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  • ab 20.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 JKW-RL-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen eines niedersächsischen Jugendklimawettbewerbs (Jugendklimawettbewerb-Richtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
JKW-RL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Zuwendungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de)bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-P und Nummer 5.1 ANBest-Gk Vordrucke vor. Die Bewilligungsstelle und die KEAN können weitere zur Beurteilung des Antrags und des Verwendungsnachweises erforderliche Unterlagen von den Antragstellern verlangen.

7.4 Die Antragstellung und Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt abweichend von VV/VV-Gk Nrn. 3.1 und 4.1 zu § 44 LHO in Textform analog zu § 126b BGB mithilfe elektronischer Mittel.

7.5 Der Antrag ist von einer für den Zuwendungsempfänger zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen. Die Zeichnungsberechtigung (z. B. durch einen Auszug aus dem Vereinsregister) sowie bei Vorliegen die Gemeinnützigkeit einer Organisation (z. B. durch einen aktuellen Freistellungsbescheid) sind nachzuweisen.

Der Förderantrag ist bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

7.6 Der Zuwendungsempfänger stellt dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium sowie der KEAN Materialien für die Öffentlichkeitsarbeit und das Bewerben des Projekts zur Verfügung. Er hat im Vorfeld dafür zu sorgen, dass alle damit verbundenen Datenschutz- sowie sonstige rechtliche Regelungen, wie z. B. Bildrechte, eingehalten sind.

7.7 Der Wettbewerb soll zweimal jährlich stattfinden. Antragsstichtage werden vom für Klimaschutz zuständigem Ministerium festgelegt und rechtzeitig auf der Webseite der NBank bekannt gegeben.

Die Antragsstellung ist jederzeit möglich und gilt für die zeitlich folgende Wettbewerbsrunde. Ergänzungsbedürftige Anträge können von der Bewilligungsstelle auf die nächste Wettbewerbsrunde verschoben werden.

7.8 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der in den VV/VV-Gk zu § 44 LHO angeordneten Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG i. V. m. dem VwVfG zulässig.

7.9 Die Bewilligungsstelle prüft die organisatorische Eignung der Antragssteller und die damit verbundenen rechtlichen Voraussetzungen. Sie leitet die Projekte geeigneter Antragsteller an die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen GmbH, Osterstraße 60, 30159 Hannover, zur inhaltlichen Vorprüfung weiter.

Die KEAN prüft die ihr übersendeten Projekte anhand der in den Nummern 2 und 5 dieser Richtlinien festgelegten Kriterien. Inhaltlich geeignete Projekte werden an die Wettbewerbs-Jury zur finalen Auswahl gegeben. Die Auswahl erfolgt anhand der in Nummer 4 dieser Richtlinien genannten Bewertungskriterien und -verfahren.

Die KEAN informiert die Bewilligungsstelle über den Juryentscheid für die weitere Abwicklung der Förderung. Die KEAN kann zusätzlich den Kontakt mit den Antragstellern aufnehmen, um die Vorbereitungen der Preisverleihungen mit begleitender Öffentlichkeitsarbeit zu koordinieren. Eine Förderzusage im Rahmen der Preisverleihung stellt keine Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns dar.

7.10 Die Verwendung der Zuwendung ist abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P und Nummer 5.4 der ANBest-Gk innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen. Für Zuwendungsempfänger, die die Voraussetzungen gemäß VV Nr. 5.1.5 Satz 2 zu § 44 LHO erfüllen, wird der einfache Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P zugelassen. Ein Zwischennachweis ist nicht erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 715)