Abschnitt 4 NWappGRdErl - Niedersachsen-Logo
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NWappGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11410
Das Niedersachsen-Logo (Anlage 3) dient einem einheitlichen Erscheinungsbild des Landes. Es darf ausschließlich von Dienststellen des Landes einschließlich der Landesbetriebe nach § 26 LHO, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren bei ihrer Amtstätigkeit verwendet werden.