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  • ab 01.03.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NWappGRdErl - Niedersachsen-Logo

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz
Redaktionelle Abkürzung
NWappGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11410

Das Niedersachsen-Logo (Anlage 3) dient einem einheitlichen Erscheinungsbild des Landes. Es darf ausschließlich von Dienststellen des Landes einschließlich der Landesbetriebe nach § 26 LHO, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren bei ihrer Amtstätigkeit verwendet werden.