Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 09.11.2005, Az.: 6 A 1823/03

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
09.11.2005
Aktenzeichen
6 A 1823/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 43248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2005:1109.6A1823.03.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die durch Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung vorgezeichnete Berechnung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte der Bundeswehrfeuerwehren steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.

  2. 2.

    Weitergehende Mehrarbeitsvergütung im Hinblick auf Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch, die an Wochenenden anfallen, kann nicht verlangt werden.

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Oberbrandmeister (Bes.Gr. A 8) im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten, den er beim Fliegerhorst Sch... verrichtet. Er wendet sich gegen die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung im Hinblick auf unvorhersehbare Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch, die am Wochenende anfallen, und begehrt Nachberechnung und Nachzahlung für die Zeit ab Februar 2000.

2

Der Kläger leistet seinen Dienst im sog. modifizierten 2-Schichtdienst. Danach sind neben 24-Stunden-Schichten entsprechend der Betriebsöffnungszeit und dem Brandrisiko auch verkürzte Schichten (9 bis weniger als 24 Stunden) möglich. Grundsätzlich soll an jedem 2. Kalendertag einschließlich des Wochenendes Dienst verrichtet werden. Demgemäß plant die Beklagte für den Kläger pro Jahr maximal 182 (bzw. in Schaltjahren 183) Schichten. Die jeweilige Einteilung orientiert an einem (abstrakten) Jahresschichtplan sowie einem Monatsschichtplan und erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Besonderheiten durch den individuellen Wochenschichtplan.

3

Nach den Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung - BMVg - vom 10. August 2000 (PSZ II 7 - Az. 61-03-02), vom 20. November 2002 (PSZ II 7 - Az. 61-03-02) und vom 27. Mai 2005 (PSZ II 7 - Az. 61-03-02) beträgt die regelmäßige durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 167,4 Stunden (38,5 Stunden x 4 1/3 Wochen) bzw. ab dem 1. Oktober 2004 174 Stunden (40 Stunden x 4 1/3 Wochen), die sich im modifizierten Schichtdienst auf die Kalendertage verteilen, an denen die Schicht beginnt (II 1 Abs. 2 und 3). Demgemäß werden Schichten an allen Wochentagen, d.h. nach entsprechender Einteilung auch an Wochenenden geleistet. Die sich aus den Schichtdienstplänen ergebende Mehrarbeit soll als angeordnet und verbindlich gelten (I 3 Abs. 3).

4

Die Beklagte berechnete und gewährte dem Kläger monatliche Mehrarbeitsvergütung unter Berücksichtigung der genannten Erlasse in der jeweils geltenden Fassung. Dabei orientierte sie sich an der für diese Berechnung grundsätzlich festgelegten täglichen Arbeitszeit bei den Bundeswehrfeuerwehren in den genannten Erlassen auf (zunächst 8 und später) 8 ? Stunden von montags bis donnerstags und (zunächst 6 und später) 4 ? Stunden freitags (vgl. II 1 Abs. 5 des Erlasses vom 20. November 2002). Dies führt u.a. dazu, dass bei der gebotenen Gegenüberstellung von geleisteten Arbeitsstunden (Ist-Stunden) und den sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für den Monat ergebenden Soll-Stunden bei den Ist-Stunden Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch (Urlaub, Erkrankung, Arbeitsbefreiung, Feiertage u.ä.) außer Betracht bleiben, die auf die Wochenenden (Samstag und Sonntag) fallen.

