Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 11.07.2001, Az.: 6 A 551/00

Anfallleiden; Berechtigung; Einschränkung; Epilepsie; Fahrerlaubnis; Fahrtauglichkeit

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
11.07.2001
Aktenzeichen
6 A 551/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Beschränkung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) auf die Klassen B und BE (neu) mit geringerer Berechtigung wegen eines mehrere Jahre zurückliegenden Anfallleidens ist nur gerechtfertigt, wenn auf Grund einer medizinischen Erhebung über den Gesundheitszustand nicht mehr von einer unverändert günstigen Entwicklung ausgegangen werden kann.

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1970 geborene Kläger erhielt erstmals im Oktober 1988 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1a und 3. Am 22. Juli 1994 verursachte er in Bad Harzburg einen Verkehrsunfall, als er beim Führen eines Kraftfahrzeuges einen epileptischen Anfall erlitt. Der Beklagte gab dem Kläger daraufhin auf, zur Klärung der an seiner Fahreignung entstandenen Zweifel das Gutachten eines Arztes für Psychiatrie und Neurologie zu den Fragen beizubringen, ob eine für die Fahreignung bedeutsame Gesundheitsstörung oder Krankheit vorliege, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen 1a und 3 ausschließe, und ob wegen der Art der Erkrankung ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich sei.

2

In dem nervenärztlichen Gutachten des Dr. A. (G.) kam der Arzt zu dem Ergebnis, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Der Untersuchte leide unter einer Epilepsie mit sehr seltenen Anfällen, die überwiegend in den Morgenstunden aufträten, und werde von ihm seit 1990 betreut. Ein erster Anfall sei am 29. Januar 1990 aufgetreten; zu weiteren Anfällen sei es am 23. März 1990, am 05. April 1991, am 11. Februar 1993 und am 22. Juli 1994 gekommen. Die Untersuchungen deuteten auf ein hirnorganisches Anfallsleiden hin. Bei den Anfällen komme es zu einer kurzen Bewusstseinstrübung. Die anti-epileptische Medikation sei auf 750 mg Leptilan und 600 mg Timonil erhöht worden. Falls in den nächsten zwei Jahren keine Anfälle mehr aufträten und auch die Hirnstrommessungen keine krampfspezifischen Muster aufwiesen, könne wieder eine Fahrtauglichkeit angenommen werden.

3

Der Kläger verzichtete daraufhin auf die Fahrerlaubnis und gab seinen Führerschein am 01. September 1994 an den Beklagten zurück. Am 30. Juli 1996 beantragte der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen 1a und 3. Auf seine Veranlassung wurde ein nervenfachärztliches Gutachten zu der Frage der Fahreignung erstellt. In dem Gutachten vom 17. Dezember 1996 kam der Arzt Dr. G. (G.) zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufs und weiterer epileptologischer Gesichtspunkte eine Fahreignung für die Klasse 3 angenommen werden könne. Es handele sich bei der Erkrankung um eine Aufwachepilepsie mit großen generalisierten Krampfanfällen, die allerdings sehr selten seien. Die Anfälle seien schlafgebunden und einer antikonvulsiven Therapie gut zugänglich. Zu vermeiden seien Alkoholkonsum, Arbeiten im Wechselschichtrhythmus und unregelmäßige Schlafgewohnheiten. Der letzte Anfall im Jahr 1994 sei durch eine Tätigkeit in Wechselschicht, Schlafmangel und starke Hitze ausgelöst worden. Der Patient habe sich bisher immer einsichtig und kooperativ gezeigt.

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Unter dem 20. Dezember 1996 erstreckte der Gutachter das Untersuchungsergebnis auch auf die Fahrerlaubnis der Klasse 1a. Dem Kläger wurde daraufhin am 16. April 1997 nach erfolgreich durchgeführter Fahrprüfung eine Fahrerlaubnis der Klassen 1a und 3 neu erteilt.

