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§ 7 Nds. MasterVO-Lehr - Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen aus anderen Studiengängen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Hochschulen können vorsehen, dass Prüfungs- und Studienleistungen aus einem anderen Studiengang auf Antrag angerechnet werden, wenn diese fachlich gleichwertig sind.