5

Nachdem der Kläger wiederholt, zunächst mit Schreiben vom 13. Dezember 1998 und zuletzt mit Schreiben vom 29. März 2001 die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung beanstandet und um Nachberechnung gebeten hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2002 eine Nachberechnung der Mehrarbeitsvergütung ab. Zur Begründung führte sie aus, ihre Berechnung der Mehrarbeitsvergütung stehe im Einklang mit den Erlassen des BMVg, der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an Beamte - MVergV - und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften - MArbEVwV -. Eine gegebenenfalls abweichende Berücksichtigung von Ausfallzeiten an Wochenenden bei Angestellten und Arbeitern sei für Beamte unerheblich, da das Dienstrecht der Arbeitnehmer maßgeblich durch Tarifverträge bestimmt werde. Die vom Kläger angeregte Ermittlung von Soll-Stunden auf der Grundlage der durchschnittlichen monatlichen Arbeitsstunden komme nicht in Betracht; sie hätte auch zur Folge, dass eine Mehrarbeitsvergütung praktisch nicht mehr gewährt werden könne.

6

Der Kläger begründete seinen Widerspruch vom 6. Februar 2003 im Wesentlichen damit, die Gleichbehandlung mit Beamten im Normaldienst gebiete, dass bei der Soll-Stunden-Berechnung nur noch die Wochenfeiertage abgezogen würden, an denen der Beamte auch zum Dienst eingeteilt werden könne. Ebenso seien bei der Berechnung der Ist-Stunden die Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch an Wochenenden zu berücksichtigen.

7

Die Beklagte wies den Widerspruch mit am 25. April 2003 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 5. März 2003 unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, die Soll-Stunden bei der Berechnung ergäben sich aus der in § 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (Arbeitszeitverordnung - AZV) festgesetzten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (Nr. 1.3 MArbEVwV zu § 1 MVerGV). Dabei verringere sich die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 1 Abs. 2 AZV um die gesetzlichen Wochenfeiertage. Hinsichtlich der Ermittlung der Ist-Stunden sei in dem Erlass des BMVg vom 20. November 2002 klargestellt worden, dass an Wochenenden anfallende Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch außer Ansatz bleiben müssten. Arbeitsausfall außerhalb der festgesetzten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sei nach der MVerGV nicht anrechnungsfähig. Eine Nachberechnung wegen nicht vollständiger Anrechnung von Ausfallzeiten in der Woche ab Antragstellung könne der Kläger bei seiner Truppenverwaltung beantragen.

8

Der Kläger hat am 20. Mai 2003 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens Klage erhoben. Im Wesentlichen trägt er vor: Die zunächst auch beanstandete Soll-Stunden-Berechnung stehe nicht mehr in Streit, nachdem sich insoweit eine geänderte Verwaltungspraxis ergeben habe. Die Berechnungspraxis der Beklagten benachteilige ihn aber gegenüber den Beamten mit üblicher 5-Tage-Woche im Hinblick auf unvorhersehbare Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch (etwa eine plötzliche Erkrankung) bei eingeteilten Schichten an Samstagen und Sonntagen. Es sei in sich widersprüchlich, wenn tatsächlich auch am Wochenende Schichten zu leisten seien, bei der Berechnung von Mehrarbeitsvergütung aber unvorhersehbare Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch an solchen Tagen unberücksichtigt blieben.

9

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Februar 2000 weitere Mehrarbeitsvergütung unter Berücksichtigung von unvorhersehbaren Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch an Wochenenden (Samstag und Sonntag) bei der Ist-Stunden-Berechnung zu gewähren.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und erwidert ergänzend: Die durch Erlasse geregelte Verwaltungspraxis gewährleiste jedenfalls eine Mehrarbeitsvergütung für tatsächlich geleistete Mehrarbeit und für Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch in Höhe der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit; vor dem Erlass des BMVg vom 27. Mai 2005 seien bei derartigen Ausfallzeiten zusätzlich sogar Mehrarbeitsstunden vergütet worden. Einen weitergehenden Vergütungsanspruch gebe es nach der maßgeblichen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung nicht. Eine ungerechtfertigte Benachteilung gegenüber den Beamten mit üblicher 5-Tage-Woche finde nicht statt.

12

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist unbegründet.

