Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 24.07.2001, Az.: 5 B 199/01
Zu Unrecht erteilte Auflagen in einer Aufenthaltsbefugnis; Verhinderung der Verlagerung der Sozialhilfe durch willkürlichen Umzug in andere Landkreise
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 24.07.2001
- Aktenzeichen
- 5 B 199/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 19457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2001:0724.5B199.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs. 1 AuslG
- § 14 Abs. 2 S. 1 AuslG
Fundstelle
- InfAuslR 2002, 127-129
Verfahrensgegenstand
Wohnsitzauflage in einer Aufenthaltsbefugnis - Antrag nach § 123 VwGO -
hat
das Verwaltungsgericht Braunschweig - 5. Kammer -
am 24. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Auflagen in den den Antragstellern erteilten Aufenthaltsbefugnissen, jeweils ihren Wohnsitz im Landkreis Peine zu nehmen, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die 1936 geborene Antragstellerin zu 1. und ihr 1978 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2., beide türkische Staatsangehörige mit yezidischer Religionszugehörigkeit, wenden sich dagegen, dass sie ihren Wohnsitz nur im Landkreis P nehmen dürfen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte zu Gunsten der Antragsteller im Februar 1994 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (bezogen auf die Türkei) fest. Sie erhielten daraufhin von der damals für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde, dem Landkreis Cloppenburg, Aufenthaltsbefugnisse. Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. eine Wohnsitzauflage enthielten diese Aufenthaltsbefugnisse nicht. Die Antragsteller wechselten daraufhin innerhalb Niedersachsens mehrfach den Aufenthaltsort, bevor sie 1997 (erneut) in den Landkreis P zogen. Bei der im April 1999 erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse der Antragsteller, die ebenso wie ihr Vater bzw. "Ehemann" Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, wurde von dem Antragsgegner die Auflage beigefügt, wonach die Antragsteller ihren Wohnsitz im Landkreis P zu nehmen haben. Anlass für die Aufnahme dieser Auflage war der Runderlass des Nds. Innenministeriums vom 15.07.1998-45. 21-12230/1-1 (§ 12) -(Nds. MBI. S. 1062, nachfolgend = Erlass). Die Antragsteller griffen diese Auflage zunächst nicht an.
Im Februar 2001 beabsichtigten die Antragsteller, gemeinsam mit ihrem Vater bzw. - nach yezidischem Ritus getrauten - "Ehemann"nach Hannover umzuziehen. Der Vater bzw."Ehemann"verfügtüber eine Aufenthaltserlaubnis, die keine räumliche Beschränkung bzw. keine Auflage hinsichtlich des Wohnortes enthält. Zur Begründung ihres Antrages trugen die Antragsteller vor, dass die Antragstellerin zu 1. in Hannover "rund um die Uhr betreut werden könne", wie dies auf Grund ihrer Krankheit notwendig sei. Nachdem die von dem Antragsgegner beteiligte Landeshauptstadt Hannover einem Umzug nach Hannover nicht zugestimmt hatte, lehnte der Antragsgegner es mit Bescheid vom 28. März 2001 ab, die Wohnsitzauflage zu ändern. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass vorliegend die Aufrechterhaltung der Auflage gerechtfertigt sei, um durch einen willkürlichen Umzug in andere Landkreise eine Verlagerung der Sozialhilfe zu verhindern. Eine Pflege der Antragstellerin zu 1. ) sei auch in Feine möglich. Hiergegen legten die Antragsteller am 2. April 2001 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist. Anlässlich der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse im April 2001 wurde die Wohnsitzauflage von dem Antragsgegner erneuert. Am 6. Juni 2001 haben die Antragsteller daraufhin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie legen für die Antragstellerin zu 1. ) ein ärztliches Attest vor, wonach sie an Asthmabronchiale leidet. Der Antragsteller zu 2. ) trägt vor, dass er bei der Firma N arbeiten könne; dazu müsse er aber rechtmäßig seinen Wohnsitz in Hannover haben. Die Antragsteller sind zwischenzeitlich bereits zu ihrem Vater bzw. "Ehemann"nach H gezogen.
Sie beantragen sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die WohnsitzAuflagen aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Über die Begründung des ablehnenden Bescheides hinaus wird vorgetragen, dass es dem Antragsteller zu 2. ) zuzumuten sei, von Feine aus ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Auch nach dem vorgelegten Attest bestünden imÜbrigen keine gesundheitlichen Gründe für einen Umzug der Antragstellerin zu 1. ) nach H.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 1. 1 Das erkennende Gericht ist für die Entscheidung zuständig. Dies folgt aus § 83 VwGO i.V.m.§ 17a Abs. 2 GVG. Danach ist ein Beschluss, mit dem der Rechtsstreit an das aus Sicht des abgebenden Gerichts örtlich zuständige Gericht abgegeben wird, unanfechtbar und für das aufnehmende Gericht grundsätzlich bindend. Eine Ausnahme ist nur bei schweren und offensichtlichen Verstößen anzuerkennen. Ein solcher ist vorliegend nicht gegeben, auch wenn die Frage umstritten ist, ob im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. §§ 80, 123 VwGO eine solche Verweisung zulässig ist (vgl. dazu: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, § 83 VwGO, RN. 4).
