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  • ab 20.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 JKW-RL-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen eines niedersächsischen Jugendklimawettbewerbs (Jugendklimawettbewerb-Richtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
JKW-RL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

5.1 Die Zuwendung wird in Form einer Vollfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung gewährt. Sofern der Zuwendungsempfänger eine Gebietskörperschaft ist oder deren Trägerschaft unterliegt, wird die Zuwendung in Form einer Anteilfinanzierung in Höhe von 95 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind:

  • Sachausgaben und Fremdleistungen,

  • Honorarausgaben, jedoch nicht für Personal in Festanstellung bei den Zuwendungsempfängern sowie

  • Gemeinkosten bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei der Auswahl und Beschaffung von Sachgegenständen sind Kriterien der Nachhaltigkeit und Klimafreundlichkeit zu beachten. Die Wartung, Pflege, Instandhaltung und ggf. Versicherung der beschafften Sachgegenstände liegt in der eigenen Verantwortung des Zuwendungsempfängers. Die Zweckbindung beschaffter Sachgegenstände endet abweichend von der Nummer 4.1 ANBest-P und der Nummer 3 ANBest-Gk mit dem Ende des Bewilligungszeitraumes. Beschaffte Sachgegenstände verbleiben nach dem Ende des Projekts bei dem Zuwendungsempfänger, sofern im Bewilligungsbescheid nicht anders festgelegt.

Gemeinkosten sind allgemeine Aufwendungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang zum geplanten Projekt stehen, wie z. B. anfallende Mieten.

Investitionen und Grunderwerb sind nicht zuwendungsfähig.

5.3 Die Zuwendung beträgt höchstens 200 000 EUR.

5.4 Sofern die Zuwendungen dem Betrieb einer bereits vorhandenen oder neu geschaffenen wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, stellen sie eine staatliche Beihilfe dar und sind nur unter den Anforderungen der De-minimis-Verordnung zulässig. Einzuhalten ist insbesondere Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung. Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb von drei Steuerjahren staatliche Beihilfen - gleich welcher Zielsetzung - in Höhe von 200 000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) erhalten.

5.5 Ausgeschlossen sind Projekte und Maßnahmen,

  • zu deren Durchführung eine Rechtspflicht besteht,

  • die im Rahmen von institutionellen Förderungen von Einrichtungen abgewickelt werden,

  • die laufende Kosten nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes für das Land Niedersachsen bewirken,

  • die überwiegend der Selbstdarstellung von Organisationen dienen.

5.6 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden (insbesondere der Geltungsbereich gemäß Artikel 1, der Höchstbetrag gemäß Artikel 3 und die Transparenz gemäß Artikel 6). Sie prüft zur Einhaltung des De-minimis-Höchstbetrages insbesondere eine vom Zuwendungsempfänger vorzulegende De-minimis-Erklärung und stellt bei Bedarf eine De-minimis-Bescheinigung aus.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 715)