Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 7 Nds. MasterVO-Lehr - Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die Hochschulen können vorsehen, dass Prüfungs- und Studienleistungen aus einem anderen Studiengang an einer Hochschule im In- oder Ausland auf Antrag angerechnet werden, wenn diese fachlich gleichwertig sind. 2Sie sind in der Regel fachlich gleichwertig, wenn sie in einem anderen lehramtsbezogenen Studiengang erbracht wurden.