1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung von Projekten im Rahmen eines niedersächsischen Jugendklimawettbewerbs.
Ziel der Förderung ist die Ermöglichung und Unterstützung klimabezogener Projekte von Kinder- und Jugendgruppierungen, -organisationen und -initiativen, um das Wissen über die Notwendigkeit des Klimaschutzes sowie die Folgen des Klimawandels zu vermitteln und zu verbreiten. Dabei soll das Engagement von Kindern und Jugendlichen in Zeiten des Klimawandels gestärkt werden.
Mit dem wettbewerblichen Charakter soll ein wirkungsvoller Anreiz geschaffen werden, um Interesse zu wecken, zur Teilnahme zu motivieren und die Projekte sowie die damit verbundenen allgemeinen Thematiken des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung ins Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken.
Der Jugendklimawettbewerb stellt einen Baustein der Klimaschutzstrategie des Landes Niedersachsen dar, zu welcher es gemäß § 4 NKlimaG verpflichtet ist.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.