14

Die allein streitige Versagung in den angefochtenen Bescheiden, dem Kläger weitere Mehrarbeitsvergütung unter Berücksichtigung von unvorhersehbaren Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch an Wochenenden (Samstag und Sonntag) bei der Ist-Stunden-Berechnung zu gewähren, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf weitere Mehrarbeitsvergütung ab Februar 2000 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

15

Als Anspruchsgrundlage kommen allein die Regelungen der aufgrund des § 48 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ergangenen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Bemate (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) zuletzt geändert durch Art. 2 1. PostpersonalrechtsGÄndG vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) in Betracht, aufgrund derer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteter Dienst gesondert, d.h. zusätzlich zu den allgemeinen Dienstbezügen vergütet werden kann. Diese von der Alimentationspflicht nicht geforderten, mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) dennoch vereinbaren Regelungen, die an das Leistungsprinzip anknüpfen, sehen jedoch keine allgemeine Vergütung von "Überstunden" vor, sondern knüpfen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung an die engen Voraussetzungen der §§ 2 und 3 MVergV (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 - NVwZ 2004, 1255 [BVerwG 29.04.2004 - 2 C 9.03]; OVG NW, Urteil vom 18. August 2005 - 1 A 2722/04 - Juris). Hintergrund ist der Befund, dass bei Beamten Besoldung und Leistung nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis dergestalt stehen, dass jeder über die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zusätzlich zur Besoldung einen gesonderten zu berücksichtigenden Geldwert hat. Vielmehr ist der Beamte prinzipiell verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu erbringen. Auch diese Mehrleistung ist grundsätzlich mit den Dienstbezügen abgegolten.

16

Abweichend von diesem Grundsatz kann unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 MVergV sowie unter Berücksichtigung der durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MArbEVwV) vom 6. August 1974 (GMBl. S. 386) und - hier - die Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung - BMVg - vom 10. August 2000, 20. November 2002 und 27. Mai 2005 (PSZ II 7 - Az. 61-03-02) begründeten Verwaltungspraxis ausnahmsweise Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. Nach § 3 Abs. 1 MVergV wird eine solche Vergütung für die in § 2 VergV genannten Bereiche nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der (wie hier) der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, und sie schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (Nr. 1), die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit der Beamte nur während eines Teils eines Kalenderjahres Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden im Kalendermonat übersteigt (Nr. 2) und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann (Nr. 3). Diese Vorschrift bietet keine Grundlage für die hier vom Kläger begehrte (über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehende) Mehrarbeitsvergütung, die er im Hinblick auf die beanstandete Nicht-Anrechnung unvorhersehbarer Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch an Wochenendtagen geltend macht.

17

Dabei mag dahinstehen, ob die Berechnung und Gewährung weiterer Mehrarbeitsvergütung bereits daran scheitert, dass die Mehrarbeit nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde. Gewichtige Zweifel ergeben sich insoweit aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Mehrarbeit nach der genannten Vorschrift eine einzelfallbezogene (d.h. eine auf den einzelnen Beamten und auf konkrete einzelne Mehrarbeitszeiten zugeschnittene) Ermessensentscheidung des Dienstherrn auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umständen erfordert, die nicht in der Aufstellung von Dienstplänen gesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2005 - 2 B 57.04 - Juris und Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 - ZBR 203, 383; OVG NW, Urteil vom 18. August 2005 - 1 A 2722/04 - Juris). Auch an die Annahme einer nachträglichen Genehmigung geleisteter Mehrarbeit werden überwiegend strenge Anforderungen gestellt. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es hier aber nicht, weil dem Kläger bereits aus anderen Gründen die begehrte weitere Mehrarbeitsvergütung nicht zusteht.

18

Der Kläger begehrt nämlich durch die von ihm gewünschte andere Berechnung der Sache nach weitere Mehrarbeitsvergütung für tatsächlich nicht geleistete Mehrarbeit (nämlich für unvorhersehbare Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch wie beispielsweise plötzliche Erkrankungen), für die es weder eine rechtliche Grundlage noch eine belastbare Verwaltungspraxis gibt.

