Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 20.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 JKW-RL-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen eines niedersächsischen Jugendklimawettbewerbs (Jugendklimawettbewerb-Richtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
JKW-RL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

4.1 Das Projekt muss in Niedersachsen durchgeführt werden. Die maximale Projektlaufzeit darf 18 Monate nicht überschreiten.

4.2 Ein förderfähiges Projekt soll eigenständig von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) geplant und durchgeführt werden. Sofern weitere Personen lediglich unterstützend tätig werden, können sich diese ebenfalls am Projekt beteiligen.

4.3 Eine Zuwendung ist von einem positiven Juryentscheid zum jeweiligen Projekt abhängig. Eine vom für Klimaschutz zuständigen Ministerium benannte Jury bewertet alle eingereichten Projekte mittels einer Punktzahl, die sich aus dem Erfüllungsgrad (0 bis 15 Punkte) gewichteter Kriterien ergibt. Anhand folgender Kriterien werden die Projekte bewertet:

  • Qualität und Kreativität der Projektidee (40 %),

  • Reichweite und Breitenwirkung (15 %),

  • Übertragbarkeit und Verstetigungsmöglichkeiten (15 %),

  • Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (15 %),

  • Nachhaltigkeitsaspekte bei Organisation und Durchführung des Projekts (15 %).

Für einen positiven Juryentscheid muss mindestens die Hälfte der maximalen Punktzahl erreicht werden. Die Projekte werden gemäß der ermittelten Punktzahl in eine Reihenfolge zur Förderung gebracht. Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen GmbH (KEAN) ist für die Organisation der Jurysitzungen verantwortlich.

4.5 Für die Öffentlichkeitsarbeit und das Bewerben des Projekts gilt, dass hiermit erst mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden darf.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 8. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 715)