Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 06.07.2001, Az.: 6 B 58/01

Bußgeldbescheid; Güterkraftverkehrsgenehmigung; Tageslenkzeiten; Unzuverlässigkeit; Widerruf

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
06.07.2001
Aktenzeichen
6 B 58/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die durch zahlreiche Bußgeldbescheide wegen Überschreitung der Tageslenkzeiten indizierte Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers eines Speditionsunternehmens rechtfertigt den Widerruf von Güterkraftverkehrserlaubnissen. (bestätigt: OVG Lüneburg, Beschl. vom 20.09.2001, 7 MA 2909/01)

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf von Güterkraftverkehrsgenehmigungen.

2

Unter ihrer früheren Firmierung „L.-S.-G.“ mit Betriebssitz in der F. 8 in ... A. und ihrem seinerzeit alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer A. S. wurde der Antragstellerin mit Bescheid  des Landratsamts A. vom 16. Juli 1996 eine Erlaubnis für den allgemeinen Güternahverkehr erteilt. Unter dem 19. September 1996 und dem 09. Juni 1998 stellte das Landratsamt A. antragsgemäß jeweils 12 Erlaubnisurkunden hierzu aus. Außerdem erhielt die L.-S.t.-GmbH eine vom 01. Juni 1998 bis 31. Mai 2003 befristete Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92. In der Zwischenzeit erfolgte eine Umfirmierung der Antragstellerin in „R. L. GmbH“ mit gleichzeitiger Betriebssitzverlegung in die T.straße 38 nach ... S.. Ausweislich eines Handelsregisterauszuges hat die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin am 30. November 1998 Speditionskaufmann G. S. zum weiteren - alleinvertretungsberechtigten – Geschäftsführer bestellt.

3

Am 25. März 1999 teilte G. S. die vorstehend genannten Änderungen der seinerzeit noch für Güterkraftverkehrsgenehmigungen zuständigen Bezirksregierung Braunschweig mit und bat um entsprechende Berichtigung der Nahverkehrserlaubnis und der EU-Lizenz sowie Ausstellung von jeweils 25 Kopien. Die Bezirksregierung erteilte der Antragstellerin die bis zum 30. Juni 2004 gültige EU-Lizenz am 17. Mai 1999 und fertigte hierzu 25 beglaubigte Abschriften aus. Weitere fünf Abschriften der Lizenz erteilte der zwischenzeitlich zuständig gewordene Antragsgegner auf einen entsprechenden Antrag des Geschäftsführers S. vom 14. Januar 2000 unter dem 10. Juli  2000. Am 22. Juni 2000 beantragte G. S. außerdem beim Antragsgegner (wie schon am 25. März 1999 bei der Bezirksregierung) den Umtausch der der L.-S.-GmbH erteilten

4

25 Erlaubnisurkunden für den Güternahverkehr in entsprechende Erlaubnisurkunden für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Eine derartige – unbefristete – Erlaubnis erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin am 23. Juni 2000.

5

Bei verschiedenen Kontrollen und Durchsuchungen stellte die Polizei in den Jahren 1999 und 2000 zahlreiche Verstöße der verantwortlichen Fahreinsatzleiter sowie der Lkw-Fahrer der Antragstellerin gegen gesetzliche Vorschriften fest, von denen der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde offenbar erst im Dezember 2000 Kenntnis erlangte. So fanden zwei Durchsuchungen der Betriebs- und Geschäftsräume der Antragstellerin in den Monaten Mai und August 2000 aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts Goslar auf Antrag der Staatsanwaltschaft Braunschweig in einem Ermittlungsverfahren gegen G. S. wegen Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, Urkundenfälschung und Strafvereitelung statt (...). Folge der Durchsuchungen waren insgesamt 489 Strafanzeigen gegen die einzelnen Fahrer der Antragstellerin wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen, Urkundenunterdrückung usw. sowie 594 Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen. Nach Auswertung der verantwortlichen Vernehmungen der beschuldigten Kraftfahrer, die ausweislich des Abschlussberichts des Polizeikommissariats S. vom 14. Dezember 2000 im Wesentlichen angaben, unter Druck gehandelt zu haben, um ihren Arbeitsplatz nicht zu verlieren, wurden weitere Ermittlungsverfahren gegen G. S. und seinen bei der Antragstellerin als Disponent tätigen Sohn J. S. eingeleitet.

6

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig teilte dem Antragsgegner auf Nachfrage unter dem 17. Januar 2001 mit, dass bislang 53 Bußgeldbescheide gegen die verantwortlichen Fahreinsatzleiter der Antragstellerin in Höhe von insgesamt ca. 169.000,-- DM vorlägen. Bei den Verstößen handele es sich überwiegend um Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Lenk- und Ruhezeiten); zur Zeit lägen noch etwa 300 Owi-Anzeigen zur Bearbeitung vor. Aus einer beigefügten Tabelle ergab sich, dass davon 43 Bußgeldbescheide in Höhe von insgesamt ca. 153.000,- DM gegen den Geschäftsführer S. ergangen waren. Einem Vermerk vom 10. Januar 2001 des Sachbearbeiters Sell des Antragsgegners über ein mit dem Sachbearbeiter D. vom Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig geführtes Telefongespräch zufolge gingen immer wieder neue Anzeigen beim Gewerbeaufsichtsamt ein, z.B. über Verstöße vor Weihnachten und zwischen den Feiertagen (Bl. 14 R BA „A“).

7

Daraufhin hörte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2001 zu einem beabsichtigten Widerruf der ihr erteilten Erlaubnis/Lizenz an und führte aus, die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen würden aufgrund der Vielzahl der fortlaufend begangenen Verstöße nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt werde und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibe. Die Unzuverlässigkeit der Geschäftsführer sei sowohl den Gesellschaftern als auch der Firma als juristischen Person zuzurechnen.

8

Zugleich unterrichtete der Antragsgegner die Industrie- und Handelskammer Braunschweig , die Gewerkschaft „ÖTV“, den Gesamtverband Verkehrsgewerbe e.V. Braunschweig und das Bundesamt für Güterverkehr in Hannover über die beabsichtigte Entziehung der Erlaubnis/Lizenz nebst 25 bzw. 30 Abschriften.