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Eine im Frühjahr 1998 durchgeführte fachärztliche Kontrolluntersuchung erbrachte keine Auffälligkeiten. Auf Veranlassung des Beklagten wurde am 17. März 2000 eine weitere Kontrolluntersuchung durch den verkehrsmedizinischen Dienst des TÜV Nord durchgeführt. In dem Gutachten vom 23. März 2000 kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Anfallsleiden zur Zeit für die Fahreignung nicht erheblich sei, die Eignung allerdings nur für die (neuen) Fahrerlaubnisklassen A, B und BE, nicht jedoch auch für die Klassen C1 und C1E gegeben sei. Da der letzte Krampfanfall im Sommer 1994 stattgefunden habe und seitdem eine Anfallsfreiheit vorliege sowie der Untersuchte sich regelmäßig nervenärztlich behandeln lasse, könne von weiteren verkehrsmedizinischen Begutachtungen Abstand genommen werden. Allerdings sei von dem Untersuchten in Abständen von jeweils zwei Jahren der Straßenverkehrsbehörde eine nervenärztliche Stellungnahme vorzulegen, aus der hervorgehe, dass weiterhin eine Anfallsfreiheit vorliege, eine regelmäßige medikamentöse Therapie und nervenärztliche Behandlung erfolge sowie das EEG weiterhin unauffällig sei.

6

Nach vorheriger Anhörung des Klägers beschränkte der Beklagte mit Verfügung vom 21. August 2000 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3500 kg. Eine zuvor von dem Beklagten an das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr gerichtete Anfrage, ob gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelanforderungen der Fahrerlaubnisverordnung (Nr. 6.6 der Anlage 4) in Betracht zu ziehen sei, wurde vom Ministerium abschlägig beschieden. Gegen die am 23. August 2000 zugestellte Verfügung erhob der Kläger am 25. September 2000 (Montag) Widerspruch, den die Bezirksregierung Braunschweig durch Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2000 – zugestellt am 23. Oktober 2000 – als unbegründet zurückwies.

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Am 23. November 2000 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:

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Als Zimmermann bei einer Baufirma müsse er in der Lage sein, auch Kraftfahrzeuge über 3.500 kg und Fahrzeuge mit Anhänger führen zu können. Die von dem Beklagten verfügte Beschränkung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Die bei ihm diagnostizierte Aufwachepilepsie rechtfertige angesichts der durchgeführten Therapie und langjährigen Anfallsfreiheit eine solche Maßnahme nicht. Aus einer gutachtlichen Äußerung des behandelnden Arztes vom 26. Juli 2000 gehe hervor, dass hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse 3 eine unbedingte Fahreignung gegeben sei. Soweit das Gutachten des TÜV Nord zu einer anderen Auffassung gelangt sei, sei dieses Gutachten in seinen Schlussfolgerungen fehlerhaft. Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden seien, behielten in vollem Umfang die mit ihr verbundenen Berechtigungen. Einschränkungen ergäben sich nur aus § 76 FeV. Eine Umstellung der Fahrerlaubnis alten Rechts erfolge nur auf Antrag. Wegen der sich aus § 6 Abs. 6 FeV ergebenden Besitzstandswahrung würden Fahrerlaubnisse, die nach dem bisher geltenden Recht erteilt worden seien, von der Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen nicht berührt. Dies gelte auch für die in Nr. 1.3 der Begutachtungsleitlinien vorgenommene Klasseneinteilung in zwei Gruppen von Fahrerlaubnisklassen. Diese Einteilung beruhe nicht auf neueren medizinischen Erkenntnissen, sondern sei unter juristischen Aspekten erfolgt. Die Zusammenführung der neuen Klassen C1 und C1E mit den Klassen C und CE sei deshalb erfolgt, weil man künftig der Verkehrssicherheit ein größeres Gewicht beimessen wolle. Dies habe aber keine Auswirkungen auf die bestehenden Fahrerlaubnisse und die mit ihnen verbundenen Berechtigungen. Medizinische Gründe, die erteilte Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge bis zu 3500 kg Gesamtmasse zu beschränken, lägen nicht vor. Das Gutachten des TÜV Nord enthalte insbesondere keine Ausführungen, weshalb auch in Anbetracht der anderslautenden Vorgutachten der Jahre 1996 und 1998 von einer Beschränkung der erteilten Fahrerlaubnis nicht abgesehen werden könne.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 21. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Braunschweig vom 18. Oktober 2000 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden die Auffassung, dass auf der Grundlage des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 23. März 2000 die Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 2 FeV habe eingeschränkt werden müssen. Seit dem 01. Januar 1999 habe sich die Rechtslage geändert. Die Fahrerlaubnisklassen seien dahin eingeteilt, dass Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr 3500 kg in die Gruppe 2 fielen. Danach seien für solche Fahrzeuge bis zu einer Gesamtmasse von 7500 kg die Klassen C1 und C1E zu erteilen. Eine Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 für Personenkraftwagen werde jetzt mit einer Fahrerlaubnis aus der Gruppe 1 erteilt (B, BE). Aus der ärztlichen Stellungnahme vom 26. Juli 2000 gehe hervor, dass aus Sicherheitsgründen die Medikation fortgesetzt werde. Es könne deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit von einer Anfallsfreiheit ausgegangen werden, die auch nach dem Absetzen der Medikamenteneinnahme weiter anhalte. Für das Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Gesamtmasse von bis zu 7500 kg sei jedoch eine dauerhafte Anfallsfreiheit von mindestens fünf Jahren ohne Medikation die Voraussetzung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 18. Oktober 2000 ist aufzuheben.