1. 2.
Richtige Antragsart ist nach Auffassung der Kammer ein Antrag gem. § 123 VwGO. Zwar handelt es sich bei der hier streitigen Wohnsitzauflage grundsätzlich um einen den betroffenen Ausländer belastenden Verwaltungsakt, der selbstständig mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Im vorliegenden Fall ergibt sich allerdings die Besonderheit, dass die Antragsteller die im April 1999 verfügte Wohnsitzauflage haben bestandskräftig werden lassen. Dementsprechend haben sie bzw. ihr vormaliger Rechtsanwalt zutreffend nicht nachträglich dagegen Widerspruch, sondern einen Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung dieser Auflage gestellt. Ein solches Begehren wäre im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen, sodass vorläufiger Rechtsschutz gem. § 123 VwGO zu gewähren ist. Hieran ändern sich auch nichts dadurch, dass anlässlich der im April 2001 erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse der Antragsteller in ihre jeweiligen Ausweise erneut eine entsprechende Auflage aufgenommen worden ist. Denn nach dem Sinn und Zweck dieser Maßnahme handelte es sich nicht um eine erneute selbstständig angreifbare Regelung, sondern lediglich um eine Wiederholung der bereits im April 1999 verfügten Wohnsitzauflage (vgl. auch § 44 Abs. 6 AuslG).
1. 3.
Obwohl die Antragsteller zwischenzeitlich nach H umgezogen sind, ist der Antragsgegner schließlich weiterhin für die streitige Maßnahme - Aufhebung der Wohnsitzauflage - die zuständige Ausländerbehörde und damit richtiger Antragsgegner. Hält sich nämlich ein Ausländer entgegen einer ihm auferlegten räumlichen Beschränkung oder einer ihm erteilten Wohnsitzauflage an einem bestimmten Ort auf, so begründet er dort kein für die Zuständigkeitsbestimmung maßgebenden gewöhnlichen Aufenthalt vgl. Beschluss des OVG Schwerin vom 08.09.1998 - 2 M 80/98 -, NVwZ 1999, Beilage Nr. 3, 22 f., sowie Urteil des Nds. OVG vom 24.08.1995 - 11 L 1047/95 -, Nds. VwBl. 1996, 40 f.). Konnten die Antragsteller dementsprechend in Hannover keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, so besteht jedenfalls hinsichtlich der hier streitigen Wohnsitzauflage die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners fort.
1. 4.
Eine Beiladung der Stadt H bzw. der nach dem Erlass ggf. zu beteiligenden Bezirksregierungen Hannover und Braunschweig gem. § 65 Abs. 2 VwGO war nicht geboten, da ein Fall notwendiger Beiladung nur dann gegeben ist, wenn die Beteiligung eines anderen Rechtsträgers auf einer gesonderten gesetzlichen Vorschrift beruht und nicht nur einen ausschließlich verwaltungsinternen Mitwirkungsakt darstellt. Letzteres ist vorliegend aber der Fall, da die Fälle der gesetzlich notwendigen Beteiligung anderer Behörden bzw. Rechtsträger in § 64 AuslG (abschließend) angeführt sind; um einen solchen Fall der gesetzlich notwendigen Beteiligung handelt es sich vorliegend jedoch nicht.
2.
Der demnach statthafte und zulässige Antrag gemäß § 123 VwGO gegen den Antragsgegner ist auch begründet:
2. 1
Rechtsgrundlage für die streitige Auflage ist § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Danach kann die Aufenthaltsgenehmigung - hier in Form der Aufenthaltsbefugnis -, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Der Ausländerbehörde steht insoweit grundsätzlich ein Ermessen zu. 2. 1. 1 Dieses kann grundsätzlich durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften des zuständigen Ministeriums gelenkt werden. Dies ist vorliegend mit den o. a. Erlass vom 15.07.1998 erfolgt. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die danach grundsätzlich gebotene Aufnahme einer Wohnsitzauflage auch in die Aufenthaltsbefugnis von sozialhilfebeziehenden Ausländern, die - wie die Antragsteller - als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannt sind, völkervertragsrechtlich zulässig ist (das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in seinem Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 29/98 -, NVwZ 2000, 1414 ff - ausdrücklich offen gelassen; vgl. ferner Hailbronner, Ausländerrecht, § 70 AsylVfG, RN. 15; Gemeinschaftskommentar AsylVfG, § 70, RN. 25 sowie § 68, RN. 37 bis 41; Marx, AsylVfG-Kommentar, § 70, RN. 15, § 68, RN. 8 f.). Erhebliche Bedenken ergeben sich allerdings deshalb, weil nach dem o. a. Urteil des Bundesverwaltungsgericht bereits die räumliche Beschränkung der Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Flüchtlinge i.S.d. GFK auf jeweils ein Bundesland (u.a. ) mit Art. 23 GFK unvereinbar ist und daher sehr fraglich erscheint, ob - wie hier- allein wegen des Bezuges von Sozialhilfe eine Beschränkung des Wohnsitzes auf einen Landkreis mit den Art. 23 und 26 GFK zu vereinbaren ist.