9

Die Antragstellerin nahm dahin Stellung, den mittlerweile beim Amtsgericht Braunschweig anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen G. S. lägen Verstöße aus dem Jahre 1999 zu Grunde. Daher bestehe kein Anlass, unverzüglich tätig zu werden und einen Betrieb sowie die damit verbundenen Arbeitsplätze zu gefährden. Geplant sei, im April 2001 eine Erörterung der Angelegenheit unter Hinzuziehung des Gewerbeaufsichtsamtes durchzuführen, um dann sämtliche Verfahren im Mai 2001 zu verhandeln. Der Antragsgegner werde daher gebeten, eine Entscheidung über die von ihm in Aussicht gestellte Maßnahme zumindest bis zum Abschluss der Owi-Verfahren in 1. Instanz zurückzustellen. Da die Antragstellerin die gesetzlichen Vorschriften peinlichst genau kontrolliere, seien weitere Verstöße nicht zu erwarten. Im Übrigen hätten letztlich die Fahrer die Vorschriften über die Einhaltung der Ruhe- und Lenkzeiten einzuhalten und seien nach Verlassen des Betriebshofs dem unmittelbaren Einfluss der Geschäftsführung entzogen.

10

Nach einem internen Vermerk des Sachbearbeiters S. über ein weiteres, am 26. Januar 2001 mit dem Gewerbeaufsichtsamt geführtes Telefongespräch lagen dort Anzeigen wegen Verstößen aus dem Jahr 2000 in größerer Anzahl und auch bereits Anzeigen aus dem Jahr 2001 vor  (Bl. 29 R BA “A“).

11

Das Bundesamt für Güterverkehr teilte dem Antragsgegner mit, für einen Widerruf spreche, dass dort in den Jahren 1999 und 2000 gegen das Unternehmen 11 Verstöße anhängig gewesen seien. Die Industrie- und Handelskammer und der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. sprachen sich hingegen im Hinblick darauf, dass keines der Ordnungswidrigkeitenverfahren bislang rechtskräftig abgeschlossen sei, und mit Blick auf den Fortbestand des Unternehmens sowie die damit verbundenen 50 Arbeitsplätze gegen einen Widerruf unter sofortiger Vollziehung aus.

12

Mit Bescheid vom 12. März 2001 widerrief der Antragsgegner die erteilte Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr und forderte die Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die Originalurkunde der Lizenz und die 30 beglaubigten Abschriften sowie die Originalurkunde der Erlaubnis nebst 25 beglaubigten Abschriften sofort – spätestens bis 28. März 2001 – herauszugeben. Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Er stützte seine Entscheidung auf Art. 8 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 i.V.m. der VO über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr und § 3 Abs. 5 GüKG und führte aus, die Antragstellerin erfülle nicht mehr die wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lizenz/Erlaubnis, die Zuverlässigkeit des Unternehmens. Die Vielzahl der Bußgeld- und Strafverfahren belegten, dass der Geschäftsführer S. nicht willens oder nicht in der Lage sei, ein rechtswidriges Verhalten Dritter innerhalb des Unternehmens zu unterbinden, oder dass er ein solches Verhalten gar billige oder fördere. Die persönliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers sei zu verneinen, wenn schwere Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten begangen würden, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals verstoßen werde. Verstöße der Fahrer müsse sich der Geschäftsführer zu Lasten seiner persönlichen Zuverlässigkeit anrechnen lassen. Diese sei der Antragstellerin, weil der Geschäftsführer ihr vertretungsberechtigtes Organ sei, als eigene Unzuverlässigkeit zuzurechnen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung über den Widerruf überwiege das Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, die sich aus dem fortgesetzt rechtswidrigen Geschäftsbetrieb ergäben, gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Fortführung des Geschäftsbetriebes. Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründete der Antragsgegner damit, durch die kontinuierliche (Weiter-)Begehung von Verstößen auch am Ende des Jahres 2000 und zu Beginn des Jahres 2001 sei nicht zu erwarten, dass von Seiten der Antragstellerin künftig die gesetzlichen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten beachtet würden. Um die erheblichen Gefahren auszuschließen, die von übermüdeten Fahrern für die Allgemeinheit ausgingen, liege es im besonderen öffentlichen Interesse, jeglichen weiteren Fuhrbetrieb mit sofortiger Wirkung zu unterbinden.

13

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 29. März 2001 Widerspruch, über den – soweit nach Aktenlage ersichtlich – noch nicht entschieden worden ist. Zugleich hat sie beim Verwaltungsgericht um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor:

14

Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse der Öffentlichkeit bestehe im vorliegenden Fall nicht. Der Antragsgegner habe bei seiner Interessenabwägung die Interessen der Antragstellerin unzureichend einbezogen und nicht berücksichtigt, dass es sich um ein Unternehmen mit 35 Lkws sowie entsprechendem Fahrpersonal handele, so dass nicht nur das Interesse der Antragstellerin, sondern auch die Interessen sämtlicher Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren würden, betroffen seien. Der Antragsgegner verweise lediglich auf eine „akute“ Gefahr für die Öffentlichkeit, ohne diese Gefahr anhand von Tatsachen zu belegen. Hätte es einer dringlichen Beendigung des Güterkraftverkehrsunternehmen bedurft, stelle sich die Frage, weshalb erst im Mai 2001 der Widerruf verfügt worden sei, obgleich die Durchsuchungen, bei denen zahlreiche Verstöße festgestellt worden seien, bereits im Mai bzw. August 2000 stattgefunden hätten. Weiter hätte berücksichtigt werden müssen, dass es trotz der extrem hohen Zahl der festgestellten Verstöße bislang in keinem einzigen Fall zu einem Unfall gekommen sei. Außerdem sei keines der Verfahren gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin bislang rechtskräftig abgeschlossen. Die im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren geltende Unschuldsvermutung dürfe nicht außer Acht gelassen werden. Dass die Verfahren gegen die einzelnen Fahrer teilweise bereits abgeschlossen seien, sei nicht relevant, weil der Geschäftsführer S. keinerlei Einfluss auf sie genommen habe. Im Übrigen habe es am 15. März 2001 eine „Großrazzia“ gegeben, bei der bundesweit Lkws kontrolliert worden seien. Von ihren 34 Lkws seien 27 kontrolliert worden; sie seien alle ohne Beanstandung geblieben, insbesondere auch im Hinblick auf Lenk- und Ruhezeiten. Von Seiten der Geschäftsführung und Disposition werde mit besonderer Sorgfalt darauf geachtet, die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, so dass zukünftig Verstöße nicht zu erwarten seien und die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt sei. Schließlich hätte der Antragsgegner bei ordnungsgemäßer Ausübung seines Ermessens nicht sogleich die ultima ratio, den Widerruf, aussprechen dürfen. Verhältnismäßig wäre vielmehr gewesen, ein milderes Mittel zu wählen, das etwa die Auswechslung des Geschäftsführers hätte vorsehen können.