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Die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene und auf § 46 Abs. 2 FeV gestützte Beschränkung der dem Kläger erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die Kraftfahrzeuge der neuen Fahrzeugklassen A, B und BE hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Für diese Entscheidung stellt das verkehrsmedizinische Gutachten des TÜV Nord vom 23. März 2000 keine geeignete Grundlage dar.

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Nach § 46 Abs. 2 FeV schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Inhabers dieser Berechtigung, wenn er sich noch als bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet erweist, soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Hierbei sind die Regelungen der Anlagen 4, 5 und 6 zur Fahrerlaubnisverordnung zu berücksichtigen. Eine solche Maßnahme stellt die Einschränkung der Fahrerlaubnis des Klägers dar, dessen Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen sich bisher auf alle Fahrzeugarten der Klasse 3 a.F. erstreckte (§ 6 Abs. 6 FeV). Maßgebend für diese Beschränkung der Fahrerlaubnis war offenkundig sowohl für den verkehrsmedizinischen Dienst des TÜV Nord als auch für den Beklagten die zur Anpassung an die EG-Richtlinien (Richtlinie 91/439/EWG, Abl EG Nr. 237/20 vom 24.08.1991) ergangenen Neuregelungen des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. 1998 I, 747), die überwiegend am 01. Januar 1999 in Kraft getreten sind. Hierdurch wurden u.a. die Fahrerlaubnisklassen und die damit verbundenen Berechtigungen neu geordnet und entsprechend den Festsetzungen im Anhang III der Zweiten EG-Richtlinie über den Führerschein vom 24.08.1991 für die Zwecke der Eignungsbegutachtung im Anhang 4 zur Fahrerlaubnisverordnung in zwei Gruppen eingeteilt (vgl. hierzu: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung/Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Februar 2000). Eine solche Einteilung in Gruppen zum Zwecke einer Festlegung von Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen war schon in der 5. Auflage des Gutachtens „Krankheit und Kraftverkehr“ vom August 1996 (Heft 73 der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Verkehr) enthalten. Die dort zum Anfallsleiden aufgestellten Beurteilungsgrundsätze, die das hierzu vorhandene verkehrsmedizinische Erfahrungswissen wiedergeben, finden sich nahezu wortgleich auch in den neuesten Begutachtungs-Leitlinien vom Februar 2000.

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Nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung kann bei einem Anfallsleiden eine Eignung oder bedingte Fahreignung für die Fahrerlaubnis der Gruppe 1 (Klassen A, A1, B, BE, M, L und T) ausnahmsweise angenommen werden, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, beispielsweise bei zweijähriger Anfallsfreiheit. Nach den Begutachtungs-Leitlinien ist ein solches Risiko erneuter Anfälle bei langjährig bestehenden Epilepsien ebenfalls nicht weiter anzunehmen, wenn für die Dauer von zwei Jahren kein Anfall mehr aufgetreten ist (Nr. 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien), selbst wenn ein außerdem angefertigtes Elektroenzephalogramm (EEG) nicht von den für die epilepsietypischen Formen frei ist.

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Die (bedingte) Eignung für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 (u.a. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E) setzt ebenfalls voraus, dass ein wesentliches Risiko für einen erneuten Anfall nicht mehr besteht, wofür eine anfallsfreie Dauer von fünf Jahren, in denen eine Therapie nicht mehr durchgeführt werden musste, ein Beispielsfall ist.

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Sowohl nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung als auch nach den Begutachtungs-Leitlinien handelt es bei den auf die Fahrtauglichkeit bezogenen Eignungsbewertungen um Annahmen für den Regelfall. Es ist deshalb in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung von weiteren, in diesen Bewertungsregeln nicht vollständig aufgeführten Umständen wie u.a. Krankheitsverlauf, Lebensführung und Einstellung des Fahrerlaubnisinhabers zu seiner Erkrankung zu klären, ob eine besondere Gefahrenlage für die Allgemeinheit besteht oder ob aus einer günstigen Entwicklung geschlossen werden kann, dass ein wesentliches Risiko für einen erneuten Anfall nicht mehr anzunehmen ist.