19

Nach den maßgeblichen rechtlichen Vorschriften - etwa in § 48 Abs. 1 Satz 3 BBesG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV (vgl. auch Nr. 2.2.4 MArbEVwV zu § 3 MVergV sowie Nr. II 6.1 Abs. 3 der Erlasse des BMVg) - unterliegt nur tatsächlich geleistete Mehrarbeit einer Vergütung. Unstreitig gewährt die Beklagte dementsprechend dem Kläger Mehrarbeitsvergütung für tatsächlich von ihm geleistete Mehrarbeit, egal an welchen Wochentagen diese geleistet worden ist. Für insoweit im Einzelfall auftretende Berechnungsfehler war und ist die Beklagte bereit, auf zeitnahe Beanstandung zur monatlichen Abrechnung der Mehrarbeitsvergütung hin Korrekturen vorzunehmen, so dass dieser Bereich außer Streit steht.

20

Zusätzlich wird in der durch Verwaltungsvorschriften vorgezeichneten Verwaltungspraxis für Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch zugunsten des Klägers von diesem Grundsatz abgewichen. Nach Nr. 2.2.3 MArbEVwV zu § 3 Abs. 1 MVergV ist Arbeitsausfall, der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eintritt und auf den der Beamte einen Rechtsanspruch hat (z.B. Erholungsurlaub, Erkrankung), in gleicher Weise anzurechnen, wie wenn der Beamte arbeiten würde. Die insoweit bedeutsame "regelmäßige Arbeitszeit" ist gemäß Nr. 1.3 MArbEVwV zu § 1 MVergV die in § 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV -) in der jeweils geltenden Fassung (vgl. zuletzt Neufassung durch Bekanntmachung vom 11. November 2004 [BGBl. I S. 2944]) oder die von der Verwaltung hiervon abweichend angeordnete wöchentliche Arbeitszeit der Beamten. § 1 Abs. 1 Satz 1 AZV bestimmt ab dem 1. Oktober 2004 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (vgl. 13. ArbZVÄndV vom 23. September 2004 [BGBl. I S. 2373]), zuvor galten 38,5 Stunden. Für Beamte bei den Bundeswehrfeuerwehren - wie den Kläger - wird die regelmäßige Arbeitszeit für die Ermittlung von Mehrarbeit und die Berücksichtigung von Ausfallzeiten dergestalt festgelegt, dass die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 167,4 [174] Stunden monatlich bzw. 38,5 [40] Stunden wöchentlich den Werktagen zugeordnet wird. So galten als tägliche Arbeitszeit nach dem Erlass vom 10. August 2000 8 Stunden von montags bis donnerstags und 6 ? Stunden freitags (II 1 Abs. 4 und Anmerkung) bzw. gelten nach dem Erlass vom 20. November 2002 8 ? Stunden von montags bis donnerstags und 4 ? freitags (II 1 Abs. 5 und Anmerkung). Einer solchen Festlegung bedurfte es, weil es im Tätigkeitsbereich der Berufsfeuerwehren naturgemäß keine regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten gibt. Um eine Anrechnung von Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch zu ermöglichen, bedurfte es also einer abstrakten Festlegung, in welcher Weise die regelmäßig geschuldete monatliche oder wöchentliche Arbeitszeit auf Arbeitstage zu verteilen ist. Solche Festlegungen aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.