15

Nachdem der Geschäftsführer S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Seesen am 02. Mai 2001 vom Vorwurf der Begehung verschiedener Nötigungen und einer gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden ist (...; die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Berufung eingelegt), trägt die Antragstellerin weiter vor, dass der Geschäftsführer S. im Hinblick auf die völlig ungerechtfertigte Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung Strafantrag gegen die die Anklage verfassende Staatsanwältin wegen Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) gestellt habe. Abgesehen davon, dass sich die gegen Herrn G. S. erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe – jedenfalls in 1. Instanz - als nicht stichhaltig erwiesen hätten, habe sich in der fast fünf Stunden dauernden Hauptverhandlung aufgrund der Aussagen mehrerer Fahrer der Eindruck ergeben, ihnen sei bei ihren Vernehmungen im Polizeikommissariat S. als Gegenleistung für eine die Antragstellerin und ihren Geschäftsführer belastende Aussage Vergünstigungen wie etwa ein reduziertes Bußgeld im eigenen Verfahren versprochen worden. Sie – die Antragstellerin – füge Erklärungen von sechs Fahrern, die in der mündlichen Verhandlung nicht ausgesagt hätten, bei; darin werde bestätigt, dass diese Fahrer von der Polizei zwecks Abgabe von belastenden Äußerungen über die Antragstellerin und ihren Geschäftsführer unter Druck gesetzt worden seien.

16

Die Antragstellerin beantragt,

17

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12. März 2001 wiederherzustellen.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

den Antrag zurückzuweisen.

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Er beruft sich auf die Gründe der angegriffenen Verfügung und entgegnet weiter:

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Für das besonders zu begründende Vollzugsinteresse komme es nicht darauf an, dass sich eine Gefahr bereits realisiert habe, sondern auf den Grad des bestehenden Risikos. Aufgrund der Vielzahl der Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeiten sei von einem erheblichen Risiko für die Mitarbeiter der Antragstellerin und den Straßenverkehr auszugehen. Erschwerend komme hinzu, dass trotz der seit dem Jahre 1998 festgestellten Verstöße offensichtlich keine durchgreifenden Änderungen in der Disposition und der Geschäftsführung getroffen worden seien. Jedenfalls bleibe offen, welche Änderungen die Antragstellerin vorgenommen habe, denn sie habe nicht dargelegt, welche Maßnahmen ergriffen worden seien, die die Gewähr dafür bieten müssten, dass es zu weiteren Verstößen nicht komme.

22

Einer Mitteilung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom 28. Mai 2001 zufolge (Bl. 144 GA) hat sich die Zahl der gegen den Geschäftsführer G. S. erstellten Bußgeldbescheide auf 61 erhöht; außerdem lägen gegen die Antragstellerin noch etwa 30 offene Verfahren vor, die ebenfalls mit einem Bußgeldbescheid geahndet würden

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (3 Bände) und 47 Bände Owi-Verfahren des Amtsgerichts Braunschweig (verbunden zu ...) Bezug genommen.

II.

24

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

25

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis (Lizenz) für den grenzüberschreitenden und gewerblichen Güterkraftverkehr in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, eine Eilbedürftigkeit sei schon deshalb nicht ersichtlich, weil die polizeilichen Durchsuchungen bereits im Mai bzw. August 2000 stattgefunden hätten, der Widerruf aber erst im Mai 2001 verfügt worden sei. Wenn die Behörde zunächst die sofortige Vollziehung nicht für erforderlich erachtet, steht dies der Annahme eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses zu einem späteren Zeitpunkt jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zu diesem späteren Zeitpunkt, hier ab dem 12. März 2001, neue Erkenntnisse – etwa aufgrund weiterer Ermittlungen - den Sofortvollzug gebieten. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, wie noch auszuführen sein wird. Gleichwohl ist, ohne, dass es rechtlich darauf ankommt, anzumerken, dass es für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, wie es dazu kommen konnte, dass der Antragsgegner als zuständige Behörde erst im Dezember von den laufenden Ermittlungen gegen die Antragstellerin Kenntnis erlangt und ihr sogar im Juni und Juli 2000 noch Abschriften der Lizenz bzw. eine unbefristete Erlaubnis mit 25 Abschriften erteilt hat.

26

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Eine derartige Vollziehungsanordnung setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit voraus, dass ohne sie das öffentliche Interesse in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würde, so dass demgegenüber die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen zurücktreten.

27

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Güterkraftverkehrsgenehmigungen ist anzunehmen, wenn sich die an der Zuverlässigkeit des Unternehmens bestehenden Zweifel so weit verdichtet haben, dass die ernste Besorgnis gerechtfertigt erscheint, durch sie würden andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen ernstlich gefährdet, wenn das Unternehmen bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung weiterhin von seinen Genehmigungen Gebrauch macht und am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt (vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.04.2000 – 3 S 776/00 - [Juris]). Eine solche Gefahr für die Allgemeinheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn besondere Umstände eine Gefährlichkeit gegenwärtig begründen, die im Wege der Abwägung zu Lasten der Allgemeinheit und damit im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden kann. Ein das private Interesse des Rechtsuchenden an einem Vollziehungsaufschub überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist darüber hinaus dann gegeben, wenn bereits im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erkennen ist, dass ein gegen den Verwaltungsakt eingelegter Rechtsbehelf offenkundig keine Aussicht auf Erfolg haben wird.

28

Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage hat der Rechtsbehelf der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg. Es überwiegen außerdem die Gesichtspunkte, die dafür sprechen, ihre Lastkraftwagen mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am Güterkraftverkehr auszuschließen.

29

Der vom Antragsgegner ausgesprochene Widerruf findet hinsichtlich der Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr einschließlich der dazu erteilten 30 beglaubigten Abschriften seine Rechtsgrundlage in Art. 8 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung – VO - (EWG) Nr. 881/92 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der VO über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 - Grenz- und KabotageVO – (BGBl. I S. 3976) und § 3 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485). Der Widerruf der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr nebst 25 Abschriften beruht auf § 3 Abs. 5 GüKG.