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Nach Maßgabe dieser Gesichtspunkte ist in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2000 das Risiko eines erneuten Anfalls beim Kläger nicht ersichtlich. Ein rechtfertigender Grund, ihm die mit der Fahrerlaubnis der Klasse 3 verbundenen Berechtigungen zu beschränken, hat deshalb nicht vorgelegen. Nachdem der Kläger den letzten Anfall einer nach den ärztlichen Aussagen in dieser Form sehr selten auftretenden Erscheinungsform der Epilepsie im Juli 1994 erlitten hatte, wurde ihm nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (sowie der Klasse 1a) im April 1997 neu erteilt. Seitdem führt er Fahrzeuge dieser Fahrerlaubnisklassen, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen ist. Die seitdem durchgeführten Kontrolluntersuchungen hatten keine Hinweise auf eine latent vorhandene Rückfallgefährdung ergeben. Dem Kläger wurde eine konsequente Einhaltung der ihm ärztlicherseits angeratenen Lebensführung, regelmäßige ärztliche Kontrollen und unauffällige EEG-Messungen sowie eine verlässliche Medikamenteneinnahme bescheinigt. Aus diesem Grunde findet sich in dem Gutachten des verkehrsmedizinischen Dienstes vom 23. März 2000 auch der Hinweis, dass von weiteren verkehrsmedizinischen Begutachtungen abgesehen werden solle und es ausreiche, wenn lediglich alle zwei Jahre der Straßenverkehrsbehörde eine nervenärztliche Stellungnahme vorgelegt werde. Schließlich wird in dem fachärztlichen Attest des behandelnden Arztes Dr. G. vom 26. Juli 2000 bescheinigt, dass das Hirnstrombild keine Epilepsiepotentiale aufzeige und die Medikamente lediglich noch zur Sicherheit verabreicht würden.

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In Anbetracht dieser Sachlage überzeugt die Schlussfolgerung, das nur eine Fahreignung für die (neuen) Klassen A, B und BE gegeben sei, nicht. Die von dem Beklagten eingeholte ergänzende Stellungnahme des TÜV Nord vom 29. Mai 2000 legt vielmehr die Annahme nahe, dass das ärztliche Votum bei unveränderter medizinischer Erkenntnislage und ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger seinerzeit bereits seit nahezu sechs Jahren anfallsfrei gewesen war und seit drei Jahren Fahrzeuge der Klasse 3 beanstandungsfrei geführt hatte, ausschließlich die Einteilung der neuen Fahrerlaubnisklassen nach Gruppen und allein den in Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten Beispielsfall für maßgeblich gehalten hatte, ohne dem Verhältnis von Regelfall und Ausnahme genügend Rechnung zu tragen. Insbesondere fehlt eine unter medizinischen Gesichtspunkten durchgeführte Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb den auf der Grundlage des Gutachtens „Krankheit und Kraftverkehr“ getroffenen medizinischen Feststellungen der Jahre 1997 und 1998 mit dem In-Kraft-Treten der Regelungen über die neuen Fahrerlaubnisklassen eine andere Bedeutung beigemessen werden muss, obgleich schon den fachärztlichen Gutachten die auf eine Einteilung der Fahrerlaubnisklassen in Gruppen ausgerichtete Eignungsbewertung zugrunde gelegen hat.

23

Es ist nicht erkennbar, inwieweit bei einer unverändert günstigen gesundheitlichen Entwicklung des Klägers und auf der Grundlage derselben Kriterien für die medizinische Beurteilung der Fahreignung in Bezug auf die durch eine Besitzstandswahrung weiter geltende Fahrerlaubnis der Klasse 3 unterschiedliche Fahrtauglichkeitsergebnisse ermittelt werden konnten. Die unvollständige Aufklärung des medizinischen Sachverhalts als Grundlage für die zu treffende Entscheidung über die Einschränkung der Fahrerlaubnis (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. vom 28.06.1996, 11 B 36.96) kann, weil es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (BVerwG, Urt. vom 27.09.1994, BVerwGE 99, 249), mit aktuellen medizinischen Erhebungen nicht rechtswirksam in diesem Verfahren nachgeholt werden. Dies müsste erforderlichenfalls erst in einem erneuten Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung geschehen. In Anbetracht dieses Defizits einer die Beschränkung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden Begründung sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

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Der Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.