21

Dem Kläger ist zuzugeben, dass die hier gewählte wohl nicht die einzig mögliche und zulässige Berechnungsart darstellt. Indessen könnte sie nur dann mit Erfolg beanstandet werden, wenn sie für den Bereich der Berufsfeuerwehren die rechtlichen Vorgaben aus § 48 Abs. 1 BBesG i.V.m. § 3 MVergV nicht gewährleisten würde. Das ist hier aber nicht der Fall. Nach Erörterung mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und kursorischer Sichtung der Abrechnungen in den Parallelverfahren 6 A 3961/03, 6 A 1312, 4467 und 4468/04 sowie 6 A 1148/05 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Berechnungspraxis der Beklagten regelmäßig die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für tatsächlich geleistete Mehrarbeit und außerdem für Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch in Höhe der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 167,4 bzw. 174 Stunden sicherstellt. So wird in Abs. 1 Satz 2 der Anmerkung zu Nr. II 1 des Erlasses vom 20. November 2002 ausdrücklich betont, dass die Arbeitszeit von 38 ? [40] Stunden als erfüllt gilt, auch wenn sie tatsächlich infolge von Ausfallzeiten unterschritten wird. Dementsprechend ist gewährleistet, dass Mehrarbeit in jedem Fall in Höhe der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit vergütet wird. Dies hat auch der Kläger zugestanden. Bis zu dem Erlass des BMVg vom 27. Mai 2005 kam es sogar vor, dass bei derartigen Ausfallzeiten zusätzlich Mehrarbeitsstunden vergütet wurden, also Leistungen über das gesetzlich geforderte Maß gewährt wurden. Die Klarstellung bzw. Änderung der Verwaltungspraxis durch diesen Erlass ist - nebenbei bemerkt - rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es gibt auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Beibehaltung einer zwischenzeitlich als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis.

22

Der Sache nach begehrt der Kläger mithin durch seinen Wunsch nach einer anderen Berechnungsart weitere Mehrarbeitsvergütung für tatsächlich nicht geleistete Mehrarbeit. Von rechts wegen ist dies aus den genannten Gründen nicht geboten. Es mag zwar widersprüchlich erscheinen, wenn tatsächlich auch am Wochenende Schichten zu leisten sind, bei der Berechnung von Mehrarbeitsvergütung aber unvorhersehbare Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch an solchen Tagen unberücksichtigt bleiben. Wenn sich bei der Berechnung für den maßgeblichen Monatszeitraum allerdings - wie hier - ergibt, dass tatsächlich geleistete Mehrarbeit sowie Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch gemäß der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit vergütet werden, so kann es keinen Anspruch auf weitergehende Vergütung geben.

23

Im Übrigen würde die Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit hinsichtlich einer Vergütung von Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch auch dann gelten, wenn es die vom Kläger beanstandete Aufteilung der Arbeitszeit nur auf die Werktage in den Erlassen nicht gäbe und § 3 Abs. 1 MVergV i.V.m. der durch die MArbEVwV begründeten Verwaltungspraxis unmittelbar gelten würde. Auch dann wäre eine Begrenzung der Vergütung für solche Ausfallzeiten auf wöchentlich 38,5 [40] Stunden oder monatlich 167,4 [174] Stunden geboten.

24

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Gleichbehandlung mit Beamten im üblichen Normaldienst (5-Tage-Woche) berufen. Weder am Dienstort des Klägers noch sonst im feuertechnischen Dienst der Beklagten sind Beamte mit einer vergleichbaren Verpflichtung, ggf. Mehrarbeit dieser Art leisten zu müssen, beschäftigt. Trotz wiederholter Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger keine Vergleichsgruppe zu benennen, die ihm gegenüber bei der Berechnung von Mehrarbeitsvergütung für nicht geleistete Arbeit im Rahmen der zu berücksichtigenden Ausfallzeiten mit Rechtsanspruch privilegiert wird. Offensichtlich unterscheidet sich gerade der besondere Dienst im Bereich der Bundeswehrfeuerwehren, bei denen es keine klassischen regelmäßigen Arbeitszeiten gibt, vom Dienst der Beamten mit 5-Tage-Woche. Vermutlich empfindet der Kläger eine Benachteiligung im Vergleich zu den ebenfalls bei den Bundeswehrfeuerwehren tätigen Angestellten, deren Überstunden im größeren Umfang vergütet werden. Auf eine Gleichbehandlung mit diesen Beschäftigten vermag sich der Kläger aber nicht mit Erfolg zu berufen, da das private und tarifrechtliche Dienstrecht der Arbeitnehmer sich maßgeblich vom Beamtenrecht unterscheidet.

25

Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.