30

Nach Art. 8 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 881/92 entziehen die zuständigen Behörden die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 der VO nicht mehr erfüllt, d.h. wenn er nicht mehr nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dem er niedergelassen ist, zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Grenz- und KabotageVO sieht vor, dass für die Rücknahme und den Widerruf der Gemeinschaftslizenz § 3 Abs. 5 GüKG entsprechend gilt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GüKG ist Bedingung für die Erteilung der Erlaubnis u.a., dass der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind. Hat bei der Erteilung der Erlaubnis diese Voraussetzung nicht vorgelegen oder ist sie nachträglich entfallen, kann die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden. Vor der Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die Erlaubnisbehörde dem Bundesamt für Güterverkehr, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 3 Abs. 5 a GüKG).

31

Zuständige Erlaubnis- bzw. Lizenzbehörde für den gewerblichen Güterkraftverkehr ist hier nach § 1 Abs. 1 der Nds. Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (Zust.VO GewAR 1991) vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 491) i.d.F. der ÄnderungsVO vom 14. November 2000 (Nds. GVBl. S. 284) i.V.m. Nr. 3.13.1 und Nr. 3.13.2 der Anlage 1 zu dieser Vorschrift seit 01. Dezember 2001 der Antragsgegner. Die zuvor zuständige Bezirksregierung hat im Hinblick auf diesen Zuständigkeitswechsel bereits Mitte des Jahres 2000 insoweit die Befugnis auf den Antragsgegner übertragen. Dieser hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 2001 die nach § 3 Abs. 5 a GüKG zu beteiligenden Verbände angehört.

32

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich der vom Antragsgegner ausgesprochene Widerruf als offensichtlich rechtmäßig.

33

Der Antragsgegner hat zu Recht festgestellt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr G. S., als die für die Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zu Recht als nicht zuverlässig i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 1 GüKG und § 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr – GBZugV- vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) einzuschätzen ist. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 GüKG ist die Zuverlässigkeit gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens und der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen bestehen gemäß § 1 Abs. 2 GBZugV insbesondere bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (Nr. 1) sowie bei schweren Verstößen gegen Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (Nr. 2 a)) und gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals (Nr. 2 b)). Im Übrigen entspricht der Begriff der Unzuverlässigkeit dem in § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Danach erfordert die Einschätzung, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, eine Prognose seines künftigen Verhaltens, die sich auf Tatsachen, insbesondere auf das bisherige Verhalten des Gewerbetreibenden, stützen muss. Bei einer juristischen Person – wie der Antragstellerin – ist insoweit das Verhalten des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter maßgeblich. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der „Unzuverlässigkeit“ gerichtlich voll überprüfbar; der Behörde ist insoweit ein Ermessensspielraum nicht eingeräumt (Nds. OVG, Urt. v. 07.01.2000 – 7 L 5209/97 -, GewA 2000, 420 ff.).

34

Der Antragsgegner hat die Zuverlässigkeit der Antragstellerin hauptsächlich deswegen verneint, weil bei verschiedenen Kontrollen und Durchsuchungen in vorangegangenen Monaten und Jahren Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften festgestellt wurden, wobei der überwiegende Teil dieser Verstöße das Nichteinhalten der geltenden Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten betraf. Die Kammer hat aufgrund der 47 beigezogenen Bußgeldakten des Amtsgerichts Braunschweig zum Az. ... ebenfalls den Eindruck gewonnen, dass der Geschäftsführer S. der Antragstellerin unzuverlässig i.S. des GüKG bzw. der GewO ist und er den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) GBZugV erfüllt. Die 47 der Kammer aus diesen Verfahren vorliegenden Bußgeldbescheide des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Braunschweig richten sich ausnahmslos gegen Günter Simons und haben überwiegend ganz erhebliche Überschreitungen der höchstzulässigen Tageslenkzeit von 10 Stunden bis hin zu 14 (!) Stunden bzw. 45 (!) Stunden an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen zum Gegenstand, die mit Bußgeldern von insgesamt etwa 170.000,-- DM geahndet worden sind. Im einzelnen handelt es sich um nachfolgende Verstöße:

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Bußgeldbescheid (im folgenden: „B.“) vom 26.06.2000: Überschreitung der höchstzulässigen Tageslenkzeit von 10 Std. vom 04.10. zum 05.10.1999 um 14 Std. und Unterschreitung der erforderlichen Tagesruhezeit von mindestens 9 Std. am 04. und am 05.10.1999 um jeweils 9 Std. (Geldbuße: 3.360,-- DM; Kraftfahrer J. wurde laut Einlassung S. wegen Missachtung der ihm erteilten Anweisungen gekündigt; Verfahren gegen Fahrer wurde wegen Selbstanzeige eingestellt).

36

B. vom 14.09.2000: Überschreitung der höchstzulässigen Tageslenkzeit von 10 Std.

37

vom 15. zum 16.08.1999 um 4 Std. und vom 19.08.-21.08.1999 um 32 Std. 50 Min.

38

Unterschreitung der Tagesruhezeit von mindestens 9 Std. vom 15. zum 16.08., vom 19. zum 20.8. und vom 20. zum 21.08.1999 um jeweils 9 Std. (Höhe der Geldbuße: 8.400,-- DM; Fahrer P. erhielt ebenfalls einen B. in Höhe von 4.799,-- DM).

39

B. vom 07.07.2000: Unterschreitung der erforderlichen Tagesruhezeit von mindestens 9 Std. am 28.11.1999 um 9 Std. (Höhe der Geldbuße: 1.080,-- DM; Kraftfahrer W. (Aussage: „ich hatte gar keine Wahl; ich musste fahren“) erhielt Verwarnung).

40

B. vom 14.09.2000: Überschreitung der höchstzulässigen Tageslenkzeit vom 28. bis 29.10.1999 um 2 Std. 20 Min., Unterschreitung der erforderlichen Tagesruhezeit von mindestens 9 Std. vom 28. bis 29.10.1999 um 9 Std. (Höhe der Geldbuße: 1.080,-- DM; Kraftfahrer K. erhielt ebenfalls einen B., hat keinen Einspruch eingelegt; nach der Einlassung S. hat Fahrer K. im Stau gestanden und - weil er Frischware geladen hatte – nur eine Tagesruhezeit von knapp 8 Std. eingehalten, nicht aber die Tageslenkzeit überschritten).

41

B. vom 19.01.2000: Überschreitung der höchstzulässigen Tageslenkzeit vom 02. bis 07.05.1999 um 45 Std. 50 Min., Unterschreitung der erforderlichen Tagesruhezeit vom 02. zum 03., vom 03. zum 04. und vom 04. zum 05.05.1999 um jeweils 9 Std. (Höhe der Geldbuße: 11.040,-- DM; Fahrer W. K. erhielt ebenfalls B., gegen den er Einspruch eingelegt hat)).