2. 1. 2
Ebenso kann die Kammer die Frage dahinstehen lassen, ob der Erlass vom Juli 1998 überhaupt auch auf die Fälle anwendbar sein soll, in denen die betroffenen Ausländer ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht zugewiesen bekommen, sondern - wie vorliegend die Antragsteller, die sich ursprünglich im Landkreis C aufzuhalten hatten - frei gewählt haben. Bedenken gegen die uneingeschränkte Anwendung des Erlasses auf diese Fälle ergeben sich schon deshalb, weil es bei dieser Fallkonstellation zu der durch den Erlass zu verhindernden unregelmäßigen Binnenwanderung mit ggf. einer damit verbundenen und durch die Wohnsitzauflage sogar noch verfestigten ungleichen Verteilung der Sozialhilfekosten bereits gekommen ist.
2. 1. 3.
Selbst wenn jedoch der Erlass auch diese Fälle umfassen soll und für den "Regelfall"eine zulässige Ermessensregelung enthält (so Urteil des VG Osnabrück vom 24.11.1999-5 A 193/99-, InfAuslR 2000, 140 ff., wobei allerdings dort nicht von einer Wohnsitzauflage, sondern von einer räumlichen Beschränkung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG ausgegangen wird), kann dieser Erlass auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles einer Änderung der Wohnsitzauflage nicht entgegenstehen:
2. 1. 3. 1.
Der Vater des Antragstellers zu 2. ) und der "Ehemann"der Antragstellerin zu 1. ) hält sich rechtmäßig in H auf. Es ist nicht ersichtlich und von dem Antragsgegner auch nicht vorgetragen worden, dass sich hieran zukünftig etwasändert. Bereits dieser, in dem Erlass nicht eingeflossene Gesichtspunkt, nämlich der Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 Abs. 1 GG, spricht dafür, auch den Antragstellern einen Umzug nach Hannover zu ermöglichen.
2. 1. 3. 2.
Hierfür spricht ferner der Sinn und Zweck des Erlasses. Danach soll nämlich nicht jede Aufenthaltsbefugnis mit einer entsprechenden Wohnsitzauflage versehen werden, sondern nur die Befugnisse von Ausländern, die Sozialhilfe (gemeint sind offenbar: laufende Leistungen zum Lebensunterhalt) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Wie sich aus der im vorletzten Absatz des Erlasses ausdrücklich geregelten Ausnahme ergibt, ist daher einem Umzug nach dem Sinn und Zweck des Erlasses zuzustimmen, wenn - insbesondere durch eine Arbeitsaufnahme - die Sozialhilfeleistung gemindert bzw. der Sozialhilfebezug gänzlich verhindert werden kann. Im vorliegenden Fall käme es aber zu einer Verminderung von Sozialhilfeleistungen, nämlich zumindest der jeweiligen Unterkunftskosten, wenn die Antragsteller - wie bereits gegenwärtig - gemeinsam mit ihrem Vater bzw. Ehemann in einer Wohnung in Hannover leben und nicht stattdessen getrennte Wohnungen in Hannover einerseits und Feine andererseits aufrecht erhalten.
Bei dieser Sachlage spricht aber alles dafür, wegen der insoweit durch den Umzug des Vaters bzw. "Ehemannes" veränderten Umstände die Wohnsitzauflage nunmehr aufzuheben.
2. 1. 3. 3.
Auf die weiter von den Antragsteilem angeführten Gründe, nämlich die Arbeitsmöglichkeit für den Antragsteller zu 2. ) in H bzw. die (allein) dort gegebene Pflegemöglichkeit für die Antragstellerin zu 1. ), kommt es daher nicht mehr entscheidend an.
2. 1. 4
Da andere Gesichtspunkte als die vorgenannten von dem Antragsgegner nicht angeführt und auch für das Gericht nicht ersichtlich sind, ist das grundsätzlich dem Antragsgegner zustehende Ermessen dahingehend reduziert, den Antragsteilem auch eine Wohnsitznahme im Landkreis H zu ermöglichen.
2. 2
Neben dem damit gegebenen Anordnungsanspruch steht den Antragstellern auch ein Anordnungsgrund zu, da es ihnen - schon wegen der anderenfalls bestehenden Schwierigkeiten, in H laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten - nicht zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Bei dieser Sachlage steht der (vorläufigen) Aufhebung der Wohnsitzauflage auch nicht das so genannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung entgegen (vgl. dazu nochmals Kopp/Schenke, a.a.O., § 123, Rnrn. 13-15 m. zahlreichen w. N.).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kammer hält dabei einen Wert von 2.000,00 DM, d. h. ein Viertel des so genannten Auffangstreitwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, für das vorläufige Rechtsschutzverfahren um die Rechtmäßigkeit einer Wohnsitzauflage für angemessen (vgl. Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 03.12.1999 - 11 O 4393/99 -).
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht Braunschweig,
Am Wendentor?, 38100 Braunschweig,
oder
Postfach 47 27, 38037 Braunschweig,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingeht.