dürfte von den Angeklagten als "Einkaufen" der Verteidiger durch die Adhäsions-Antragstellerinnen angesehen werden und daher das zur sachgerechten Verteidigung erforderliche Vertrauensverhältnis zerstören. So sehr die Kammer nachvollziehen kann, dass die Antragstellerinnen nicht noch weitere Gerichtskostenvorschüsse für zivilprozessuale Hauptsacheverfahren leisten wollen, erscheint es ihr fragwürdig, wenn zum Nachteil der Landeskasse nicht nur durch das Adhäsionsverfahren diese Vorschusspflicht entfällt, sondern die Landeskasse darüber hinaus noch erhöhte Kosten zu tragen hat Soweit die Verteidiger doch eine Einzelfall-Haftpflichtversicherung abschließen könnten, wären die dafür erforderlichen Prämien, die sich auf über 10. 000 € pro Verteidiger belaufen dürften, als notwendige Auslagen nach § 46 Abs. 1 RVG zu vergüten. Eine Rückforderung dieser Beträge von den Angeklagten erscheint angesichts ihrer Vermögensverhältnisse zweifelhaft; soweit es die nicht am Adhäsionsverfahren beteiligten Angeklagten zu I) und zu III) betrifft, ist eine Rückforderung ohnehin unzulässig (§ 466 S. 2 StPO).
Diese Erwägungen gelten auch für den Fall, dass sich die Kammer auf den Erlass eines Grundurteils beschränkte (§ 406 Abs. 1 S. 2 StPO) oder die Antragstellerinnen ihre Anträge auf eine Forderungshöhe von insgesamt einer Millionen € herabsetzen würden und die Kammer daher eine Art Teilurteil (§ 301 ZPO) zu erlassen hätte. Das Grundurteil ist für ein anschließendes Betragsverfahren vor dem Zivilgericht bindend (§318 ZPO), so dass auch insoweit mögliche anwaltliche Fehler im Verfahren vor der beschließenden Kammer vor dem Zivilgericht nicht mehr korrigiert werden könnten und der dargestellte faktische Einlassungszwang ebenfalls nicht wegfiele. Eine ähnliche Bindungswirkung entfaltet ein Teilurteil.
Auch insofern ist zu berücksichtigen, dass die Kammer auch für ein Grund- oder Teilurteil über die für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) erforderlichen Feststellungen zum Gesamtschaden hinaus im Detail feststellen müsste, wie und wodurch sich dieser Schaden auf die einzelnen Kunden der H-Gruppe, auf die Antragstellerinnen, aufteilt.
Ferner wären bei einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag schwierige zivilrechtliche Rechtsfragen zu klären, was ebenfalls für die Ungeeignetheit der Entscheidung im Strafverfahren spricht (BGH wistra 2003, 151 [BGH 19.11.2002 - 3 StR 395/02]f; BGHR StPO § 405 S. 2 Nichteignung 1 und 3; OLG Hamburg, a. a. O.). Das gilt zum einen für die von der Verteidigung angesprochene Frage eines Mitverschuldens der Adhäsions-Antragstellerinnen, das auch von vorsätzlich deliktisch Handelnden eingewendet werden kann (§ 254 BGB, vgl. BGH NJW2002, 1643ff. [BGH 05.03.2002 - VI ZR 398/00]).
Zum anderen vermag die Kammer die recht weitgehende Auffassung des Landgerichts M und der Adhäsions-Antragstellerinnen nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen, die Angeklagten hafteten wegen ihrer - mutmaßlichen - Mitwirkung an dem "Schneeballsystem" für alle Vermögensverluste der Kunden der H-Gruppe, auch wenn die Fehlleitung der Gelder ohne Zutun der Angeklagten nach ihrer Verhaftung erfolgte. Wie bereits ausgeführt, werden die Angeklagten nicht per se wegen der Teilnahme an einem "Schneeballsystem" strafrechtlich verfolgt, sondern wegen konkret bestimmter Taten (Entnahme von Bargeld, treuwidrige Überweisungen) beziehungsweise dem pflichtwidrigen Nichtverhindern dieser konkreten Taten.
Auch die bei den beiden Antragstellerinnen differierende Schadensberechnung (Berücksichtigung einer noch festzustellenden Quote bezüglich der am 17. Februar 2006 abhanden gekommener Gelder im Rahmen einer "Pool-Lösung bei der Antragstellerin zu 2), nicht aber bei der Antragstellerin zu 1) wirft verfahrensverzögernde Fragen auf.