42

B. vom 19.01.2000: Überschreitung der höchstzulässigen Tageslenkzeit vom 28.03. bis 30.03.1999 um 14 Std. 50 Min., Unterschreitung der erforderlichen Tagesruhezeit vom 28. bis 29. und vom 29. bis 30.03. um jeweils 9 Std. (Höhe der Geldbuße: 3.600,--  DM; Fahrer W. K. erhielt gesonderten B., Einspruch eingelegt).

43

B. vom 26.05.00: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 24. bis 27.10.1999 um 17 Std. 50 Minuten, Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 26. zum 27.10.1999 um 9 Std. (Geldbuße: 4.860,-- DM; Kraftfahrer B. erhielt ebenfalls B.).

44

B. vom 26.06.00: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 03. bis 04.08.1999 um 11 Std. 20 Min., vom 04. bis 05.08.1999 um 2 Std. 50 Min., Unterschreitung der erforderlichen Tagesruhezeit vom 03. bis 04. und vom 04. zum 05.08.1999 um jeweils 9 Std. (Geldbuße 3.120,-- DM; Kraftfahrer G. K. hat Einspruch gegen eigenen B. eingelegt).

45

B. vom 19.01.00: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 04.05. bis 06.05.1999 um 18 Std. 50 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 04. zum 05. und vom 05. zum 06.05.1999 um jeweils 9 Std. (Geldbuße 4.560,-- DM; Kraftfahrer M. B. erhielt ebenfalls B.; Einspruch gem. § 69 Abs.1 Satz 1 OwiG verworfen).

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B. vom 31.01.00: Überschreitung der Tageslenkzeit am 14.06.1999 um 2 Std. 10 Min., am 16.06.1999 um 9 Std. 50 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit am 14.06.1999 um 01 Std. 55 Min., am 16.06.1999 um 1 Std. 47 Min. (Geldbuße 2.700,-- DM; Fahrer J. E.).

47

B. vom 26.05.0: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 17. bis 18.08.1999 um 8 Std. 20 Min., Unterschreitung der erforderlichen Tagesruhezeit vom 17. bis 18.08.1999 um 9 Std. (Geldbuße: 2.160,-- DM; Kraftfahrer G. J. lt. Einlassung S. gekündigt wegen Unbelehrbarkeit; J. hat eigenen B. erhalten, Verf. Eingestellt wegen seiner Äußerung: „Wenn wir nicht fahren, sind wir entlassen. Heute bin ich entlassen worden, weil ich nicht so mitgemacht habe.“)

48

B. vom 19.11.1999:  Überschreitung der Tageslenkzeit am 01.03.99 um 2 Std. 40 Min. und vom 02. bis 03.03.99 um 1 Std. 15 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit am 01.03. um 2 Std. und vom 02. bis 03.03.99 um 3 Std. 50 Min. (Geldbuße 1.140,-- DM; Kraftfahrer V. K. hat Aussage gemacht, wurde verwarnt).

49

B. vom 13.01.00: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 21. bis 22.03.1999 um 4 Std., Unterschreitung der Tagesruhezeit am 18.03.1999 um 1 Std. und vom 21. zum 22.03.1999 um 3 Std., 20 Min. (Geldbuße: 1.080,-- DM; Kraftfahrer A. Z.).

50

B. vom 19.01.00: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 20. zum 21.04.1999 um 4 Std. 48 Min. und vom 21. zum 22.04.1999 um 3 Std. 46 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 18. zum 19.4.1999 um 1 Std. 36 Min., vom 20. zum 21.4.1999 um 5 Std., 53 Min. und vom 21. zum 22.4.1999 um 1 Std. (Geldbuße: 1.800,-- DM; Kraftfahrer H. C. erhielt eigenen, aufgrund seiner Aussage geminderten B.; gibt an, die Verstöße seien auf Anweisung seines Arbeitgebers von ihm aus Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes befolgt worden).

51

B. vom 19.01.00: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 28. zum 29.04.1999 um 3 Std. 50 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 25. zum 26. und vom 28. zum 29.04.1999 um jeweils 9 Std. (Geldbuße: 2.040,-- DM, Fahrer W. P. erhielt eigenen B., Einspruch eingelegt).

52

B. vom 31.01.00: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 01. zum 02.08.1999 um 10 Std. 10 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 01. zum 02.08.1999 um 9 Std. (Geldbuße: 2.520,-- DM; Herr M. S. erhielt Anhörung, beruft sich auf Nötigung seines Arbeitgebers, Einstellung des Verfahren, mittlerweile Kündigung durch Antragstellerin).

53

B. vom 31.01.00: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 01. zum 02.08.1999 um 30 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 01.08. zum 02.08.1999 um 9 Std. (1.080,-- DM Geldbuße; Fahrer G. J. wurde gekündigt; erhielt eigenen B., gab an, die Lenkzeit im Auftrag seines Disponenten J. S. überschritten zu haben.)

54

B. vom 25.05.00: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 20. bis 21.05.1999 um 3 Std. 30 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 20. bis 21.05.1999 um 9 Std. (Geldbuße: 1.080,-- DM; Fahrer W. K. wurde verwarnt; gab an, Androhung von Kündigung habe ihn dazu veranlasst, der Disposition seines Arbeitgebers zu folgen).

55

B. vom 31.01.00: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 16. bis 18.08.1999 um 10 Std., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 16. zum 17.08. und vom 17. zum 18.08.1999 um jeweils 9 Std. (Geldbuße: 2.400,-- DM; Fahrer R. B. wurde gekündigt lt. Einlassung S.).

56

B. vom 19.11.1999: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 01. zum 02.03.1999 um 14 Std. 45 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 01. bis 02.03.1999 um 9 Std. und am 02.03.1999 um 2 Std. (Geldbuße: 3.600,-- DM; Fahrer J. E. erhielt ebenfalls B.; Einspruch eingelegt).

57

B. vom 09.10.2000: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 05. bis 07.12.1999 um 17 Std. 50 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 05. bis 06.12. und vom 06. bis 07.12. um jeweils 9 Std. (Geldbuße: 7.290,-- DM; Fahrer R. P. erhielt eigenen B., der aufgrund seiner Äußerung, er habe im Auftrag seines Disponenten aus Angst vor Arbeitsplatzverlust gehandelt, gemindert wurde ; wurde von der Antragstellerin gekündigt).

58

B. vom 07.07.2000: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 24. zum 25.11.1999 um 8 Std. 30 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 24. zum 25.11. um 9 Std. (Geldbuße: 2.040,-- DM; Fahrer W. W. erhielt eigenen B.; gab an, er habe fahren müssen, obwohl bekannt gewesen sei, dass er mit den Zeiten nicht hinkomme; Verfahren im Hinblick darauf eingestellt).

59

B. vom 27.09.00: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 02. bis 04.11.1999 um 16 Std., 30 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 02. zum 03.11. und vom 03. zum 04.11.1999 um jeweils 9 Std. (Geldbuße: 5.940,-- DM; Fahrer P. erhielt eigenen B.).

60

B. vom 09.10.2000: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 09. bis 11.01.2000 um 12 Std. 30 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 09. zum 10.01. und vom 10. zum 11.11.2000 um jeweils 9 Std. (Geldbuße: 4.500,-- DM; Fahrer K. erhielt ebenfalls B.).

61

B. vom 10.10.2000: Überschreitung der zulässigen Lenkzeit vom 05. bis 07.05.2000 um 8 Std. 20 Min., vom 08. zum 09.05.2000 um 2 Std., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 05. zum 06.05. und vom 06. zum 07.05.2000 um jeweils 9 Std. (Geldbuße: 3.420,-- DM; Kraftfahrer J. S. erhielt ebenfalls B. von 1.208,- DM, Bußgeld bereits bezahlt).

62

B. vom 14.09.00: Überschreitung der Tageslenkzeit am 16.09.1999 um 51 Min. und am 19.09.1999 um 9 Std. 33 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit am 16.09.1999 um 3 Std. 5 Min., am 19.09.1999 um 2 Std. 18 Min. und am 22.09.1999 um 4 Std. 25 Min; Unterschreitung der wöchentlichen Ruhezeit nach Aufzeichnung des Kontrollgerätes am 22.09.1999 um 34 Std. 27 Min. (Geldbuße: 8.280,-- DM; Fahrer P. S. lt. Einlassung S. entlassen wegen Nichteinhaltung der Sozialvorschriften; Fahrer erhielt eigenen B., Einspruch).

63

B. vom 09.10.00: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 29. zum 30.11.1999 um 1 Std. 30 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 29. zum 30.11.1999 um 9 Std. (Geldbuße: 1.620,-- DM; Kraftfahrer W. P. erhielt ebenfalls einen B. von 578,- DM, Geldbuße gezahlt).

64

B. vom 28.11.2000: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 30. zum 31.03.2000 um 2 Std., Unterschreitung der erforderlichen Tagesruhezeit vom 30. zum 31.03.2000 um 9 Std. (Geldbuße: 1.080,-- DM; Kraftfahrer K. W. erhielt ebenfalls B. von 641,-- DM, bis 19.01.01 noch kein Geldeingang).

65

B. vom 10.10.2000: Überschreitung der höchstzulässigen Tageslenkzeit vom 02. zum 03.04.2000 um 6 Std. 20 Min. und vom 04. zum 06.04.2000 um 11 Std. 10 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 02. zum 03.04., vom 04. zum 05.04. und vom 05. zum 06.04.2000 um jeweils 9 Std. (Geldbuße: 6.120,-- DM; Kraftfahrer D. G. erhielt eigenen B.; Einspruch durch RA).

66

B. vom 10.10.2000: Unterschreitung der Tagesruhezeit am 03.04.2000 um 9 Std. (Geldbuße: 1.620,-- DM; Kraftfahrer H. B. erhielt eigenen B., Einspruch).

67

B. vom 10.10.2000: Überschreitung der höchstlässigen Tageslenkzeit vom 17. zum 18.04.2000 um 1 Std. 50 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 17. zum 18.04.2000 um 9 Std. (Geldbuße: 1.620,-- DM; Kraftfahrer C. R. erhielt eigenen B., Einspruch eingelegt).

68

B. vom 10.10.2000: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 23. zum 24.02.2000 um 4 Std., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 23. zum 24.02.2000 um 4 Std. (Geldbuße: 1.440,-- DM; Fahrer V. K. wurde aufgrund seiner Äußerung, er habe vom Disponenten die ausdrückliche Weisung gehabt, seine Fahrzeit zu überziehen – die Firma würde das Bußgeld übernehmen - , weil er Lebensmittel geladen hatte, verwarnt).

69

B. vom 10.10.2000: Überschreitung der Tageslenkzeit vom 14. zum 15.05. um 1 Std. 10 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 14. zum 15.05.2000 um 9 Std. (Geldbuße: 1.620,-- DM; Fahrer J. S. erhielt eigenen B. von 641,-- DM; bereits bezahlt).

70

B. vom 10.10.2000: Überschreitung der höchstzulässigen Tageslenkzeit vom 19. bis 22.03.2000 um 25 Std. 10 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 19. bis 20.03., vom 20. bis 21.03. und vom 21. bis 22.03.2000 um jeweils 9 Std. (Geldbuße: 9.180,-- DM, Fahrer A. B. erhielt ebenfalls B. in Höhe von 1.000,-- DM, bereits bezahlt; laut seiner Äußerung wurde ihm vom Disponenten angedroht, den Arbeitsplatz zu verlieren, falls er die Fahrt nicht fortsetze).

71

B. vom 28.11.2000: Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit vom 12. zum 13.03.2000 um 8 Std. 40 Min., Unterschreitung der Ruhezeit vom 12. zum 13.03.2000 um 9 Std. (Geldbuße: 2.160,-- DM; Fahrer K. W. erhielt eigenen B. von 1.145,-- DM; kein Einspruch).

72

B. vom 10.10.2000: Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit vom 05. bis 07.03.2000 um 14 Std. 40 Min., Unterschreitung der erforderlichen Tagesruhezeit vom 05. bis 06.03. und vom 06. bis 07.03.2000 um jeweils 9 Std. (Geldbuße: 5.400,-- DM; Fahrer K. W. erhielt ebenfalls B. in Höhe von 1.901,-- DM; am 04.01.01 noch nicht gezahlt).

73

B. vom 10.10.2000: Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit vom 05. bis 07.02.2000 um 2 Std., Unterschreitung der erforderlichen Tagesruhezeit vom 06. bis 07.02.2000 um 9 Std. (Geldbuße: 1.620,-- DM; Fahrer H. K. erhielt eigenen B.; Einspruch eingelegt).

