JKW-RL-RdErl,NI - Jugendklimawettbewerb-Richtlinien-Runderlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen eines niedersächsischen Jugendklimawettbewerbs
(Jugendklimawettbewerb-Richtlinien)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen eines niedersächsischen Jugendklimawettbewerbs (Jugendklimawettbewerb-Richtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
JKW-RL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

RdErl. d. MU v. 8. 6. 2022 - 54-01438/1/20-0019 -

Vom 8. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 715)

- VORIS 28010 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 JKW-RL-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen eines niedersächsischen Jugendklimawettbewerbs (Jugendklimawettbewerb-Richtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
JKW-RL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung von Projekten im Rahmen eines niedersächsischen Jugendklimawettbewerbs.

Ziel der Förderung ist die Ermöglichung und Unterstützung klimabezogener Projekte von Kinder- und Jugendgruppierungen, -organisationen und -initiativen, um das Wissen über die Notwendigkeit des Klimaschutzes sowie die Folgen des Klimawandels zu vermitteln und zu verbreiten. Dabei soll das Engagement von Kindern und Jugendlichen in Zeiten des Klimawandels gestärkt werden.

Mit dem wettbewerblichen Charakter soll ein wirkungsvoller Anreiz geschaffen werden, um Interesse zu wecken, zur Teilnahme zu motivieren und die Projekte sowie die damit verbundenen allgemeinen Thematiken des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung ins Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken.

Der Jugendklimawettbewerb stellt einen Baustein der Klimaschutzstrategie des Landes Niedersachsen dar, zu welcher es gemäß § 4 NKlimaG verpflichtet ist.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 715)

Abschnitt 2 JKW-RL-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen eines niedersächsischen Jugendklimawettbewerbs (Jugendklimawettbewerb-Richtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
JKW-RL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Gefördert werden nicht investive Einzelprojekte junger Menschen, die einen klar dargelegten Fokus und Bezug auf

  • Klimaschutz (z. B. CO2-Reduktion, Ressourcenschutz, Energieeinsparung, Verhaltensänderung, Mobilität) und

  • Klimafolgenanpassung (z. B. Verbesserung des Mikroklimas, Bevölkerungsschutz, Informationskampagnen)

vorweisen können. Innerhalb dieser Themengebiete können die Projekte unterschiedliche Ansätze, z. B. einen pädagogischen, kulturellen, kommunikativen oder praktischen Ansatz, verfolgen. Weitere umweltbezogene Themengebiete, wie z. B. Naturschutz, können ein Nebenbestandteil eines Projekts sein, müssen sich in der Gesamtheit jedoch klar den oben aufgeführten Themengebieten unterordnen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 715)

Abschnitt 3 JKW-RL-RdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen eines niedersächsischen Jugendklimawettbewerbs (Jugendklimawettbewerb-Richtlinien)
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JKW-RL-RdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige und gemeinwohlorientierte Einrichtungen, Sport- und Schulvereine, Bildungs- und Sozial- oder Jugendhilfeträger, Jugendverbände, Kulturvereine und -einrichtungen, Religionsgemeinschaften, Stiftungen und Verbände oder Institutionen, die als Schirmherr für Zusammenschlüsse junger Menschen dienen. Eine Mitgliedschaft dieser ist in der jeweiligen Organisation jedoch nicht erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 715)

Abschnitt 4 JKW-RL-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

4.1 Das Projekt muss in Niedersachsen durchgeführt werden. Die maximale Projektlaufzeit darf 18 Monate nicht überschreiten.

4.2 Ein förderfähiges Projekt soll eigenständig von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) geplant und durchgeführt werden. Sofern weitere Personen lediglich unterstützend tätig werden, können sich diese ebenfalls am Projekt beteiligen.

4.3 Eine Zuwendung ist von einem positiven Juryentscheid zum jeweiligen Projekt abhängig. Eine vom für Klimaschutz zuständigen Ministerium benannte Jury bewertet alle eingereichten Projekte mittels einer Punktzahl, die sich aus dem Erfüllungsgrad (0 bis 15 Punkte) gewichteter Kriterien ergibt. Anhand folgender Kriterien werden die Projekte bewertet:

  • Qualität und Kreativität der Projektidee (40 %),

  • Reichweite und Breitenwirkung (15 %),

  • Übertragbarkeit und Verstetigungsmöglichkeiten (15 %),

  • Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (15 %),

  • Nachhaltigkeitsaspekte bei Organisation und Durchführung des Projekts (15 %).

Für einen positiven Juryentscheid muss mindestens die Hälfte der maximalen Punktzahl erreicht werden. Die Projekte werden gemäß der ermittelten Punktzahl in eine Reihenfolge zur Förderung gebracht. Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen GmbH (KEAN) ist für die Organisation der Jurysitzungen verantwortlich.

4.5 Für die Öffentlichkeitsarbeit und das Bewerben des Projekts gilt, dass hiermit erst mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden darf.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 715)