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Abschnitt 1 NWappGRdErl - Beflaggung der Dienststellen des Landes

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz
Redaktionelle Abkürzung
NWappGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11410

1.1
Regelmäßige Beflaggungstage

Alle Dienststellen des Landes haben an folgenden Tagen zu flaggen:

  1. a)

    am 27. Januar (Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus),

  2. b)

    am 11. März (Nationaler Gedenktag für die Opfer terroristischer Gewalt),

  3. c)

    am 1. Mai (Feiertag der Arbeit),

  4. d)

    am 9. Mai (Europatag),

  5. e)

    am 23. Mai (Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes),

  6. f)

    am 1. Juni (Jahrestag des Inkrafttretens der Niedersächsischen Verfassung),

  7. g)

    am 17. Juni (Tag zum Gedenken an den Volksaufstand in der ehemaligen DDR),

  8. h)

    am 20. Juni (Gedenktag für die Opfer von Flucht und Vertreibung),

  9. i)

    am 20. Juli (Tag zum Gedenken an die Männer und Frauen der deutschen Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus),

  10. j)

    am 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit),

  11. k)

    am zweiten Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag),

  12. l)

    an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen).

Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen.

1.2
Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen

1.2.1 Bei Anlässen von landesweiter oder regionaler Bedeutung kann die StK die landesweite Beflaggung anordnen.

1.2.2 Bei Anlässen von lokaler Bedeutung kann die Behördenleitung für ihre Dienststelle die Beflaggung anordnen.

1.3
Durchführung der Beflaggung

1.3.1 Grundsätzlich werden die Europaflagge, die Bundesflagge und die Landesflagge gesetzt.

1.3.2 Der Europaflagge gebührt vor der Bundesflagge, der Bundesflagge vor der Landesflagge und der Landesflagge vor den übrigen Flaggen die bevorzugte Stelle an der linken Seite von außen auf das Gebäude gesehen. Können aus technischen Gründen nicht mehr als zwei Flaggen gesetzt werden, so sind die Bundesflagge neben der Landesflagge, bei einem Fahnenmast nur die Landesflagge zu setzen.

1.3.3 Die Dienststellen des Landes im Gebiet der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe dürfen neben der Bundes- und der Landesflagge ihre frühere Flagge zeigen, soweit sie nicht für den gesamten Bereich des Landes Niedersachsen zuständig sind.

1.3.4 Neben den hoheitlichen Flaggen ist anlassbezogen das Setzen einer Logoflagge (z. B. Regenbogenflagge) an letzter Stelle zulässig, soweit diese dem Beflaggungsanlass angemessen und nicht dazu geeignet ist, dem Ansehen des Bundes, des Landes oder seiner Hoheitszeichen Schaden zuzufügen. An Tagen, für die regelmäßig wiederkehrend oder einmalig die Beflaggung angeordnet ist, sollen keine Logoflaggen gesetzt werden.

1.3.5 Die Beflaggung beginnt jeweils um 7.00 Uhr und endet bei Sonnenuntergang.

1.4
Beflaggung der Dienstgebäude der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, an den festgelegten Tagen ihre Dienststellen ebenfalls zu beflaggen. Sie werden über Anordnungen nach Nummer 1.2.1 unterrichtet.