74

B. vom 29.11.2000: Überschreitung der Tageslenkzeit am 28.07.2000 um 40 Min. und vom 30. bis 31.07.2000 um 2 Std. 40 Min.; Unterschreitung der erforderlichen Tagesruhezeit am 28.07.2000 um 9 Std. und vom 30. bis 31.07.2000 um 9 Std. (Geldbuße: 1.620,-- DM; Fahrer B. P. erhielt B. in Höhe von 935,-- DM; ihm wurde am 14.12.00 Teilzahlung gewährt).

75

B. vom 29.11.2000: Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit am 01.08.2000 um 2 Std. 20 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 01.08.2000 um 9 Std. (Geldbuße: 2.160,-- DM; Fahrer J. E. erhielt B. in Höhe von 641,-- DM; bis 23.01.01 kein Geldeingang).

76

B. vom 12.10.2000: Überschreitung der höchstzulässigen Tageslenkzeit vom 23. zum 27.07.2000 um 29 Std. 20 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 23. zum 24.07., vom 24. zum 25.07., vom 25. zum 26.07. und 26. zum 27.07.2000 um jeweils 9 Std. (Geldbuße: 10.620,-- DM); Fahrer M. B. erhielt B. in Höhe von 3.728,-- DM).

77

B. vom 28.11.2000: Überschreitung der höchstzulässigen Tageslenkzeit vom 02.07. bis 04.07.2000 um 11 Std. 50 Min. und am 05.07.2000 um 30 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 03. zum 04.07.2000 um 9 Std. (Geldbuße: 5.880,-- DM; Fahrer B. wurde verwarnt; äußerte sich, dass er aus Angst vor Entlassung die vom Disponenten angeordneten Touren gefahren sei; Arbeitsverhältnis zum 31.08.00 selbst gekündigt, weil Disposition zu eng gestaltet).

78

B. vom 12.10.2000: Unterschreitung der Tagesruhezeit vom 16. zum 17.06.2000 um 9 Std. (Geldbuße: 1.620,-- DM; Fahrer J. S. erhielt B. von 578,-- DM, hat bezahlt).

79

B. vom 16.01.2001: Überschreitung der höchstzulässigen Tageslenkzeit vom 11. bis 12.08.2000 um 1 Std., am 14.8.2000 um 2 Std. 20 Min. und vom 15. bis 16.08.2000 um 1 Std., Unterschreitung der erforderlichen Tagesruhezeit am 12.08. und am 14.08.2000 jeweils um 9 Std. (Geldbuße: 1.680,-- DM; Fahrer  H. W. erhielt eigenen, geminderten B. in Höhe von 246,-- DM, hat sich geäußert).

80

B. vom 08.02.2001: Überschreitung der Tageslenkzeit am 18.08.2000 um 2 Std. 50 Min., vom 20. bis 21.08.2000 um 2 Std. 20 Min., vom 23. bis 26.8.2000 um 24 Std. 20 Min. und am 28. bis 29.8.2000 um 11 Std., Unterschreitung der Tagesruhezeit am 18.08., vom 20. zum 21.08., vom 23. zum 24.08., vom 24. zum 25.08., vom 25. zum 26.08. und vom 28. zum 29.08.2000 jeweils um 9 Std. (Geldbuße: 9.840,-- DM; Fahrer G. E. erhielt B. von 5.177,-- DM).

81

B. vom 01.03.2001: Überschreitung der höchstzulässigen Tageslenkzeit vom 03. bis 04.08.2000 um 4 Std. 20 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit am 03. bis 04.08.2000 um 9 Std. (Geldbuße: 1.080,-- DM; Fahrer J. D. erhielt B. in Höhe von 735,50 DM).

82

B. vom 28.02.2001: Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit vom 30. bis 31.08.2000 um 1 Std., 50 Min., vom 31.08. bis 02.09.2000 um 9 Std. 40 Min. und am 04.09.2000 um 3 Std.40 Min., Unterschreitung der Tagesruhezeit von mindestens 9 Std. vom 30. zum 31.08., vom 31.08. zum 01.09., vom 01.09. zum 02.09. und am 04.09.2000 jeweils um 9 Std. (Geldbuße: 3.600,-- DM; Fahrer G. E. erhielt B. in Höhe von 1.901,-- DM).

83

B. vom 10.07.2000: Überschreitung der höchstzulässigen Tageslenkzeit am 19.10.1999 um 9 Std. 58 Min. und am 21.10.1999 um 5 Std. 33 Min., Unterschreitung der erforderlichen Tagesruhezeit am 19.10.1999 um 1 Std. 56 Min., am 21.10.1999 um 2 Std.; (Fahrer H.-P. P. erhielt eigenen B. von 3.180,- DM).

84

Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, sämtliche vorstehend aufgezählten Verfahren seien nicht rechtskräftig beendet, ändert dies nach Auffassung der Kammer nichts an der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers, die sich sowohl aus den einzelnen, teilweise ganz erheblichen Lenk- und Ruhezeitverstößen als auch aus der Häufung der Vorwürfe ergibt. Das Erfordernis eines Abwartens, bis die Bußgeldbescheide gegen den Geschäftsführer S. bestandskräftig geworden sind, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch unter anderen Gesichtspunkten.  Während nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GBZugV Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, insbesondere bei einer rechtskräftigen Verurteilung, gegeben sind, wird eine rechtskräftige Entscheidung über einen Bescheid, mit dem einer der unter § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GBZugV aufgeführten schweren Verstöße geahndet wird, für Nr. 2 gerade nicht verlangt. Die o.g. schweren Verstöße gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals genügen auch deshalb in diesem Verfahren für die Annahme der Unzuverlässigkeit des Unternehmens, weil für jeden einzelnen Verstoß vom jeweiligen Polizeibeamten, der die Kontrolle durchgeführt hatte, als Beweismittel Tachoscheiben, Fahrtenschreiber-Schaublätter bzw. Diagrammscheiben sichergestellt wurden, so dass die Vorwürfe nicht ohne Grundlage erhoben worden sind. Dass letztlich die Fahrer selbst die Verstöße begangen haben und deshalb überwiegend eigene Bußgeldbescheide erhielten, die zum Teil bestandskräftig geworden sind, kann den Geschäftsführer S. nicht entlasten. Nach einem Schreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Braunschweig an die Staatsanwaltschaft vom 08. Mai 2001 war verantwortlicher Fahreinsatzleiter bis März 1999 A. K.. Seit dessen Kündigung wird G. S. als verantwortlicher Disponent angegeben, der allerdings auch zuvor schon Geschäftsführer gewesen ist. Ihm hätte es daher oblegen, organisatorisch sicherzustellen, dass die Lenk- und Ruhezeiten durch das Fahrpersonal eingehalten werden können. Seine Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide hat er überwiegend nicht begründet, teilweise lediglich pauschal ausgeführt, die Touren seien ordnungsgemäß eingeteilt gewesen, und es sei ihm unverständlich, weshalb der betreffende Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten habe. Dies hätte allenfalls im Einzelfall überzeugen können, nicht aber in einer solchen Vielzahl von Fällen wie im vorliegenden Verfahren, in denen zahlreiche Fahrer ausgesagt haben, die Lenkzeiten im Auftrag ihres Disponenten aus Angst vor einem angedrohten Arbeitsplatzverlust überschritten zu haben. Soweit die Antragstellerin meint, von Seiten des Polizeikommissariats S. sei Druck auf die einzelnen Fahrer, die bei Kontrollen aufgefallen seien, ausgeübt worden, und man habe diesen als „Gegenleistung“ für eine den Geschäftsführer belastende Aussage eine Einstellung des eigenen Verfahrens oder eine Verminderung des Bußgelds in Aussicht gestellt, so ändert dies nichts an der Verantwortung des Geschäftsführers für die begangenen Verstöße unabhängig davon, ob im konkreten Fall der Kraftfahrer eine entsprechende Aussage gemacht hat oder nicht.

