Abschnitt 3 NWappGRdErl - Amtsschild
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NWappGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11410
3.1 Das Amtsschild zeigt in einem weißen Rechteck das Landeswappen. Unter dem Wappen steht (in der Regel ohne Angabe des Ortes) die Dienststellenbezeichnung in schwarzer Schrift. Das Amtsschild der Polizeidienststellen zeigt in einem blauen, weiß eingefassten Rechteck einen zwölfstrahligen Polizeistern mit dem Wappentier im Herzstück und der Inschrift "Polizei" in weißer Farbe.
3.2 Ein Amtsschild dürfen führen
- a)
die Dienststellen des Landes einschließlich der Landesbetriebe nach § 26 LHO,
- b)
die Notarinnen und Notare,
- c)
die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,
- d)
die Schiedsämter,
- e)
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
3.3 Für die Gestaltung und Beschriftung der Amtsschilder sind die in Anlage 2 abgedruckten Muster maßgebend.