§ 7 Nds. MasterVO-Lehr - Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MasterVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Die Hochschulen können vorsehen, dass Prüfungs- und Studienleistungen aus einem anderen Studiengang an einer Hochschule im In- oder Ausland auf Antrag angerechnet werden, wenn diese fachlich gleichwertig sind. 2Sie sind in der Regel fachlich gleichwertig, wenn sie in einem anderen lehramtsbezogenen Studiengang erbracht wurden.