85

Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Antragsgegner habe sich bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ausschließlich auf Vorgänge aus dem Jahre 1999 gestützt; bedeutsam seien aber nur aktuelle Vorgänge; weitere Verstöße seien in ihrem Unternehmen nicht mehr zu erwarten. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil die o.g. Auflistung schwere Verstöße enthält, die bis einschließlich September 2000 begangen worden sind. Am 26. Januar 2001 teilte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig dem Antragsgegner außerdem mit, dass dort auch das Jahr 2001 betreffende Anzeigen vorlägen; unter dem 28. Mai 2001 teilte es mit, es bestünden noch ca. 30 offene Verfahren, die mit Bußgeldbescheiden geahndet würden. Gerade der Umstand, dass auch unter dem Druck des schwebenden Widerrufsverfahrens weitere Verstöße stattgefunden haben, zeigt die Neigung des Geschäftsführers der Antragstellerin, sich zur Durchsetzung seiner wirtschaftlichen Interessen über Vorschriften, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren im Zusammenhang mit dem Straßengüterverkehr dienen, hinwegzusetzen. Diese Handlungsweise in Verbindung mit den zahlreichen Verfehlungen in der Vergangenheit lässt darauf schließen, dass er nicht in der Lage ist, eine korrekte Führung seines Betriebes dauerhaft zu gewährleisten.

86

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Günter Simons mit Urteil des Amtsgerichts Seesen vom 2. Mai 2001 (...) vom Vorwurf der Nötigung in sechs Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem Fall freigesprochen worden ist. Abgesehen davon, dass das Urteil nicht rechtskräftig geworden ist, weil die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, heißt es auf Seite 10 des Urteils:

87

„Auch die Aussage des Zeugen K. war für den Nachweis einer Nötigungshandlung nicht geeignet. Aus der Aussage des Zeugen K. folgt nur, dass der Angeklagte wohl mit Sicherheit massiv auf Tourenplanungen eingewirkt hat und hierdurch wohl auch Lenkzeitüberschreitungen in deutlichem Umfang veranlasst hat. Dies stellen jedoch Ordnungswidrigkeitenvorwürfe dar...“

88

Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr maßgeblich darauf an, dass auch beim Bundesamt für Güterverkehr in Hannover in den Jahren 1999 und 2000 Verfahren gegen die Antragstellerin anhängig waren und nach einer Mitteilung des Gewerbeaufsichtsamtes Braunschweig vom 6. Juli 2001 dort ständig neue Anzeigen gegen die Antragstellerin eingehen sollen. Dies zeigt, dass der Geschäftsführer von dem laufenden Widerrufsverfahren völlig unbeeindruckt ist und er sogar trotz des mit Sofortvollzug verfügten Widerrufs der Erlaubnis/Lizenz die Lastkraftwagen der Antragstellerin weiterhin im Güterverkehr einsetzt, obgleich er mit der gerichtlichen Eingangsverfügung des Vorsitzenden vom 30. März 2001 darauf aufmerksam gemacht wurde, bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung sei die Vollziehungsanordnung des Antragsgegners zu befolgen.

89

Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Entscheidung dem Schutz der Allgemeinheit vor einem unzuverlässigen Güterverkehrsbetrieb gegenüber dem drohenden Verlust von Arbeitsplätzen den Vorrang eingeräumt hat. Angesichts der zahlreichen Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind Ermessensfehler oder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat außerdem zutreffend angenommen, dass die erheblichen Gefahren, die von übermüdeten Lastkraftwagenfahrern für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer ausgehen und sehr häufig zu folgenschweren Verkehrsunfällen führen, nicht weiter hinnehmbar sind und deshalb den weiteren Fuhrbetrieb – obgleich davon etwa 50 Arbeitsplätze betroffen sind - mit sofortiger Wirkung unterbunden.

90

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, trotz der extrem hohen Anzahl an festgestellten Verstößen sei es bislang zu keinem Unfall gekommen, ist dies ohne rechtliche Bedeutung, weil durch die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach dem GüKG nicht ein in der Vergangenheit liegendes Tun oder Unterlassen geahndet, sondern einer zukünftigen Rechtsgütergefährdung vorgebeugt werden soll (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.07.1999 – B 1 S 63/99 -).

91

Als Nebenentscheidung zu dem verfügten Widerruf ist die Aufforderung zur Rückgabe der nach § 3 Abs. 3 a GüKG ausgehändigten Erlaubnisausfertigungen nach § 52 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Nds. VwVfG nicht zu beanstanden. Die sofortige Vollziehbarkeit einer Widerrufsentscheidung ist der Unanfechtbarkeit bzw. Unwirksamkeit i.S. des § 52 Satz 1 VwVfG gleichzusetzen (vgl. Kopp, VwVfG, § 52 Rn. 2; VG Göttingen, Beschl. v. 22.08.1995 – 1 B 1161/95 -).

92

Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen