Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.06.2017, Az.: 1 Ws 69/17
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Nichtabgabe einer Erklärung des Verurteilten im Verfahren über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.06.2017
- Aktenzeichen
- 1 Ws 69/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 19896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 24.05.2017 - AZ: 14a StVK 160/17
Rechtsgrundlagen
- StGB § 57 Abs. 1 Nr. 3
- StPO § 454
Fundstelle
- StRR 2017, 2-3
Amtlicher Leitsatz
1. Hat ein Verurteilter im Verfahren über eine Strafrestaussetzung zur Bewährung weder eine Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB erteilt noch einer Aussetzung der weiteren Strafvollstreckung widersprochen, sondern gar keine Erklärung abgegeben, bedarf es eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer.
2. Eine Strafrestaussetzung zur Bewährung kommt nur in Betracht, wenn der Verurteilte eindeutig seine Einwilligung hierzu erklärt. Gibt der Verurteilte gar keine Erklärung ab, ist für eine Strafrestaussetzung zur Bewährung kein Raum. In einem solchen Fall bedarf es keiner mündlichen Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde durch das Landgericht Verden mit Urteil vom 3. Juni 2016 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 15. Juni 2016. Der Verurteilte befindet sich seither in Strafhaft, zunächst in der der JVA B., seit kurzem in der JVA H. Am 23. Juni 2017 waren zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt.
Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Verden eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Strafrestaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB teilte die JVA B., in der sich der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt im Strafvollzug befand, mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 17. März 2017 mit, dass der Verurteilte keine Erklärung dazu abgegeben habe, ob er mit einer Strafrestaussetzung zur Bewährung einverstanden sei. Der Verurteilte hatte das ihm ausgehändigte übliche Formblatt, auf dem Verurteilte durch Ankreuzen angeben können, ob sie mit einer Strafrestaussetzung einverstanden sind oder ihre Einwilligung nicht erteilen, nicht unterschrieben zurückgegeben.
Die Staatsanwaltschaft Verden hat die unterbliebene Erklärung des Verurteilten dahingehend gewertet, dass dieser mit seiner vorzeitigen Erlassung nicht einverstanden sei. Sie hat daher das Vollstreckungsheft der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz beim Amtsgericht Bremervörde mit dem Bemerken zugeleitet, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung wegen der nicht erfolgten Einwilligung des Verurteilten nicht in Betracht komme.
Die Strafvollstreckungskammer hat dem Verurteilten daraufhin mit Schreiben vom 21. April 2017 mitgeteilt, dass er keine Einwilligung in seine vorzeitige Haftentlassung erteilt habe, eine solche aber nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB Voraussetzung für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung sei. Die Strafvollstreckungskammer beabsichtige daher - ohne mündliche Anhörung des Verurteilten - zu beschließen, dass die Strafvollstreckung fortzusetzen sei. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Verurteilten zudem eine Frist von zwei Wochen für eine etwaige Erklärung eingeräumt und ihn darauf hingewiesen, dass er weiterhin seine Einwilligung erklären könne. Auf dieses dem Verurteilten am 28. April 2017 zugestellte Schreiben der Strafvollstreckungskammer hat der Verurteilte nicht reagiert.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 hat die Strafvollstreckungskammer beschlossen, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Verden vom 3. Juni 2016 fortzusetzen sei, weil der Verurteilte in seine bedingte Entlassung nicht eingewilligt habe.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verurteilten am 2. Juni 2017 zugestellt worden ist, wendet sich der Verurteilte mit einer sofortigen Beschwerde vom 5. Juni 2017, die am 9. Juni 2017 beim der Strafvollstreckungskammer eingegangen ist.
Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Verurteilte in seiner Beschwerdeschrift geltend, es sei nicht richtig, dass er seine Einwilligung in seine bedingte Entlassung versagt habe. Es sei vielmehr so, dass er gar keine Erklärung abgegeben habe. Er habe, so der Verurteilte wörtlich in seiner Beschwerdeschrift, "nichts für oder gegen eine Unterbrechung auf 2/3 unterschrieben". Dazu, ob er (nunmehr) mit einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung einverstanden ist, verhält sich der Verurteilte (weiterhin) nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.
a) Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist der Verurteilte durch den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 24. Mai 2017, mit dem diese in der Sache eine Strafrestaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe abgelehnt hat, beschwert, obgleich die Entscheidung allein darauf beruht, dass er keine Einwilligungserklärung abgegeben hat. Die Beschwerde ist mithin nicht wegen Fehlens der (ungeschriebenen) Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwer des Beschwerdeführers unzulässig (a.A., allerdings in der Sache primär auf ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses abstellend, OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Januar 2001 - Ws 27/01; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170/01, NStZ-RR 2001, 311; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 9, 35; LK-StGB/Hubrach, 12. Aufl. 2007, § 57 Rn. 22). Denn ob ein Beschwerdeführer durch eine Entscheidung beschwert ist, bestimmt sich danach, ob die Entscheidung für ihn - objektiv betrachtet - negative rechtliche Folgen hat (MüKo-StPO/Allgayer, Bd. 2, 2016, § 296 Rn. 43 ff. mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, Vor § 296 Rn. 8 ff. mwN; KK-StPO/Paul, 7. Aufl. 2013, Vor § 296 Rn. 5 mwN). Dies aber ist vorliegend der Fall. Aufgrund der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Strafvollstreckung fortzusetzen und dauert mithin die - für den Verurteilten rechtlich nachteilige - Strafhaft fort (vgl. insofern auch OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - I Ws 462/00, NStZ 2001, 278 [279]). Ohne Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Beschwer ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer mit der Entscheidung einverstanden ist. Daher entfiele die Beschwer nicht einmal dann, wenn der Verurteilte einer Strafrestaussetzung ausdrücklich nicht zugestimmt hätte.
b) Es fehlt auch - entgegen der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft - nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers. An einem - für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen - Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Versagung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung könnte es allenfalls dann fehlen, wenn die Entscheidung zweifelsfrei dem (fortbestehenden) Willen des Verurteilten entspräche, was dann angenommen werden könnte, wenn dieser explizit und eindeutig seine Einwilligung in eine vorzeitige Haftentlassung verweigert hätte und weiterhin verweigern würde (vgl. insofern auch OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juli 2001 - I Ws 254/01; LK-StGB/Hubrach, 12. Aufl. 2007, § 57 Rn. 22). Eine solche Fallkonstellation liegt aber nicht vor. Denn der Verurteilte hat sich überhaupt nicht dazu erklärt, ob er mit einer Strafrestaussetzung einverstanden ist oder nicht. Auch der Umstand, dass der Verurteilte weiterhin jederzeit seine Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB erklären und damit ein neues Prüfungsverfahren in Gang setzen könnte, lässt das Rechtsschutzbedürfnis gegen eine die Strafrestaussetzung ablehnende Gerichtsentscheidung nicht entfallen (wohl a.A. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170/01, NStZ-RR 2001, 311).
2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weshalb sie als unbegründet zu verwerfen ist.
a) Der Verurteilte hatte bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Strafvollstreckungskammer keine Erklärung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgegeben. Zwar muss die Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht schriftlich unter Verwendung des von der JVA zur Verfügung gestellten Formblatts erteilt werden, sondern kann diese auch mündlich erklärt (und auch wieder zurückgenommen) werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. August 2016 - 1 Ws 373/16; MK-StGB/Groß, Bd. 2, 2. Aufl. 2012, § 57 Rn. 13). Hier aber liegt gar keine Erklärung des Verurteilten vor.
Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer daher einen förmlichen Beschluss über die Nichtaussetzung gefasst. Zwar ist nach vorherrschender und auch vom Senat geteilter Rechtsaufassung eine förmliche Beschlussfassung entbehrlich, wenn der Verurteilte mit einer Aussetzung des Strafrestes nicht einverstanden ist und es daher an der nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB für eine Aussetzung zwingend erforderlichen Zustimmung des Verurteilten fehlt (KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2006 - 5 Ws 105/06; KG Berlin, Beschluss vom 3. April 2001 - 5 Ws 154/01; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juni 1972 - 2 Ws 127/72, NJW 1972, 2054; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 3 Ws 27/94, NStZ 1994, 454; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - III-2 Ws 585 - 586/13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Januar 2001 - Ws 27/01; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170/01, NStZ-RR 2001, 311; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 454 Rn. 39; a.A. OLG Jena, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 Ws 516/08; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - I Ws 462/00, NStZ 2001, 278; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 1 Ws 254/01). Allerdings kann auf eine förmliche Beschlussfassung durch die zuständige Strafvollstreckungskammer bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe nur verzichtet werden, wenn der Verurteilte zweifelsfrei erklärt hat, in eine Strafrestaussetzung nicht einzuwilligen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16; KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2006 - 5 Ws 105/06; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 7; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 57 Rn. 19a). Nur dann, wenn eine explizite negative Erklärung des Verurteilten vorliegt, genügt ein Aktenvermerk der - auf jeden Fall von der Staatsanwaltschaft zu beteiligenden - Strafvollstreckungskammer dahingehend, dass eine Strafrestaussetzung zur Bewährung mangels Einwilligung des Verurteilten ausscheidet. Wenn der Verurteilte dagegen - wie hier - gar keine Erklärung dazu abgegeben hat, ob er mit einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung einverstanden ist, oder der Inhalt einer abgegebenen Erklärung nicht zweifelsfrei ist, bedarf es einer ausdrücklichen Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer, und zwar schon deshalb, um eine vom Gesetz nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO eröffnete Überprüfbarkeit der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer durch das Beschwerdegericht zu ermöglichen.
b) Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss eine Strafrestaussetzung zur Bewährung abgelehnt, wobei unschädlich ist, dass die Kammer insofern tenoriert hat, dass die Strafvollstreckung fortzusetzen sei. Denn es fehlt an einer Einwilligung des Verurteilten in die Aussetzung des Strafrestes. Ohne das Vorliegen einer - schriftlichen oder mündlichen - eindeutigen Einverständniserklärung des Verurteilten nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB als materielle Aussetzungsvoraussetzung kommt eine Strafrestaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 8, Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 57 Rn. 19). Ein Schweigen des Verurteilten kann dabei nicht als Zustimmung gewertet werden. Das Gleiche gilt, wenn der Verurteilte sich - wie vorliegend - weigert, überhaupt eine Erklärung abzugeben. Denn das Gesetz macht die Strafrestaussetzung von einer ausdrücklichen Zustimmung des Verurteilten abhängig, weil dieser ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran haben kann, die festgesetzte Strafe vollständig zu verbüßen, namentlich um etwaigen mit einer Strafrestaussetzung zur Bewährung verbundenen und ihn belastenden Auflagen oder Weisungen zu entgehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - III-2 Ws 585 - 586/13; LK-StGB/Hubrach, 12. Aufl. 2007, § 57 Rn. 22).
c) Angesichts des Fehlens einer Einwilligungserklärung des Verurteilten gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB durfte die Strafvollstreckungskammer ohne mündliche Anhörung des Verurteilten entscheiden. Eine solche ist - über den Wortlaut des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO hinaus - entbehrlich, wenn es bereits an der zwingend erforderlichen Zustimmung des Verurteilten fehlt, weil der Verurteilte entweder ausdrücklich erklärt hat, mit einer Strafrestaussetzung nicht einverstanden zu sein, oder aber er trotz Aufforderung und hinreichender Gelegenheit - wie hier - keine Erklärung abgegeben hat (vgl. LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl. 2010, § 454 Rn. 46; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 454 Rn. 30; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 8, 26).
d) Zwar kann die Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt werden KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 9; LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl. 2010, § 454 Rn. 15; LK-StGB/Hubrach, 12. Aufl. 2007, § 57 Rn. 22), was dann regelmäßig die Aufhebung des eine Strafrestaussetzung zur Bewährung versagenden Beschlusses durch das Beschwerdegericht und die Zurückverweisung der Sache an die betreffende Strafvollstreckungskammer zur Durchführung einer bislang unterbliebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten und zur erneuten Entscheidung über eine Strafrestaussetzung zur Folge hat (OLG Jena, Beschluss vom 6. April 2006 - 1 Ws 103/06, NJW 2006, 3794; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 Ws 218/05, NJW 2005, 3013 [OLG Karlsruhe 28.07.2005 - 3 Ws 218/05]; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 10, 37). Der Beschwerdeführer hat indes auch im Beschwerdeverfahren keine Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB erklärt. Die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 24. Mai 2017 kann als solche nicht als (nunmehrige) Einwilligung gewertet werden. Denn zum einen muss eine Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB eindeutig erklärt werden (OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juli 2001 - I Ws 254/01). Zum anderen zeigen die Beschwerdebegründung und das vorherige Verhalten des Verurteilten deutlich, dass dieser keine Einwilligungserklärung abgeben wollte und eine solche auch weiterhin nicht abgeben will.
Daher hat es bei der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu verbleiben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).